Rechtssache C‑133/08

Intercontainer Interfrigo SC (ICF)

gegen

Balkenende Oosthuizen BV und MIC Operations BV

(Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden)

„Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht – Mangels Rechtswahl anzuwendendes Recht – Chartervertrag – Anknüpfungskriterien – Teilbarkeit“

Leitsätze des Urteils

1.        Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht – Mangels Rechtswahl anzuwendendes Recht – Anknüpfungskriterien

(Übereinkommen von Rom vom 19. Juni 1980, Art. 4 Abs. 4)

2.        Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht – Aufspaltung des Vertrags zur Bestimmung des anwendbaren Rechts

(Übereinkommen von Rom vom 19. Juni 1980, Art. 4 Abs. 1 und 4)

3.        Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht – Mangels Rechtswahl anzuwendendes Recht – Anknüpfungskriterien – Pflicht, das anwendbare Recht auf der Grundlage der in Art. 4 Abs. 2 bis 4 festgelegten Vermutungen zu bestimmen

(Übereinkommen von Rom vom 19. Juni 1980, Art. 4 Abs. 2 bis 5)

1.        Das in Art. 4 Abs. 4 Satz 2 des Übereinkommens von Rom vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vorgesehene Anknüpfungskriterium gilt für einen anderen Chartervertrag als einen solchen für eine einzige Reise nur dann, wenn Hauptgegenstand des Vertrags nicht die bloße Zurverfügungstellung eines Beförderungsmittels ist, sondern die Beförderung der Güter im eigentlichen Sinn.

Zur Feststellung dieses Gegenstands sind der Vertragszweck und mithin die Gesamtheit der Verpflichtungen der Partei, die die charakteristische Leistung erbringt, zu berücksichtigen. Im Prinzip verpflichtet sich der Vercharterer bei einem Chartervertrag zwar grundsätzlich, dem Charterer ein Beförderungsmittel zur Verfügung zu stellen, es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass sich seine Verpflichtungen in bestimmten Fällen auch auf die Beförderung der Güter im eigentlichen Sinn erstrecken und der fragliche Vertrag demnach vom Anwendungsbereich des Art. 4 Abs. 4 des Übereinkommens erfasst wird.

(vgl. Randnrn. 33-35, 37, Tenor 1)

2.        Um die Rechtssicherheit in den Vertragsbeziehungen auf einem hohen Niveau zu halten, wie es den Zielsetzungen des Übereinkommens von Rom vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht entspricht, muss das System zur Bestimmung des anwendbaren Rechts klar und mit einem gewissen Grad an Sicherheit vorhersehbar bleiben.

Zu diesem Zweck ist Art. 4 Abs. 1 Satz 2 des Übereinkommens dahin auszulegen, dass ein Teil des Vertrags nur dann einem anderen Recht als demjenigen, das auf den Rest des Vertrags angewendet wird, unterliegen kann, wenn sich der Gegenstand dieses Teils als autonom darstellt. Wird daher auf einen Chartervertrag das in Art. 4 Abs. 4 des Übereinkommens vorgesehene Anknüpfungskriterium angewendet, muss dieses Kriterium für den gesamten Vertrag gelten, es sei denn, dass sich der Vertragsteil, der sich auf die Beförderung bezieht, gegenüber dem Rest des Vertrags als autonom darstellt.

(vgl. Randnrn. 44-49, Tenor 2)

3.        Art. 4 Abs. 5 des Übereinkommens von Rom vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ist dahin auszulegen, dass es, wenn sich klar aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat als demjenigen aufweist, der auf der Grundlage eines der in Art. 4 Abs. 2 bis 4 vorgesehenen Kriterien bestimmt wird, Sache des Richters ist, diese Kriterien unangewendet zu lassen und das Recht des Staates anzuwenden, mit dem der genannte Vertrag am engsten verbunden ist. Dieses Ermessen bleibt dem Richter unbenommen, obwohl er immer das anwendbare Recht auf der Grundlage der in Art. 4 Abs. 2 bis 4 des Übereinkommens genannten Vermutungen zu bestimmen hat, die dem allgemeinen Erfordernis der Vorhersehbarkeit des Rechts und der Rechtssicherheit in den Vertragsbeziehungen Rechnung tragen.

(vgl. Randnrn. 62-64, Tenor 3)







URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

6. Oktober 2009(*)

„Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht – Mangels Rechtswahl anzuwendendes Recht – Chartervertrag – Anknüpfungskriterien – Teilbarkeit“

In der Rechtssache C‑133/08

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach dem Ersten Protokoll vom 19. Dezember 1988 betreffend die Auslegung des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) mit Entscheidung vom 28. März 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 2. April 2008, in dem Verfahren

Intercontainer Interfrigo SC (ICF)

gegen

Balkenende Oosthuizen BV,

MIC Operations BV

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas, K. Lenaerts, A. Ó Caoimh und J.‑C. Bonichot, der Richter P. Kūris, E. Juhász, G. Arestis und L. Bay Larsen sowie der Richterinnen P. Lindh und C. Toader (Berichterstatterin),

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der niederländischen Regierung, vertreten durch C. Wissels und Y. de Vries als Bevollmächtigte,

–        der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek als Bevollmächtigten,

–        der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Joris und R. Troosters als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 19. Mai 2009

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft das Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, aufgelegt zur Unterzeichnung am 19. Juni 1980 in Rom (ABl. 1980, L 266, S. 1, im Folgenden: Übereinkommen). Es geht dabei um dessen Art. 4 über das mangels Rechtswahl anzuwendende Recht.

