Rechtssache C‑170/08

H. J. Nijemeisland

gegen

Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit

(Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het bedrijfsleven)

„Gemeinsame Agrarpolitik – Rindfleisch – Verordnung (EG) Nr. 795/2004 – Art. 3a – Integriertes Verwaltungs‑ und Kontrollsystem für bestimmte Beihilferegelungen – Einheitliche Betriebsprämie – Festsetzung des Referenzbetrags – Kürzungen und Ausschlüsse“

Leitsätze des Urteils

Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte Beihilferegelungen – Betriebsprämienregelung

(Verordnungen Nr. 1254/1999 des Rates, Art. 23 Abs. 1, und Nr. 1782/2003 des Rates, Art. 37 Abs. 1; Verordnung Nr. 795/2004 der Kommission, Art. 3a)

Art. 3a der Verordnung Nr. 795/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe in der durch die Verordnung Nr. 1974/2004 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass Kürzungen und Ausschlüsse nach der Verordnung Nr. 1254/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch bei der in Art. 37 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1782/2003 vorgesehenen Berechnung nicht berücksichtigt werden dürfen.

Art. 3a der Verordnung Nr. 795/2004 sieht nämlich ausdrücklich vor, dass in Bezug auf die Berechnung des Referenzbetrags die Zahl von Tieren, für die eine Direktzahlung „gewährt wurde oder hätte gewährt werden müssen“, zugrunde zu legen ist. Demnach ist es für die Berechnung des Referenzbetrags im Sinne von Art. 37 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1782/2003 nicht erforderlich, dass die fragliche Direktzahlung tatsächlich an den Betriebsinhaber geleistet wurde. Sodann ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1254/1999, dass die Anwendung einer Sanktion zur Folge hat, dass der Erzeuger unabhängig von der Zahl der betroffenen Tiere von der Gewährung der auf der Grundlage dieser Verordnung vorgesehenen Zahlungen ausgeschlossen wird. Eine derartige Sanktion kann sich daher nicht auf die Ermittlung der Zahl von Tieren auswirken, die bei der Feststellung des betreffenden Referenzbetrags zu berücksichtigen sind. Diese Auslegung entspricht im Übrigen dem Willen des Gemeinschaftsgesetzgebers, die Sanktionen gegen Betriebsinhaber nicht über die ursprüngliche Sanktion hinaus fortzusetzen.

(vgl. Randnrn. 33-36, 47 und Tenor)







URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

11. Juni 2009(*)

„Gemeinsame Agrarpolitik – Rindfleisch – Verordnung (EG) Nr. 795/2004 – Art. 3a – Integriertes Verwaltungs‑ und Kontrollsystem für bestimmte Beihilferegelungen – Einheitliche Betriebsprämie – Festsetzung des Referenzbetrags – Kürzungen und Ausschlüsse“

In der Rechtssache C‑170/08

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom College van Beroep voor het bedrijfsleven (Niederlande) mit Entscheidung vom 16. April 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 23. April 2008, in dem Verfahren

H. J. Nijemeisland

gegen

Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič sowie der Richter A. Tizzano und A. Borg Barthet (Berichterstatter),

Generalanwältin: Juliane Kokott,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der niederländischen Regierung, vertreten durch C. M. Wissels und Y. de Vries als Bevollmächtigte,

–        der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch F. Clotuche-Duvieusart und S. Noe als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3a der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 141, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1974/2004 der Kommission vom 29. Oktober 2004 (ABl. L 345, S. 85) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 795/2004).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechsstreits zwischen Herrn Nijemeisland und dem Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit (Minister für Landwirtschaft, Natur und Lebensmittelqualität, im Folgenden: Minister) über die Festlegung einer einheitlichen Betriebsprämie aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270, S. 1).

 Rechtlicher Rahmen

 Gemeinschaftsregelung

 Verordnung Nr. 1782/2003

3        Die Verordnung Nr. 1782/2003 stellt u. a. eine Einkommensstützungsregelung für Betriebsinhaber in Form einer einheitlichen Betriebsprämie auf. Diese Regelung wird in Art. 1 zweiter Gedankenstrich der betreffenden Verordnung als „Betriebsprämienregelung“ bezeichnet. Die Regelung ist Gegenstand des Titels III der Verordnung.

4        Art. 33 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1782/2003 führt die Fälle auf, in denen Betriebsinhaber die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen können.

