Rechtssache C‑132/08

Lidl Magyarország Kereskedelmi bt

gegen

Nemzeti Hírközlési Hatóság Tanácsa

(Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Bíróság)

„Freier Warenverkehr – Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen – Gegenseitige Anerkennung der Konformität – Keine Anerkennung der Konformitätserklärung eines in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Herstellers“

Leitsätze des Urteils

1.        Rechtsangleichung – Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität – Richtlinie 1999/5

(Richtlinie 1999/5 des Europäischen Parlaments und des Rates)

2.        Rechtsangleichung – Allgemeine Produktsicherheit – Richtlinie 2001/95

(Richtlinie 2001/95 des Europäischen Parlaments und des Rates)

3.        Freier Warenverkehr – Ausnahmen – Vorhandensein von Angleichungsrichtlinien – Wirkungen

(Art. 28 EG und 30 EG; Richtlinie 1999/5 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 5)

1.        Die Mitgliedstaaten können von einer Person, die eine Funkanlage in den Verkehr bringt, nicht nach der Richtlinie 1999/5 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität verlangen, dass sie eine Konformitätserklärung abgibt, obwohl der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Hersteller der Anlage diese mit dem CE-Kennzeichen versehen und eine Konformitätserklärung für sie ausgestellt hat. Die Richtlinie 1999/5 begründet nämlich für Geräte mit der CE-Kennzeichnung eine Vermutung der Normenkonformität. Diese Kennzeichnung steht für die Konformität der Geräte mit allen Richtlinienvorschriften einschließlich der Verfahren zur Bewertung der Normenkonformität, wie sie in der Richtlinie vorgesehen sind. Daher können Produkte mit der CE-Kennzeichnung in den Verkehr gebracht werden, ohne dass sie einem Verfahren der vorherigen Genehmigung oder irgendeinem anderen Verfahren unterzogen werden müssen, das zu einer Vervielfachung der zur Anbringung des Konformitätskennzeichens verpflichteten Personen führt.

(vgl. Randnrn. 26, 28, 33, Tenor 1)

2.        Die Richtlinie 2001/95 über die allgemeine Produktsicherheit ist nicht auf die Beurteilung von Fragen anwendbar, die sich auf die Verpflichtung einer Person zur Abgabe einer Konformitätserklärung für eine Funkanlage beziehen. Hinsichtlich der Befugnis der Mitgliedstaaten, auf der Grundlage dieser Richtlinie im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Funkanlagen andere Verpflichtungen als die Vorlage einer Konformitätserklärung vorzuschreiben, gilt, dass eine Person, die ein Produkt in den Verkehr bringt, nur unter den in Art. 2 Buchst. e dieser Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen als dessen Hersteller und nur unter den in Art. 2 Buchst. f der Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen als dessen Händler angesehen werden kann. Dem Hersteller und dem Händler können nur die Verpflichtungen auferlegt werden, die in der Richtlinie 2001/95 jeweils für sie vorgesehen sind.

(vgl. Randnr. 40, Tenor 2)

3.        Alle nationalen Maßnahmen in einem Bereich, für den auf Gemeinschaftsebene eine harmonisierte Regelung geschaffen worden ist, sind anhand dieser Harmonisierungsmaßnahme und nicht anhand der Art. 28 EG und 30 EG zu beurteilen. In den der Richtlinie 1999/5 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität unterliegenden Bereichen müssen die Mitgliedstaaten den Bestimmungen dieser Richtlinie voll nachkommen und dürfen zuwiderlaufende nationale Bestimmungen nicht beibehalten. Gelangt ein Mitgliedstaat zu der Auffassung, dass die Übereinstimmung mit einer harmonisierten Norm die Erfüllung der in der Richtlinie 1999/5 aufgestellten grundlegenden Anforderungen, für die diese Norm gelten soll, nicht gewährleistet, muss er das Verfahren nach Art. 5 dieser Richtlinie anstrengen. Gründe, die nicht den von der Richtlinie 1999/5 harmonisierten Bereich betreffen, kann ein Mitgliedstaat hingegen für eine Beschränkung anführen. In einem solchen Fall kann er sich nur auf die in Art. 30 EG aufgezählten Gründe oder auf zwingende Erfordernisse des Allgemeininteresses berufen.