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits, den die Intercontainer Interfrigo SC (im Folgenden: ICF), eine Gesellschaft mit Sitz in Belgien, gegen die Balkenende Oosthuizen BV (im Folgenden: Balkenende) und die MIC Operations BV (im Folgenden: MIC), zwei Gesellschaften mit Sitz in den Niederlanden, betreibt, um die Verurteilung der letztgenannten Gesellschaften zur Begleichung offener Rechnungen zu erreichen, die auf der Grundlage eines zwischen den Parteien geschlossenen Chartervertrags ausgestellt wurden.

 Rechtlicher Rahmen

3        Art. 4 des Übereinkommens trägt die Überschrift „Mangels Rechtswahl anzuwendendes Recht“ und bestimmt:

„(1)      Soweit das auf den Vertrag anzuwendende Recht nicht nach Artikel 3 vereinbart worden ist, unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist. Lässt sich jedoch ein Teil des Vertrages von dem Rest des Vertrages trennen und weist dieser Teil eine engere Verbindung mit einem anderen Staat auf, so kann auf ihn ausnahmsweise das Recht dieses anderen Staates angewendet werden.

(2)      Vorbehaltlich des Absatzes 5 wird vermutet, dass der Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder, wenn es sich um eine Gesellschaft, einen Verein oder eine juristische Person handelt, ihre Hauptverwaltung hat. Ist der Vertrag jedoch in Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Partei geschlossen worden, so wird vermutet, dass er die engsten Verbindungen zu dem Staat aufweist, in dem sich deren Hauptniederlassung befindet oder in dem, wenn die Leistung nach dem Vertrag von einer anderen als der Hauptniederlassung zu erbringen ist, sich die andere Niederlassung befindet.

(3)      Ungeachtet des Absatzes 2 wird, soweit der Vertrag ein dingliches Recht an einem Grundstück oder ein Recht zur Nutzung eines Grundstücks zum Gegenstand hat, vermutet, dass der Vertrag die engsten Verbindungen zu dem Staat aufweist, in dem das Grundstück belegen ist.

(4)      Die Vermutung nach Absatz 2 gilt nicht für Güterbeförderungsverträge. Bei diesen Verträgen wird vermutet, dass sie mit dem Staat die engsten Verbindungen aufweisen, in dem der Beförderer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seine Hauptniederlassung hat, sofern sich in diesem Staat auch der Verladeort oder der Entladeort oder die Hauptniederlassung des Absenders befindet. Als Güterbeförderungsverträge gelten für die Anwendung dieses Absatzes auch Charterverträge für eine einzige Reise und andere Verträge, die in der Hauptsache der Güterbeförderung dienen.

(5)      Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn sich die charakteristische Leistung nicht bestimmen lässt. Die Vermutungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 gelten nicht, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist.“

4        Art. 10 des Übereinkommens mit der Überschrift „Geltungsbereich des auf den Vertrag anzuwendenden Rechts“ bestimmt:

„(1)      Das nach den Artikeln 3 bis 6 und nach Artikel 12 dieses Übereinkommens auf einen Vertrag anzuwendende Recht ist insbesondere maßgebend für

d)      die verschiedenen Arten des Erlöschens der Verpflichtungen sowie die Verjährung und die Rechtsverluste, die sich aus dem Ablauf einer Frist ergeben,

…“

5        Art. 2 des Ersten Protokolls betreffend die Auslegung des am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1989, L 48, S. 1) sieht vor:

„Folgende Gerichte können eine Frage, die bei ihnen in einem schwebenden Verfahren aufgeworfen wird und sich auf die Auslegung von Regelungen bezieht, die in den in Artikel 1 genannten Übereinkünften enthalten sind, dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorlegen, wenn sie eine Entscheidung darüber zum Erlass ihres Urteils für erforderlich halten:

a)      …

–        in den Niederlanden:

de Hoge Raad

…“

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

6        Im August 1998 schloss ICF mit Balkenende und MIC einen Chartervertrag im Rahmen eines Eisenbahnprojekts zur Güterbeförderung zwischen Amsterdam (Niederlande) und Frankfurt am Main (Deutschland). ICF hatte nach diesem Vertrag MIC insbesondere Waggons zur Verfügung zu stellen und den Eisenbahntransport sicherzustellen. MIC, die die ihr zur Verfügung stehenden Ladekapazitäten an Dritte vermietet hatte, war für den gesamten operativen Teil der Beförderung der betreffenden Güter verantwortlich.

7        Die Parteien schlossen keinen schriftlichen Vertrag, führten aber für eine kurze Zeit ihre Vereinbarungen durch. ICF sandte MIC allerdings einen Vertragsentwurf, der eine Klausel enthielt, der zufolge der Vertrag belgischem Recht unterliegen sollte. Dieser Entwurf wurde von den Parteien der Vereinbarung niemals unterzeichnet.

8        Am 27. November und am 22. Dezember 1998 sandte ICF Rechnungen in Höhe von 107 512,50 Euro und 67 100 Euro an MIC. MIC bezahlte die erste Rechnung nicht, wohl aber die zweite.

9        Am 7. September 2001 mahnte ICF Balkenende und MIC erstmals, die am 27. November 1998 übersandte Rechnung zu begleichen.

10      Mit Klage vom 24. Dezember 2002 verklagte ICF bei der Rechtbank te Haarlem (Gericht von Haarlem) (Niederlande) Balkenende und MIC auf Zahlung des genannten Rechnungsbetrags zuzüglich der hierfür anfallenden Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 119 255 Euro.

11      Wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, beriefen sich Balkenende und MIC auf die Verjährung der im Ausgangsverfahren streitgegenständlichen Forderung und machten geltend, dass nach dem auf den Vertrag zwischen ihnen und ICF anzuwendenden Recht, im vorliegenden Fall dem niederländischen Recht, diese Forderung verjährt sei.

