Freier Dienstleistungsverkehr – Beschränkungen – Steuerrecht
(Art. 46 Abs. 1 EG und Art. 49 EG; EWR-Abkommen, Art. 36)
Ein Mitgliedstaat, der eine steuerliche Regelung beibehält, nach der die Gewinne aus der Teilnahme an Lotterien, Spielen und Wetten, die in diesem Mitgliedstaat von einigen öffentlichen Einrichtungen und in diesem Mitgliedstaat ansässigen gemeinnützigen Einrichtungen, die sozial oder karitativ tätig sind, veranstaltet werden, steuerbefreit sind, ohne dass Gewinnen aus Lotterien, Spielen und Wetten, die von Einrichtungen veranstaltet werden, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind und die gleichartige Tätigkeiten ausüben, ebenfalls eine solche Befreiung gewährt würde, verstößt gegen seine Verpflichtungen aus Art. 49 EG und Art. 36 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
Die öffentlichen Einrichtungen und die sozial oder karitativ tätigen gemeinnützigen Einrichtungen, die in anderen Mitgliedstaaten als dem betreffenden Mitgliedstaat ansässig sind und dieselben Ziele verfolgen wie die Einrichtungen dieses Mitgliedstaats, befinden sich nämlich in einer Situation, die mit derjenigen der letztgenannten Einrichtungen vergleichbar ist.
Unter diesen Umständen begründet eine derartige Steuerbefreiung, da sie bewirkt, dass die Gewinne, die von im Inland ansässigen Einrichtungen ausgezahlt werden, günstiger behandelt werden, eine diskriminierende Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit zum Nachteil von öffentlichen Einrichtungen und sozial oder karitativ tätigen gemeinnützigen Einrichtungen, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben und die dieselben Ziele verfolgen wie die Einrichtungen des erstgenannten Mitgliedstaats.
Da diese Beschränkung diskriminierend ist, kann sie nur gerechtfertigt sein, wenn die vom nationalen Gesetzgeber verfolgten Ziele Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne des Art. 46 Abs. 1 EG zugeordnet werden können und wenn sie mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang steht.
Sie ist nicht durch das Ziel der Verhütung von Geldwäsche und der Bekämpfung von Steuerhinterziehung gerechtfertigt, da die Behörden eines Mitgliedstaats nicht allgemein und unterschiedslos davon ausgehen dürfen, dass Einrichtungen, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, kriminelle Handlungen begehen. Darüber hinaus ist der generelle Ausschluss dieser Einrichtungen von der Steuerbefreiung als unverhältnismäßig anzusehen, da er über das hinausgeht, was zur Bekämpfung der Kriminalität erforderlich ist. Was die Bekämpfung der Glücksspielabhängigkeit angeht, kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass dieses Ziel dem Schutz der öffentlichen Gesundheit zugeordnet werden kann, die Steuerbefreiung der Gewinne ist jedoch geeignet, die Verbraucher zur Teilnahme an Lotterien, Glücksspielen und Wetten, für die diese Befreiung gilt, zu ermuntern und damit nicht geeignet, die Verwirklichung des angeblich verfolgten Ziels in kohärenter Weise zu gewährleisten. Bei der Finanzierung von Infrastrukturmaßnahmen und gemeinnützigen Projekten durch die Einnahmen der Einrichtungen, für die die Steuerbefreiung gilt, handelt es sich um wirtschaftliche Gründe, die nicht zu den Gründen des Art. 46 EG gehören, die eine Beschränkung der vom Vertrag gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen könnten. Gleiches gilt für den Schutz der Sozialordnung und der Verbraucher, die zwingende Gründe des Gemeinwohls sind und daher keine diskriminierenden Beschränkungen rechtfertigen können.
Daraus folgt, dass diese Diskriminierung nicht im Sinne des Art. 46 Abs. 1 EG gerechtfertigt ist.
Da die Vorschriften des Art. 36 EWR-Abkommen die gleiche rechtliche Tragweite haben wie die im Wesentlichen identischen Vorschriften des Art. 49 EG, sind die vorstehenden Erwägungen entsprechend auf Art. 36 EWR-Abkommen anwendbar.
(vgl. Randnrn. 33-34, 38-41, 43, 45, 47-49 und Tenor)