5        In Art. 33 Abs. 1 Buchst. a heißt es:

„Beihilfevoraussetzungen

(1)      Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn

a)      ihnen im Bezugszeitraum nach Artikel 38 im Rahmen von mindestens einer der Direktzahlungen gemäß Anhang VI eine Zahlung gewährt wurde …“

6        Der Betrag der einheitlichen Betriebsprämie, der sogenannte „Referenzbetrag“, wird nach der in Art. 37 der Verordnung vorgesehenen Methode berechnet.

7        Art. 37 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1782/2003 bestimmt:

„Der Referenzbetrag entspricht dem Dreijahresdurchschnitt der Gesamtbeträge der Zahlungen, die ein Betriebsinhaber im Rahmen der Stützungsregelungen nach Anhang VI in jedem Kalenderjahr des Bezugszeitraums nach Artikel 38 bezogen hat und der gemäß Anhang VII berechnet und angepasst wurde.“

8        Der Bezugszeitraum im Sinne der Art. 33 Abs. 1 und 37 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1782/2003 wird in Art. 38 der Verordnung definiert. Dieser Artikel lautet:

„Bezugszeitraum

Der Bezugszeitraum umfasst die Kalenderjahre 2000, 2001 und 2002.“

9        In Art. 39 der Verordnung heißt es:

„Im Fall der Anwendung der Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 während des Bezugszeitraums verstehen sich die Referenzbeträge in Anhang VII der vorliegenden Verordnung als die Beträge, die vor Anwendung der genannten Artikel gewährt worden wären.“

 Verordnung Nr. 795/2004

10      Die Verordnung Nr. 795/2004 enthält Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung Nr. 1782/2003. Art. 3a der Verordnung Nr. 795/2004 präzisiert die in Art. 37 der Verordnung Nr. 1782/2003 vorgesehene Berechnungsmethode wie folgt:

„Ermittelte Hektar und Tiere

Unbeschadet der Anwendung von Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist die für die Festsetzung des Referenzbetrags nach Artikel 37 Absatz 1 der genannten Verordnung zugrunde zu legende Zahl von Hektar oder Tieren, für die im Bezugszeitraum eine Direktzahlung gewährt wurde oder hätte gewährt werden müssen, die Zahl von Hektar oder Tieren, die im Sinne von Artikel 2 Buchstaben r) und s) der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 für jede der in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Direktzahlungen ermittelt wurde.“

11      Der fünfte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1974/2004 lautet:

„Gemäß Artikel 2 Buchstabe e) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind ‚Zahlungen im Bezugszeitraum‘ die in diesem Zeitraum gewährten oder zu gewährenden Zahlungen. Gemäß Anhang VII sind außerdem die Kürzungen zu berücksichtigen, die sich aus der Anwendung von Grundflächen, Obergrenzen oder anderen quantitativen Begrenzungen ergeben. Der Klarheit wegen ist daher zu spezifizieren, dass für die in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Direktzahlungen die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vorgenommenen Kürzungen und Ausschlüsse nicht berücksichtigt werden sollen, damit sich die im Bezugszeitraum vorgenommenen Kürzungen und Ausschlüsse nicht fortsetzen. Infolgedessen sollte unbeschadet weiterer Kontrollen und der Anwendung von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates die bei der Festsetzung der Zahlungsansprüche ermittelte Zahl von Tieren bzw. Hektar berücksichtigt werden.“

 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001

12      Die in der Verordnung Nr. 795/2004 vorgesehenen Begriffe „ermittelte Hektar“ und „ermittelte Tiere“ werden in Art. 2 Buchst. r und s der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. L 237, S. 11) definiert. Die betreffenden Definitionen lauten:

„r)      ‚ermittelte Fläche‘: Fläche, die alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt;

s)       ‚ermitteltes Tier‘: Tier, das alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt.“

 Verordnung (EG) Nr. 1254/1999

13      Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 160, S. 21) bestimmt:

„Werden bei einem Tier aus dem Rinderbestand eines Erzeugers gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 96/23/EG [ABl. L 125, S. 10] Rückstände von Stoffen, die nach der Richtlinie 96/22/EG [ABl. L 125, S. 3] verboten sind, oder Rückstände von Stoffen, die nach dieser Richtlinie zugelassen sind, aber vorschriftswidrig verwendet werden, nachgewiesen oder werden in dem Betrieb dieses Erzeugers Stoffe oder Erzeugnisse, die nicht zugelassen sind oder die nach der Richtlinie 96/22/EG zwar zugelassen sind, jedoch vorschriftswidrig vorrätig gehalten werden, in irgendeiner Form nachgewiesen, so wird dieser Erzeuger für das Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wurde, von der Gewährung der in diesem Abschnitt vorgesehenen Prämien ausgeschlossen.