12      Nach Ansicht von ICF hingegen ist die genannte Forderung nicht verjährt, denn nach belgischem Recht, das auf den Vertrag anwendbar sei, sei die geltend gemachte Verjährung noch nicht eingetreten. Hierbei weist ICF darauf hin, dass das anzuwendende Recht, da der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vertrag kein Beförderungsvertrag sei, nicht auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 4 des Übereinkommens, sondern auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 2 zu bestimmen sei, wonach das auf den Vertrag anzuwendende Recht das desjenigen Staates sei, in dem sich der Hauptsitz von ICF befinde.

13      Die Rechtbank te Haarlem gab der von Balkenende und MIC erhobenen Einrede der Verjährung statt. Sie wandte niederländisches Recht an und gelangte somit zu der Ansicht, dass der Anspruch auf Begleichung der Rechnung, dessen sich ICF berühmte, verjährt sei, und erklärte deren Antrag für unzulässig. Der Gerechtshof te Amsterdam (Niederlande) (Appellationshof Amsterdam) bestätigte dieses Urteil.

14      In den Tatsacheninstanzen wurde der fragliche Vertrag als Güterbeförderungsvertrag qualifiziert, weil Hauptgegenstand des Vertrags, selbst wenn ICF nicht die Eigenschaft eines Beförderers habe, die Güterbeförderung gewesen sei.

15      Diese Gerichte schlossen jedoch die Anwendung des in Art. 4 Abs. 4 des Übereinkommens vorgesehenen Anknüpfungskriteriums aus und vertraten die Ansicht, der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vertrag weise engere Verbindungen mit dem Königreich der Niederlande als mit dem Königreich Belgien auf, wobei sie sich auf mehrere Umstände des vorliegenden Falles wie den Sitz der Vertragspartner in den Niederlanden und die Route der Waggons zwischen Amsterdam und Frankfurt am Main, den Städten, in denen die Güter ver- und sodann abgeladen wurden, stützten.

16      Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass die genannten Gerichte insoweit festgestellt haben, dass Art. 4 Abs. 4 des Übereinkommens, auch wenn der Vertrag in der Hauptsache der Güterbeförderung diene, nicht anwendbar sei, da im vorliegenden Fall eine im Sinne dieser Vorschrift relevante Verbindung nicht vorliege. Der Vertrag unterliege somit gemäß dem in Art. 4 Abs. 1 des Übereinkommens aufgestellten Grundsatz dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweise; dies seien hier die Niederlande.

17      Wenn, wie ICF vortrage, der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vertrag nicht als Beförderungsvertrag qualifiziert werde, sei Art. 4 Abs. 2 des Übereinkommens auch nicht anwendbar, da sich aus den Umständen des vorliegenden Falles ergebe, dass der Vertrag engere Verbindungen mit dem Königreich der Niederlande aufweise, so dass die Ausnahme des Art. 4 Abs. 5 Satz 2 des Übereinkommens anwendbar sei.

18      ICF berief sich in ihrer Kassationsbeschwerde nicht nur auf einen Rechtsfehler bei der Einstufung des genannten Vertrags als Beförderungsvertrag, sondern auch auf die Möglichkeit für das Gericht, von der allgemeinen, in Art. 4 Abs. 2 des Übereinkommens aufgestellten Regel abzuweichen und stattdessen Art. 4 Abs. 5 dieses Übereinkommens anzuwenden. Auf diese Möglichkeit könne nur dann zurückgegriffen werden, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergebe, dass der Ort der Niederlassung der Partei, die die charakteristische Leistung zu erbringen habe, keinen wirklichen Anknüpfungswert habe. Dies sei im vorliegenden Fall nicht erwiesen.

19      In Anbetracht dieser Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung von Art. 4 des Übereinkommens hat der Hoge Raad der Nederlanden beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist Art. 4 Abs. 4 des Übereinkommens dahin auszulegen, dass sich diese Bestimmung nur auf Charterverträge für eine einzige Reise bezieht und alle anderen Arten von Charterverträgen nicht von dieser Bestimmung erfasst werden?

2.      Wenn die erste Frage zu bejahen ist: Ist Art. 4 Abs. 4 des Übereinkommens dahin auszulegen, dass dann, wenn andere Arten von Charterverträgen auch die Güterbeförderung zum Gegenstand haben, der betreffende Vertrag, was diese Beförderung angeht, in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt und sich das anwendbare Recht im Übrigen nach Art. 4 Abs. 2 des Übereinkommens bestimmt?

3.      Wenn die zweite Frage zu bejahen ist: Anhand welcher der beiden angegebenen Rechtsordnungen ist dann eine Berufung auf die Verjährung der auf den Vertrag gestützten Ansprüche zu beurteilen?

4.      Wenn der Schwerpunkt des Vertrags bei der Güterbeförderung liegt, ist dann die in der zweiten Frage beschriebene Aufteilung außer Acht zu lassen und bestimmt sich dann das auf alle Teile des Vertrags anwendbare Recht nach Art. 4 Abs. 4 des Übereinkommens?

5.      Ist die Sonderregelung in Art. 4 Abs. 5 Satz 2 des Übereinkommens dahin auszulegen, dass die Vermutungen von Art. 4 Abs. 2, 3 und 4 erst dann nicht gelten, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass die in diesen Bestimmungen aufgeführten Anknüpfungskriterien keinen wirklichen Anknüpfungswert haben, oder auch bereits dann, wenn sich daraus ergibt, dass ein Übergewicht bei der Anknüpfung an ein anderes Land besteht?