(vgl. Randnr. 46, Tenor 3)







URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)

30. April 2009(*)

„Freier Warenverkehr – Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen – Gegenseitige Anerkennung der Konformität – Keine Anerkennung der Konformitätserklärung eines in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Herstellers“

In der Rechtssache C‑132/08

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Fővárosi Bíróság (Ungarn) mit Entscheidung vom 11. März 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 2. April 2008, in dem Verfahren

Lidl Magyarország Kereskedelmi bt

gegen

Nemzeti Hírközlési Hatóság Tanácsa

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz (Berichterstatter) sowie der Richter E. Juhász und G. Arestis,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Lidl Magyarország Kereskedelmi bt, vertreten durch R. Kölcsey-Rieden, ügyvéd,

–        der ungarischen Regierung, vertreten durch J. Fazekas, R. Somssich und K. Szíjjártó als Bevollmächtigte,

–        der belgischen Regierung, vertreten durch T. Materne als Bevollmächtigten,

–        der polnischen Regierung, vertreten durch M. Dowgielewicz als Bevollmächtigten,

–        der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch W. Wils und A. Sipos als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (ABl. L 91, S. 10), der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. 2002, L 11, S. 4) und des Art. 30 EG.

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Lidl Magyarország Kereskedelmi bt (im Folgenden: Lidl) und dem Nemzeti Hírközlési Hatóság Tanácsa (Rat der ungarischen Telekommunikationsbehörde, im Folgenden: Hatóság) wegen dessen Untersagung des Vertriebs einer Funkanlage durch Lidl in Ungarn, die von einem in Belgien ansässigen Unternehmen hergestellt wird.

 Rechtlicher Rahmen

 Gemeinschaftsrecht

 Richtlinie 1999/5

3        Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 1999/5 definiert ihren Geltungsbereich wie folgt:

„Mit dieser Richtlinie wird in der Gemeinschaft ein Regelungsrahmen für das Inverkehrbringen, den freien Verkehr und die Inbetriebnahme von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen festgelegt.“

4        Art. 2 der Richtlinie 1999/5 bestimmt:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)      ‚Gerät‘ eine Einrichtung, bei der es sich entweder um eine Funkanlage oder um eine Telekommunikationsendeinrichtung oder um eine Kombination beider handelt;

c)      ‚Funkanlage‘ ein Erzeugnis oder ein wesentliches Bauteil davon, das in dem für terrestrische/satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesenen Spektrum durch Ausstrahlung und/oder Empfang von Funkwellen kommunizieren kann;

d)      ‚Funkwellen‘ elektromagnetische Wellen mit Frequenzen von 9 kHz bis 3 000 GHz, die sich ohne künstliche Führung im Raum ausbreiten;

…“

5        Zu den grundlegenden Sicherheitsanforderungen an die Geräte sieht Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie vor:

„Die folgenden grundlegenden Anforderungen gelten für alle Geräte:

a)      Schutz der Gesundheit und Sicherheit des Benutzers und anderer Personen einschließlich der in der Richtlinie 73/23/EWG enthaltenen Ziele in Bezug auf die Sicherheitsanforderungen, jedoch ohne Anwendung der Spannungsgrenze;

b)      die in der Richtlinie 89/336/EWG enthaltenen Schutzanforderungen in Bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit.“

6        In Art. 5 der Richtlinie 1999/5 heißt es:

„(1)      Entspricht ein Gerät den einschlägigen harmonisierten Normen oder Teilen derselben …, so gehen die Mitgliedstaaten davon aus, dass die grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 3, die mit diesen harmonisierten Normen oder Teilen derselben abgedeckt sind, erfüllt sind.

(2)      Gelangt ein Mitgliedstaat oder die Kommission zu der Auffassung, dass die Übereinstimmung mit einer harmonisierten Norm die Erfüllung der in Artikel 3 genannten grundlegenden Anforderungen, für die diese Norm gelten soll, nicht gewährleistet, so befasst die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat den [Ausschuss für Konformitätsbewertung von Telekommunikationsgeräten und Marktüberwachung] mit der Angelegenheit.