Im Wiederholungsfall kann die Dauer des Ausschlusses je nach Schwere des Verstoßes bis auf fünf Jahre – von dem Jahr an gerechnet, in dem die Wiederholung des Verstoßes festgestellt wurde – verlängert werden.“

 Nationales Recht

14      Die Regelung über die Gemeinschaftliche Landwirtschaftspolitik – Einkommensbeihilfe 2006 (Regeling GLB-inkomenssteun 2006) enthält Bestimmungen zur Durchführung u. a. der Verordnung Nr. 1782/2003.

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

15      Im Jahr 2000 führte der Algemene Inspectiedienst (Allgemeiner Inspektionsdienst des Ministeriums) eine Kontrolle bei Herrn Nijemeisland durch. Dabei wurde im Betrieb des Klägers im Urin von drei Rindern Clenbuterol festgestellt.

16      Clenbuterol ist ein durch die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125, S. 10) verbotener Stoff.

17      Mit Bescheid vom 6. Juli 2001 schloss der Minister gemäß der Regelung über EG‑Tierprämien (Regeling dierlijke EG-premies) Herrn Nijemeisland für das Jahr 2000 von der Beihilfegewährung aus, weil er für das fragliche Jahr keine „ermittelten Tiere“ habe. Der Grund für das Fehlen ermittelter Tiere liegt darin, dass Herr Nijemeisland gemäß Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1254/1999 von der Gewährung der Rinderprämien ausgeschlossen worden war. Die Zahl der für das Jahr 2000 ermittelten Rinder war daher auf Null festgesetzt worden.

18      Herr Nijemeisland legte gegen den Bescheid vom 6. Juli 2001 Widerspruch ein. Dieser Widerspruch wurde mit Entscheidung vom 27. März 2002 für unbegründet erklärt, gegen die Herr Nijemeisland keine Klage erhob.

19      Mit Bescheid vom 29. August 2006 setzte der Minister gemäß der Verordnung Nr. 1782/2003 den Herrn Nijemeisland geschuldeten Betrag der einheitlichen Betriebsprämie fest. Dabei legte der Minister für die Berechnung nach Art. 37 Abs. 1 dieser Verordnung als Zahl der ermittelten Rinder für das Referenzjahr 2000 „Null“ zugrunde.

20      Herr Nijemeisland legte am 26. September 2006 gegen den Bescheid vom 29. August 2006 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er u. a. vor, dass der Minister zu Unrecht die Auffassung vertreten habe, dass Herr Nijemeisland im Jahr 2000 kein ermitteltes Rind gehabt habe. Herr Nijemeisland berief sich außerdem auf „höhere Gewalt“ im Sinne von Art. 40 der Verordnung Nr. 1782/2003.

21      Mit Entscheidung vom 21. November 2006 erklärte der Minister den Widerspruch von Herrn Nijemeisland für unbegründet. Herr Nijemeisland erhob daraufhin gegen diesen Bescheid vom 21. November 2006 Klage beim vorlegenden Gericht. Dieses hat festgestellt, dass die Entscheidung vom 27. März 2002 unanfechtbar geworden sei. Außerdem hat es ausgeführt, dass der auf höhere Gewalt gestützte Klagegrund wegen Verspätung unzulässig sei.

22      Das College van Beroep voor het bedrijfsleven hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Art. 3a der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. r und s der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 dahin auszulegen, dass damit nur verhindert wird, dass eine Kürzung oder ein Ausschluss nach der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 dauerhaften Charakter erlangt, oder ist diese Bestimmung auch anwendbar, wenn es um nach anderen Verordnungen ausgesprochene Kürzungen oder Ausschlüsse geht?

 Zur Vorlagefrage

23      Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof im Wesentlichen wissen, ob Art. 3a der Verordnung Nr. 795/2004 dahin auszulegen ist, dass Kürzungen und Ausschlüsse nach der Verordnung Nr. 1254/1999 bei der in Art. 37 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1782/2003 vorgesehenen Berechnung nicht berücksichtigt werden dürfen.

 Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

24      Nach Ansicht der niederländischen Regierung bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte, die eine weitere Auslegung von Art. 3a der Verordnung Nr. 795/2004 stützen könnten. Daher müsse die Antwort auf die Vorlagefragen lauten, dass dieser Artikel dahin auszulegen sei, dass eine Kürzung oder ein Ausschluss nach der Verordnung Nr. 2419/2001 nicht bei der in Art. 37 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1782/2003 vorgesehenen Berechnung berücksichtigt werden dürfe.

25      Hierzu stützt sich die niederländische Regierung auf eine enge Auslegung von Art. 3a der Verordnung Nr. 795/2004 sowie auf den fünften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1974/2004, der ausdrücklich auf die Verordnung Nr. 2419/2001 Bezug nehme.