 Zu den Vorlagefragen

 Vorbemerkungen

 Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs

20      Nach dem Ersten Protokoll, das am 1. August 2004 in Kraft getreten ist, ist der Gerichtshof zuständig, sich zu Vorabentscheidungsersuchen zu äußern, die sich auf das Übereinkommen beziehen.

21      Außerdem ist nach Art. 2 Buchst. a des Ersten Protokolls der Hoge Raad der Nederlanden befugt, eine Frage, die in einem bei ihm schwebenden Verfahren aufgeworfen wird und sich auf die Auslegung von Bestimmungen des Übereinkommens bezieht, dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen.

 Zu dem vom Übereinkommen geschaffenen System

22      Wie der Generalanwalt in den Nrn. 33 bis 35 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ergibt sich aus der Präambel des Übereinkommens, dass dieses geschlossen wurde, um auf dem Gebiet des Internationalen Privatrechts die Rechtsvereinheitlichung fortzusetzen, die mit dem Übereinkommen von Brüssel von 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) begonnen hatte.

23      Auch lässt sich der genannten Präambel entnehmen, dass das Ziel des Übereinkommens darin besteht, unabhängig davon, wo das Urteil erlassen werden soll, einheitliche Normen für die Bestimmung des auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendenden Rechts zu schaffen. Wie aus dem Bericht über das Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht von Mario Giuliano, Professor an der Universität Mailand, und Paul Lagarde, Professor an der Universität Paris I (ABl. 1980, C 282, S. 1, im Folgenden: Giuliano/Lagarde-Bericht), hervorgeht, geht das Übereinkommen auf den Wunsch zurück, die Nachteile zu beseitigen, die sich aus der Unterschiedlichkeit der Kollisionsnormen im Bereich des Vertragsrechts ergeben. Die Funktion des Übereinkommens besteht darin, den Grad der Rechtssicherheit zu erhöhen, indem das Vertrauen in die Stabilität der Rechtsbeziehungen und der Schutz erworbener Rechte im Bereich des gesamten Privatrechts verstärkt wird.

24      In Bezug auf die Kriterien, die das Übereinkommen für die Bestimmung des anwendbaren Rechts aufstellt, ist festzustellen, dass die in Titel II des Übereinkommens aufgestellten einheitlichen Regelungen den Grundsatz festlegen, dass der Wille der Parteien, denen in Art. 3 des Übereinkommens die freie Wahl des anzuwendenden Rechts eingeräumt wird, vorrangig ist.

25      Treffen die Parteien für den Vertrag keine Rechtswahl, sieht Art. 4 des Übereinkommens vor, anhand welcher Anknüpfungskriterien der Richter das anwendbare Recht bestimmen muss. Diese Kriterien gelten für jede Art von Vertrag.

26      Art. 4 des Übereinkommens beruht auf dem allgemeinen, in seinem Abs. 1 niedergelegten Grundsatz, wonach zur Bestimmung, welchem nationalen Recht ein Vertrag zuzuordnen ist, festzustellen ist, mit welchem Staat dieser Vertrag die „engsten Verbindungen aufweist“.

27      Wie aus dem Giuliano/Lagarde-Bericht hervorgeht, wird die Flexibilität dieses allgemeinen Grundsatzes durch die in Art. 4 Abs. 2 bis 4 des Übereinkommens vorgesehenen „Vermutungen“ abgeschwächt. Insbesondere stellt Art. 4 Abs. 2 eine Vermutung allgemeinen Charakters auf, die als Anknüpfungskriterium auf den gewöhnlichen Aufenthaltsort derjenigen Vertragspartei abstellt, die die charakteristische Leistung erbringt, während die Abs. 3 und 4 von Art. 4 besondere Anknüpfungskriterien für Verträge, die ein dingliches Recht an einem Grundstück zum Gegenstand haben, bzw. für Beförderungsverträge festlegen. Art. 4 Abs. 5 des Übereinkommens enthält eine Ausweichklausel, die es erlaubt, von den genannten Vermutungen abzusehen.

 Zur ersten Frage und zum ersten Teil der zweiten Frage: Anwendung von Art. 4 Abs. 4 des Übereinkommens auf Charterverträge

 Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

28      Nach Ansicht der niederländischen Regierung bezieht sich Art. 4 Abs. 4 des Übereinkommens nicht nur auf Charterverträge für eine einzige Reise, sondern auch auf jeden anderen Vertrag, der hauptsächlich die Güterbeförderung betrifft. Dem Giuliano/Lagarde-Bericht zufolge solle diese Bestimmung nämlich verdeutlichen, dass Charterverträge insoweit als Güterbeförderungsverträge anzusehen seien, als sie die Beförderung von Gütern zum Gegenstand hätten. So fielen die Zeitfrachtverträge in diese Kategorie, bei denen ein Beförderungsmittel mitsamt seiner Mannschaft dem Charterer für eine bestimmte Zeit zur Durchführung einer Beförderung zur Verfügung gestellt werde.

29      Die tschechische Regierung befürwortet demgegenüber eine teleologische Auslegung, der zufolge der letzte Satz von Art. 4 Abs. 4 des Übereinkommens bezwecke, den Anwendungsbereich von Art. 4 Abs. 4 auf bestimmte Arten von mit dem Gütertransport verbundenen Verträgen zu erstrecken, obwohl diese Verträge nicht als Beförderungsverträge qualifiziert werden könnten. Um nämlich in den Anwendungsbereich von Art. 4 Abs. 4 letzter Satz zu fallen, müsse das Hauptziel eines Chartervertrags in der Güterbeförderung bestehen. Daraus folge, dass die Wendung „in der Hauptsache“ so verstanden werden müsse, dass sie nicht auf den unmittelbaren Gegenstand des Vertrags, dessentwegen die fragliche Vertragsbeziehung begründet worden sei, abstelle, sondern auf den Gegenstand, zu dessen Verwirklichung die Förderung durch die genannte Vertragsbeziehung erforderlich sei.