(3)      … Nach Anhörung des Ausschusses kann die Kommission … harmonisierte Normen durch eine Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften rückgängig machen.“

7        Art. 6 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 1999/5 bestimmt:

„(1)      Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Geräte nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie den entsprechenden grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 und den übrigen einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie bei ordnungsgemäßer Montage und Unterhaltung und bestimmungsgemäßer Verwendung entsprechen. Die Geräte unterliegen in Bezug auf das Inverkehrbringen keinen weiteren einzelstaatlichen Regelungen.

(4)      Im Falle von Funkanlagen, die in Frequenzbändern betrieben werden, deren Nutzung nicht gemeinschaftsweit harmonisiert ist, unterrichtet der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder die für das Inverkehrbringen der Funkanlage verantwortliche Person die einzelstaatliche Behörde, die in dem betreffenden Mitgliedstaat für das Frequenzmanagement zuständig ist, von der Absicht, die betreffende Funkanlage in diesem Mitgliedstaat in Verkehr zu bringen.

Zusammen mit dieser Mitteilung, die mindestens vier Wochen vor dem Beginn des Inverkehrbringens zu erfolgen hat, sind Angaben über die funktechnischen Merkmale der Funkanlage … und die Kennnummer der benannten Stelle nach Anhang IV bzw. V zu machen.“

8        Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 1999/5 sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Geräten in ihrem Hoheitsgebiet nicht verbieten, beschränken oder behindern, wenn diese mit dem in Anhang VII abgebildeten CE-Kennzeichen versehen sind, das die Konformität mit allen Bestimmungen dieser Richtlinie … bestätigt. Diese Bestimmung gilt unbeschadet des Artikels 6 Absatz 4, des Artikels 7 Absatz 2 und des Artikels 9 Absatz 5.“

9        Zum CE-Konformitätskennzeichen bestimmt Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 1999/5:

„Ein Gerät, das alle einschlägigen grundlegenden Anforderungen erfüllt, ist mit dem in Anhang VII abgebildeten CE-Kennzeichen zu versehen. Das Kennzeichen wird unter der Verantwortung des Herstellers, seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder der für das Inverkehrbringen des Geräts verantwortlichen Person angebracht.“

 Richtlinie 2001/95

10      Art. 1 der Richtlinie 2001/95 definiert deren Zielsetzung und Geltungsbereich wie folgt:

„(1)      Mit dieser Richtlinie soll sichergestellt werden, dass die in den Verkehr gebrachten Produkte sicher sind.

(2)      Die Richtlinie findet auf alle in Artikel 2 Buchstabe a) definierten Produkte Anwendung. Jede Vorschrift dieser Richtlinie gilt insoweit, als es im Rahmen gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften keine spezifischen Bestimmungen über die Sicherheit der betreffenden Produkte gibt, mit denen dasselbe Ziel verfolgt wird.

Sind für Produkte in Gemeinschaftsvorschriften spezifische Sicherheitsanforderungen festgelegt, so gilt diese Richtlinie nur für Aspekte, Risiken oder Risikokategorien, die nicht unter diese Anforderungen fallen. …“

11      Art. 2 Buchst. a, e und f der Richtlinie 2001/95 bestimmt:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)      ‚Produkt‘ jedes Produkt, das – auch im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung – für Verbraucher bestimmt ist oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen von Verbrauchern benutzt werden könnte, selbst wenn es nicht für diese bestimmt ist, und entgeltlich oder unentgeltlich im Rahmen einer Geschäftstätigkeit geliefert oder zur Verfügung gestellt wird, unabhängig davon, ob es neu, gebraucht oder wiederaufgearbeitet ist.