26      Nach Auffassung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist Art. 3a der Verordnung Nr. 795/2004 dahin auszulegen, dass der nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1254/1999 angeordnete Ausschluss eines Erzeugers nicht bei der Berechnung des Referenzbetrags berücksichtigt werden darf.

27      Hierzu trägt die Kommission vor, dass es nach Art. 3a der Verordnung Nr. 795/2004 für die Festlegung der Zahl der ermittelten Tiere nicht erforderlich sei, dass tatsächlich eine Zahlung erfolgt sei, und dass der fünfte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1794/2004 so zu lesen sei, dass sich nicht alle im Bezugszeitraum vorgenommenen Kürzungen und Ausschlüsse fortsetzen sollten.

28      Die Kommission führt ferner die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit an.

 Antwort des Gerichtshofs

29      In der Tat scheint es nach dem Wortlaut von Art. 37 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1782/2003, der auf den „Dreijahresdurchschnitt der Gesamtbeträge der Zahlungen, die ein Betriebsinhaber … bezogen hat“, verweist, denkbar, dass nur diejenigen Tiere, für die tatsächlich Zahlungen erfolgt sind, bei der Berechnung des Referenzbetrags eines Betriebsinhabers im Sinne der Betriebsprämienregelung berücksichtigt werden können.

30      Das Gleiche gilt für die Bestimmungen in Anhang VII Abschnitt C Abs. 1 der Verordnung Nr. 1782/2003, auf die Art. 37 Abs. 1 verweist, wonach der Betrag berechnet wird, „indem die Anzahl von bestimmten Tieren, für die eine solche Zahlung in den einzelnen Jahren des Bezugszeitraums gewährt wurde, … mit den Beträgen je Tier multipliziert wird, die für das Kalenderjahr 2002 … festgelegt sind“.

31      Im Ausgangsverfahren haben die nationalen Behörden, nachdem der Kläger für das Jahr 2000 von der Beihilfegewährung ausgeschlossen worden war, die in Rede stehende Regelung dahin ausgelegt, dass sich für den Kläger im Ergebnis eine Kürzung des Referenzbetrags und folglich eine dauerhafte Kürzung der Einkommensbeihilfe ergab, auf die er Anspruch erheben konnte.

32      Eine solche Auslegung verstößt jedoch schon gegen den Wortlaut von Art. 3a der Verordnung Nr. 795/2004, der eigens die Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung detailliert festlegt.

33      Diese Vorschrift sieht nämlich ausdrücklich vor, dass in Bezug auf die Berechnung des Referenzbetrags die Zahl von Tieren, für die eine Direktzahlung „gewährt wurde oder hätte gewährt werden müssen“, zugrundezulegen ist.

34      Demnach ist es für die Berechnung des Referenzbetrags im Sinne von Art. 37 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1782/2003 nicht erforderlich, dass die fragliche Direktzahlung tatsächlich an den Betriebsinhaber geleistet wurde.

35      Sodann ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1254/1999, dass die Anwendung einer Sanktion wie der, um die es im Ausgangsverfahren geht, zur Folge hat, dass der Erzeuger unabhängig von der Zahl der betroffenen Tiere von der Gewährung der auf der Grundlage dieser Verordnung vorgesehenen Zahlungen ausgeschlossen wird. Eine derartige Sanktion kann sich daher nicht auf die Ermittlung der Zahl von Tieren auswirken, die bei der Feststellung des betreffenden Referenzbetrags zu berücksichtigen sind.

36      Diese Auslegung enspricht im Übrigen dem Willen des Gemeinschaftsgesetzgebers, die Sanktionen gegen Betriebsinhaber nicht über die ursprüngliche Sanktion hinaus fortzusetzen.

37      Diese Absicht ergibt sich insbesondere klar aus dem fünften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1974/2004, wonach „für die in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Direktzahlungen die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vorgenommenen Kürzungen und Ausschlüsse nicht berücksichtigt werden sollen, damit sich die im Bezugszeitraum vorgenommenen Kürzungen und Ausschlüsse nicht fortsetzen“.

38      Zudem stellt Art. 39 der Verordnung Nr. 1782/2003 klar, dass es sich bei den nach Anhang VII der Verordnung zu berücksichtigenden Beträgen um diejenigen handelt, die vor Anwendung der Art. 3 und 4 der Verordnung Nr. 1259/1999 gewährt worden wären, die Sanktionen oder Kürzungen wegen der Nichteinhaltung von Umweltschutzmaßnahmen oder sogenannte Maßnahmen der „Modulation“ je nach den Besonderheiten des Betriebs betreffen. In diesem Fall hat es der Gesetzgeber somit ebenfalls abgelehnt, den betreffenden Sanktionen und Kürzungen einen Einfluss auf den Referenzbetrag für die Berechnung der einheitlichen Betriebsprämie beizumessen.