30      Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften weist darauf hin, dass Art. 4 Abs. 4 letzter Satz des Übereinkommens eine „beschränkte Reichweite“ habe. Das in diesem Satz zum Ausdruck gebrachte Anknüpfungskriterium beziehe sich nur auf bestimmte Kategorien von Charterverträgen, nämlich diejenigen, durch die ein Beförderungsmittel von einem Beförderer für einen einzigen Anlass zur Verfügung gestellt werde, und diejenigen, die zwischen einem Beförderer und einem Absender geschlossen würden und ausschließlich die Güterbeförderung beträfen. Zwar sei es nicht zu leugnen, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vertrag, der die Zurverfügungstellung von Beförderungsmitteln zusammen mit deren Transport auf der Schiene vorsehe, notwendig die Beförderung von Gütern impliziere, doch reichten solche Aspekte nicht aus, um diesen Vertrag als Güterbeförderungsvertrag im Sinne von Art. 4 Abs. 4 des Übereinkommens zu qualifizieren. Die Vertragsbeziehungen mit den verschiedenen Absendern und die den tatsächlichen Transport der Güter, einschließlich Ver- und Entladen, betreffenden Verpflichtungen schienen zwischen MIC und „Dritten“ begründet zu werden, an die MIC die Ladekapazitäten in den gecharterten Waggons vermietet habe.

 Antwort des Gerichtshofs

31      Mit seiner ersten Frage und mit dem ersten Teil seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof im Wesentlichen wissen, ob Art. 4 Abs. 4 des Übereinkommens für andere Charterverträge als diejenigen gilt, die für eine einzige Reise geschlossen werden, und ersucht um Aufschluss darüber, welche Aspekte es erlauben, einen Chartervertrag als Beförderungsvertrag im Hinblick auf die Anwendung dieser Bestimmung auf den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vertrag zu qualifizieren.

32      Hierzu ist vorab darauf hinzuweisen, dass der Beförderungsvertrag nach Art. 4 Abs. 4 Satz 2 des Übereinkommens dem Recht des Staates unterliegt, in dem der Beförderer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seine Hauptniederlassung hat, sofern sich in diesem Staat auch der Verladeort oder der Entladeort oder die Hauptniederlassung des Absenders befindet. Nach Art. 4 Abs. 4 letzter Satz des Übereinkommens gelten „[a]ls Güterbeförderungsverträge … für die Anwendung dieses Absatzes auch Charterverträge für eine einzige Reise und andere Verträge, die in der Hauptsache der Güterbeförderung dienen“.

33      Aus dem Wortlaut der letztgenannten Vorschrift ergibt sich, dass das Übereinkommen den Beförderungsverträgen nicht nur die Charterverträge für eine einzige Reise gleichstellt, sondern auch andere Verträge, soweit sie in der Hauptsache der Güterbeförderung dienen.

34      Somit besteht einer der Zwecke der genannten Vorschrift darin, den Anwendungsbereich der in Art. 4 Abs. 4 Satz 2 aufgestellten Kollisionsregel des Übereinkommens auf Verträge zu erstrecken, deren Hauptgegenstand, selbst wenn sie nach nationalem Recht als Charterverträge eingestuft werden, die Güterbeförderung ist. Zur Feststellung dieses Gegenstands sind der Vertragszweck und mithin die Gesamtheit der Verpflichtungen der Partei, die die charakteristische Leistung erbringt, zu berücksichtigen.

35      Bei einem Chartervertrag verpflichtet sich der Vercharterer, der eine solche Leistung erbringt, normalerweise, dem Charterer ein Beförderungsmittel zur Verfügung zu stellen. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass sich die Verpflichtungen des Vercharterers nicht nur auf die bloße Zurverfügungstellung des Beförderungsmittels erstrecken, sondern auch die Beförderung der Güter im eigentlichen Sinn einschließen. In diesem Fall wird der fragliche Vertrag vom Anwendungsbereich des Art. 4 Abs. 4 des Übereinkommens erfasst, wenn sein Hauptgegenstand in der Beförderung der Güter besteht.

36      Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 4 Abs. 4 Satz 2 des Übereinkommens aufgestellte Vermutung nur dann gilt, wenn der Vercharterer – vorausgesetzt, er wird als Beförderer angesehen – zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seine Hauptniederlassung in dem Staat hat, in dem sich der Verladeort oder der Entladeort oder die Hauptniederlassung des Absenders befindet.

37      Auf der Grundlage dieser Erwägungen ist auf die erste Frage und den ersten Teil der zweiten Frage zu antworten, dass Art. 4 Abs. 4 letzter Satz des Übereinkommens dahin auszulegen ist, dass das in Art. 4 Abs. 4 Satz 2 vorgesehene Anknüpfungskriterium für einen anderen Chartervertrag als einen solchen für eine einzige Reise nur dann gilt, wenn Hauptgegenstand des Vertrags nicht die bloße Zurverfügungstellung eines Beförderungsmittels ist, sondern die Beförderung der Güter im eigentlichen Sinn.

 Zum zweiten Teil der zweiten Frage sowie zur dritten und zur vierten Frage, die sich auf die Möglichkeit der richterlichen Aufspaltung des Vertrags in mehrere Teile zum Zweck der Bestimmung des anwendbaren Rechts beziehen

 Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

38      Die niederländische Regierung ist der Ansicht, die Aufspaltung des Vertrags sei gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 2 des Übereinkommens nur „ausnahmsweise“ möglich, wenn sich ein Teil des Vertrags von dessen Rest trennen lasse und dieser Teil eine engere Verbindung mit einem anderen Staat als demjenigen aufweise, an den für die übrigen Teile des Vertrags angeknüpft werde, und wenn diese Trennung keine Störungen im Verhältnis der anwendbaren Vorschriften herbeizuführen drohe. Wenn im vorliegenden Fall der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vertrag nicht hauptsächlich die Güterbeförderung betreffe, sei er vollständig dem Anwendungsbereich von Art. 4 Abs. 4 des Übereinkommens entzogen. Wenn er hingegen hauptsächlich die Güterbeförderung betreffe, werde er vollständig vom Anwendungsbereich von Art. 4 Abs. 4 erfasst. Damit sei ausgeschlossen, dass Art. 4 Abs. 4 lediglich für diejenigen Bestandteile des Vertrags anwendbar sei, die sich auf die Beförderung der Güter bezögen, und dass derselbe Vertrag im Übrigen dem Recht unterliege, das in Anwendung von Art. 4 Abs. 2 des Übereinkommens bestimmt werde.

39      Die tschechische Regierung weist darauf hin, dass Art. 4 Abs. 1 Satz 2 des Übereinkommens in Ausnahmefällen anzuwenden sei, da die Anwendung eines anderen Rechts auf bestimmte Teile eines Vertrags, selbst wenn sich diese vom Rest des Vertrags trennen ließen, die Grundsätze der Rechtssicherheit und des „Vertrauensschutzes“ beeinträchtigten. Nach dem Giuliano/Lagarde-Bericht müsse eine etwaige Trennung der unterschiedlichen Teile eines Vertrags Gesamtkohärenzerfordernissen Rechnung tragen.

40      Die Kommission betont, dass die in Art. 4 Abs. 1 des Übereinkommens vorgesehene Aufspaltung des Vertrags für den mit der Sache befassten Richter keine Verpflichtung, sondern eine ihm offenstehende Möglichkeit sei, von der nur Gebrauch gemacht werden könne, wenn ein Vertrag verschiedene autonome und trennbare Teile enthalte. Im Ausgangsverfahren, in dem es um eine komplexe Vereinbarung gehe, in der gerade die Beziehung zwischen Charter und Güterbeförderung fraglich sei, erscheine ein Rückgriff auf die Aufspaltung als eine gekünstelte Lösung. Wenn es sich nämlich um einen unter Art. 4 Abs. 4 des Übereinkommens fallenden Vertrag handele, gebe es keinen Grund, diesen Vertrag aufzuspalten, weil es keine Notwendigkeit gebe, etwaige mit der Güterbeförderung verbundene Nebenaspekte anderen Rechtsvorschriften zu unterwerfen als denjenigen, die für den Hauptgegenstand des Vertrags gälten. Insbesondere seien der Anspruch auf eine Gegenleistung und die Verjährung so eng mit dem Grundvertrag verbunden, dass sie sich von ihm nicht trennen ließen, ohne dass dabei gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen würde.

 Antwort des Gerichtshofs

41      Mit dem zweiten Teil der zweiten Frage sowie der dritten und der vierten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, unter welchen Umständen es möglich ist, nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 des Übereinkommens unterschiedliche nationale Rechte auf ein und dasselbe Vertragsverhältnis anzuwenden, insbesondere was die Verjährung der Ansprüche aus einem Vertrag wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden betrifft. Der Hoge Raad der Nederlanden möchte insbesondere wissen, ob dann, wenn auf einen Chartervertrag das in Art. 4 Abs. 4 des Übereinkommens vorgesehene Anknüpfungskriterium angewendet wird, dieses Kriterium lediglich den Teil des Vertrags betrifft, der sich auf die Güterbeförderung bezieht.

42      In dieser Hinsicht ist zu beachten, dass nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 des Übereinkommens ein Teil des Vertrags ausnahmsweise einem anderen Recht als demjenigen unterliegen kann, das auf den Rest des Vertrags angewendet wird, wenn dieser eine Teil eine engere Verbindung mit einem anderen Staat als demjenigen aufweist, an den für die übrigen Teile des Vertrags angeknüpft wird.

43      Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift geht hervor, dass die Regel, die die Vertragsaufspaltung vorsieht, Ausnahmecharakter hat. Insoweit weist der Giuliano/Lagarde-Bericht darauf hin, dass das Wort „ausnahmsweise“ in Art. 4 Abs. 1 letzter Satz „in dem Sinne auszulegen [ist], dass der Richter so selten wie möglich eine Aufspaltung des Vertrages vornehmen soll“.

44      Bei der Feststellung der Voraussetzungen, bei deren Vorliegen der Richter die Vertragsaufspaltung vornehmen kann, ist in Betracht zu ziehen, dass das Ziel des Übereinkommens, wie in den Vorbemerkungen in den Randnrn. 22 und 23 des vorliegenden Urteils dargelegt worden ist, darin besteht, den Grad der Rechtssicherheit zu erhöhen, indem das Vertrauen in die Stabilität der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien verstärkt wird. Ein solches Ziel lässt sich nicht erreichen, wenn das System zur Bestimmung des anwendbaren Rechts nicht klar ist und wenn sich das anwendbare Recht nicht mit einem gewissen Grad an Sicherheit vorhersehen lässt.

45      Wie der Generalanwalt in den Nrn. 83 und 84 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, läuft die Möglichkeit, einen Vertrag in mehrere Teile zu trennen, um ihn mehreren Rechten zu unterwerfen, den Zielen des Übereinkommens zuwider und darf nur dann zugelassen werden, wenn der Vertrag mehrere Teile umfasst, die im Verhältnis zueinander als autonom betrachtet werden können.