39      Das Ziel, den Sanktionen, die im Bezugszeitraum gegen Betriebsinhaber verhängt werden, keinen dauerhaften Charakter zu verleihen, kann aber nur dann erreicht werden, wenn es für alle Kürzungen und Ausschlüsse gilt, die grundsätzlich eine punktuelle und zeitliche begrenzte Wirkung haben, und nicht nur für diejenigen, die ausdrücklich in den oben genannten Verordnungen erwähnt sind.

40      Eine solche Auslegung entspricht schließlich den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit.

41      Zum einen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, der vom Gemeinschaftsgesetzgeber wie auch von den nationalen Gesetzgebern und Gerichten insbesondere im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik zu beachten ist. Dieser Grundsatz gebietet, dass die Handlungen der Gemeinschaftsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit den fraglichen Rechtsvorschriften zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist. Dabei ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen; ferner müssen die dadurch bedingten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (vgl. Urteil vom 5. Juni 2008, Industria Lavorazione Carni Ovine, C‑534/06, Slg. 2008, I‑4129, Randnr. 25).

42      Demgemäß sieht Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1254/1999 u. a. vor, dass im Wiederholungsfall die Dauer des Ausschlusses von der Gewährung der betreffenden Direktzahlungen bis auf fünf Jahre verlängert werden kann. Daraus folgt, dass dieser Ausschluss nach einem ersten Verstoß eine zeitlich begrenzte Wirkung haben muss.

43      Diese Erwägungen würden erst recht gelten, wenn der anfangs während eines Kalenderjahres geltende Ausschluss aufgrund einer nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1254/1299 verhängten Sanktion zu einer dauerhaften Kürzung des Referenzbetrags und demnach der einheitlichen Betriebsprämie führen könnte, mit der Folge, dass der Betriebsinhaber möglicherweise mehrmals für denselben Verstoß bestraft würde und somit finanzielle Nachteile zu erleiden hätte, die außer Verhältnis zur ursprünglich verhängten Sanktion stehen.

44      Zum anderen verlangt der Grundsatz der Rechtssicherheit als allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, dass eine Gemeinschaftsregelung, die den Einzelnen auferlegt wird, klar und deutlich ist, damit diese ihre Rechte und Pflichten unzweideutig erkennen und infolgedessen ihre Vorkehrungen treffen können (vgl. u. a. Urteil vom 9. Juli 1981, Gondrand und Garancini, C‑169/80, Slg. 1981, 1931, Randnr. 17).

45      Im Ausgangsverfahren hat Herr Nijemeisland die Sanktion, die nach der seinerzeit geltenden Regelung den Verlust der Prämie während eines Kalenderjahrs vorsah, widerspruchslos und ohne Anerkenntnis seiner Schuld akzeptiert. Damals konnte er unmöglich vorhersehen, dass seine Entscheidung Folgen für künftige Direktzahlungen aufgrund einer im Jahr 2003 erlassenen Verordnung haben könnte. Bei Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1782/2003 konnte der Kläger nämlich nicht voraussehen, dass sein Ausschluss von der Gewährung der Prämie eine Rolle für den Betrag der einheitlichen Betriebsprämie spielen und daher über mehrere Jahre finanzielle Nachteile für ihn mit sich bringen könnte.

46      Insgesamt ergibt sich aus dieser Analyse, dass es nicht mit Art. 3a der Verordnung Nr. 795/2004 vereinbar ist, die für ein Referenzjahr ermittelten Tiere aus der Berechnung der einheitlichen Betriebsprämie für den Fall auszuschließen, dass der betreffende Erzeuger infolge der Anwendung einer Sanktion nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1254/1999 für das betreffende Jahr keine Betriebsprämie bezogen hat.

47      Daher ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 3a der Verordnung Nr. 795/2004 dahin auszulegen ist, dass Kürzungen und Ausschlüsse nach der Verordnung Nr. 1254/1999 bei der in Art. 37 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1782/2003 vorgesehenen Berechnung nicht berücksichtigt werden dürfen.

 Kosten

48      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 3a der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1974/2004 der Kommission vom 29. Oktober 2004 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass Kürzungen und Ausschlüsse nach der Verordnung Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch bei der in Art. 37 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1782/2003 vorgesehenen Berechnung nicht berücksichtigt werden dürfen.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Niederländisch.