46      Folglich ist für die Feststellung, ob ein Vertragsteil einem anderen Recht unterworfen werden kann, zu bestimmen, ob dessen Gegenstand in Bezug auf den Rest des Vertrags autonom ist.

47      Ist dies der Fall, muss jeder Vertragsteil einem einzigen Recht unterstellt werden. Daher müssen insbesondere die Bestimmungen über die Verjährung eines Anspruchs derselben Rechtsordnung angehören, die für die entsprechende Verpflichtung gilt. Insoweit ist zu beachten, dass das auf den Vertrag anwendbare Recht gemäß Art. 10 Abs. 1 Buchst. d des Übereinkommens insbesondere für die Forderungsverjährung gilt.

48      Auf der Grundlage dieser Erwägungen ist auf den zweiten Teil der zweiten Frage sowie die dritte und die vierte Frage zu antworten, dass Art. 4 Abs. 1 Satz 2 des Übereinkommens dahin auszulegen ist, dass ein Teil des Vertrags nur dann einem anderen Recht als demjenigen, das auf den Rest des Vertrags angewendet wird, unterliegen kann, wenn sich sein Gegenstand als autonom darstellt.

49      Wird auf einen Chartervertrag das in Art. 4 Abs. 4 des Übereinkommens vorgesehene Anknüpfungskriterium angewendet, muss dieses Kriterium für den gesamten Vertrag gelten, es sei denn, dass sich der Teil des Vertrags, der sich auf die Beförderung bezieht, gegenüber dem Rest des Vertrags als autonom darstellt.

 Zur fünften Frage, die sich auf die Anwendung von Art. 4 Abs. 5 Satz 2 des Übereinkommens bezieht

 Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

50      Nach Ansicht der niederländischen Regierung weicht Art. 4 Abs. 5 Satz 2 des Übereinkommens von den in Art. 4 Abs. 2 bis 4 dieses Übereinkommens vorgesehenen Kriterien ab. Daher genüge eine als „schwach“ eingestufte Anknüpfung an einen anderen Staat als die auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 2 bis 4 bestimmten Staaten nicht, um ein Abweichen von diesen Kriterien zu rechtfertigen; andernfalls ließen sich diese nicht mehr als Hauptanknüpfungskriterien erachten. Daraus folge, dass die in Art. 4 Abs. 5 des Übereinkommens vorgesehene Ausnahme nur dann zur Anwendung kommen könne, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergebe, dass diese Kriterien keinen wirklichen Anknüpfungswert hätten und der Vertrag eine überwiegende Verbindung mit einem anderen Staat aufweise.

51      Der tschechischen Regierung zufolge ist Art. 4 Abs. 5 des Übereinkommens gegenüber Art. 4 Abs. 2 bis 4 keine Sondervorschrift, sondern eine separate Bestimmung, die sich auf die Situation beziehe, in der sich sehr klar aus sämtlichen Umständen des Einzelfalls und der Vertragsbeziehung in ihrer Gesamtheit ergebe, dass der Vertrag viel enger an einen anderen Staat anknüpfe als an denjenigen, der bei Anwendung der anderen Anknüpfungskriterien bestimmt werde.

52      Die Kommission unterstreicht hingegen, dass Art. 4 Abs. 5 des Übereinkommens strikt und in dem Sinne auszulegen sei, dass allein dann, wenn die in Art. 4 Abs. 2 bis 4 vorgesehenen Kriterien keinen echten Anknüpfungswert aufwiesen, andere Faktoren berücksichtigt werden könnten. Die Existenz dieser Vermutungen verlange nämlich, diesen eine signifikante Bedeutung beizumessen. Die anderen Anknüpfungsfaktoren könnten folglich nur dann berücksichtigt werden, wenn die genannten Kriterien ausnahmsweise nicht zu einem Ergebnis führten.

 Antwort des Gerichtshofs

53      Mit seiner fünften Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die in Art. 4 Abs. 5 Satz 2 des Übereinkommens vorgesehene Ausnahme dahin auszulegen ist, dass die sich aus Art. 4 Abs. 2 bis 4 ergebenden Vermutungen lediglich dann nicht anzuwenden sind, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass die dort vorgesehenen Kriterien keinen wirklichen Anknüpfungswert haben, oder dahin gehend, dass der Richter sie auch dann nicht anwenden darf, wenn sich aus diesen Umständen eine engere Anknüpfung an einen anderen Staat ergibt.

54      Wie in den Vorbemerkungen in den Randnrn. 24 bis 26 des vorliegenden Urteils dargelegt worden ist, stellt Art. 4 des Übereinkommens, der die Anknüpfungskriterien festlegt, die für vertragliche Schuldverhältnisse mangels einer Rechtswahl der Parteien gelten, in seinem Abs. 1 den allgemeinen Grundsatz auf, dass der Vertrag dem Recht des Staates unterliegt, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist.

55      Um ein hohes Niveau der Rechtssicherheit in den Vertragsbeziehungen sicherzustellen, stellt Art. 4 des Übereinkommens in seinen Abs. 2 bis 4 eine Reihe von Kriterien auf, die vermuten lassen, mit welchem Staat der Vertrag die engsten Verbindungen aufweist. Diese Kriterien wirken in der Tat wie Vermutungen in dem Sinne, dass der mit der Sache befasste Richter gehalten ist, sie bei der Bestimmung des auf den Vertrag anwendbaren Rechts zu berücksichtigen.

56      Nach Art. 4 Abs. 5 Satz 1 des Übereinkommens kann das Anknüpfungskriterium des Ortes des gewöhnlichen Aufenthalts der Partei, die die charakteristische Leistung anbietet, nicht angewendet werden, wenn sich dieser Ort nicht bestimmen lässt. Nach Art. 4 Abs. 5 Satz 2 können alle „Vermutungen“ nicht angewendet werden, „wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist“.

57      Insoweit sind Funktion und Zweck von Art. 4 Abs. 5 Satz 2 des Übereinkommens zu bestimmen.

58      Nach dem Giuliano/Lagarde-Bericht hielten es die Verfasser des Übereinkommens für „unerlässlich, in allen Fällen, in denen sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Vertrag mit einem anderen Staat engere Verbindungen aufweist, die Möglichkeit der Anwendung eines anderen Rechts als derjenigen Rechte vorzusehen, auf welche die Vermutungen der Absätze 2, 3 und 4 verweisen“. Ebenso ergibt sich aus diesem Bericht, dass Art. 4 Abs. 5 des Übereinkommens dem Gericht „einen gewissen Spielraum bei der Beurteilung der Frage [belässt], ob im Einzelfall die Gesamtheit von Umständen gegeben ist, welche die Außerachtlassung der Vermutungen der Absätze 2, 3 und 4 rechtfertigt“, und dass „[e]s … sich hier um die unerlässliche Gegenvorschrift zu einer Kollisionsnorm allgemeinen Charakters [handelt], die auf fast alle Vertragskategorien Anwendung finden soll“.

59      Aus dem Giuliano/Lagarde-Bericht folgt somit, das Art. 4 Abs. 5 des Übereinkommens bezweckt, ein Gegengewicht zu dem System der Vermutungen, das sich aus diesem Artikel ergibt, zu bilden, indem er die Erfordernisse der Rechtssicherheit, denen der genannte Art. 4 Abs. 2 bis 4 Rechnung trägt, mit der Notwendigkeit in Einklang bringt, bei der Bestimmung des Rechts, das tatsächlich die engsten Verbindungen mit dem fraglichen Vertrag aufweist, eine gewisse Flexibilität walten zu lassen.

60      Da das Hauptziel von Art. 4 des Übereinkommens darin besteht, auf den Vertrag das Recht desjenigen Staates anzuwenden, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist, muss nämlich Art. 4 Abs. 5 dahin ausgelegt werden, dass er dem mit der Sache befassten Richter erlaubt, in jeder Fallkonstellation das Kriterium anzuwenden, das es ermöglicht, das Vorhandensein derartiger Verbindungen festzustellen, wobei die „Vermutungen“ nicht angewendet werden, wenn sie nicht auf den Staat verweisen, mit dem der Vertrag die engsten Verbindungen aufweist.

61      Es ist somit festzustellen, ob diese Vermutungen nur dann unangewendet bleiben können, wenn sie keinen wirklichen Anknüpfungswert haben, oder auch, wenn der Richter feststellt, dass der Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist.

62      Wie sich aus dem Wortlaut und der Zielsetzung von Art. 4 des Übereinkommens ergibt, hat der Richter immer das anwendbare Recht auf der Grundlage der genannten Vermutungen zu bestimmen, die dem allgemeinen Erfordernis der Vorhersehbarkeit des Rechts und der Rechtssicherheit in den Vertragsbeziehungen Rechnung tragen.

63      Wenn sich jedoch klar aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat als demjenigen aufweist, auf den die in Art. 4 Abs. 2 bis 4 des Übereinkommens aufgestellten Vermutungen hindeuten, ist es Sache des Richters, von der Anwendung des Art. 4 Abs. 2 bis 4 abzusehen.

64      In Anbetracht dieser Erwägungen ist auf die fünfte Frage zu antworten, dass Art. 4 Abs. 5 des Übereinkommens dahin auszulegen ist, dass es, wenn sich klar aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat als demjenigen aufweist, der auf der Grundlage eines der in Art. 4 Abs. 2 bis 4 vorgesehenen Kriterien bestimmt wird, Sache des Richters ist, diese Kriterien unangewendet zu lassen und das Recht des Staates anzuwenden, mit dem der genannte Vertrag am engsten verbunden ist.

 Kosten

65      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 4 Abs. 4 letzter Satz des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, aufgelegt zur Unterzeichnung am 19. Juni 1980 in Rom, ist dahin auszulegen, dass das in Art. 4 Abs. 4 Satz 2 vorgesehene Anknüpfungskriterium für einen anderen Chartervertrag als einen solchen für eine einzige Reise nur dann gilt, wenn Hauptgegenstand des Vertrags nicht die bloße Zurverfügungstellung eines Beförderungsmittels ist, sondern die Beförderung der Güter im eigentlichen Sinn.

2.      Art. 4 Abs. 1 Satz 2 dieses Übereinkommens ist dahin auszulegen, dass ein Teil des Vertrags nur dann einem anderen Recht als demjenigen, das auf den Rest des Vertrags angewendet wird, unterliegen kann, wenn sich sein Gegenstand als autonom darstellt.

Wird auf einen Chartervertrag das in Art. 4 Abs. 4 des Übereinkommens vorgesehene Anknüpfungskriterium angewendet, muss dieses Kriterium für den gesamten Vertrag gelten, es sei denn, dass sich der Teil des Vertrags, der sich auf die Beförderung bezieht, gegenüber dem Rest des Vertrags als autonom darstellt.

3.      Art. 4 Abs. 5 des Übereinkommens ist dahin auszulegen, dass es, wenn sich klar aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat als demjenigen aufweist, der auf der Grundlage eines der in Art. 4 Abs. 2 bis 4 vorgesehenen Kriterien bestimmt wird, Sache des Richters ist, diese Kriterien unangewendet zu lassen und das Recht des Staates anzuwenden, mit dem der genannte Vertrag am engsten verbunden ist.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Niederländisch.