e)      ‚Hersteller‘

i)      den Hersteller des Produkts, wenn er seinen Sitz in der Gemeinschaft hat, und jede andere Person, die als Hersteller auftritt, indem sie auf dem Produkt ihren Namen, ihr Markenzeichen oder ein anderes Unterscheidungszeichen anbringt, oder die Person, die das Produkt wiederaufarbeitet;

ii)      den Vertreter des Herstellers, wenn dieser seinen Sitz nicht in der Gemeinschaft hat, oder, falls kein Vertreter mit Sitz in der Gemeinschaft vorhanden ist, den Importeur des Produkts;

iii) sonstige Gewerbetreibende der Absatzkette, soweit ihre Tätigkeit die Sicherheitseigenschaften eines Produkts beeinflussen kann;

f)      ‚Händler‘ jeden Gewerbetreibenden der Absatzkette, dessen Tätigkeit die Sicherheitseigenschaften des Produkts nicht beeinflusst.“

12      Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2001/95 sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller und Händler die sich für sie aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen einhalten, so dass die in Verkehr gebrachten Produkte sicher sind.“

13      Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 1 und 2 dieser Richtlinie lautet:

„Wenn die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die in Absatz 1 genannten Maßnahmen, insbesondere die Maßnahmen nach den Buchstaben d) bis f), ergreifen, handeln sie unter Einhaltung des Vertrags und insbesondere der Artikel 28 und 30 entsprechend dem Grad der Gefährdung und unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips.

Im Rahmen dieser Maßnahmen fördern und begünstigen sie das freiwillige Tätigwerden der Hersteller und Händler entsprechend ihren Verpflichtungen aus dieser Richtlinie, insbesondere aus Kapitel III, gegebenenfalls auch durch die Ausarbeitung von Verhaltenskodizes.“

 Nationales Recht

14      § 188 Punkt 32 des Gesetzes C von 2003 über die elektronische Kommunikation (2003. évi C. törvény az elektronikus hírközlésről) bestimmt:

„Im Sinne dieses Gesetzes ist

32. ‚Hersteller‘ jede Wirtschaftseinheit, die für die Planung, Produktion, Verpackung, Kennzeichnung und das Inverkehrbringen einer Anlage verantwortlich ist, unabhängig davon, ob diese Aufgaben von ihr selbst oder in ihrem Auftrag von jemand anderem durchgeführt werden. Als Hersteller gilt auch, wer ebenfalls zum Zweck des Inverkehrbringens an bestehenden Anlagen bedeutende, die grundlegenden Anforderungen beeinflussende Veränderungen oder Erweiterungen vornimmt oder aus diesen eine neue Anlage herstellt. Wenn der Hersteller seinen Sitz nicht auf ungarischem Hoheitsgebiet hat, ist der Importeur des Geräts als Hersteller zu betrachten.“

15      Nach § 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 5/2004 (IV.13.) IHM des Ministeriums für Informatik und Kommunikation über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (5/2004. [IV. 13.] IHM rendelet a rádióberendezésekről és az elektronikus hírközlő végberendezésekről, valamint megfelelőségük kölcsönös elismeréséről) „erstreckt sich der Anwendungsbereich der Verordnung auf alle natürlichen und juristischen Personen, Organisationen ohne Rechtspersönlichkeit, ungarische Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland oder deren Vertreter, die in Ungarn Geräte, die unter Abs. 1 fallen, herstellen, importieren, in Verkehr bringen (im Folgenden zusammen: Hersteller), vertreiben, zertifizieren, in Betrieb nehmen und verwenden, sowie auf den Rat der ungarischen Kommunikationsbehörde“.

16      § 4 Abs. 4 dieser Verordnung sieht vor, dass der Hersteller aufgrund besonderer Regelung der Behörde seine Absicht anzeigen muss, Funkanlagen, die nicht in der Europäischen Union harmonisierte Frequenzen oder Frequenzbänder nutzen, in Ungarn in den Verkehr zu bringen.

17      Nach § 10 Abs. 6 der Verordnung „hat der Hersteller eine Konformitätserklärung darüber auszustellen, dass das Gerät den grundlegenden Anforderungen entspricht. Für das Inverkehrbringen von in Ungarn hergestellten Geräten ist die Konformitätserklärung in Ungarisch oder in anderen Sprachen einschließlich Ungarisch abzufassen. Wurden die Geräte nicht in Ungarn hergestellt, kann die Erklärung in einer Amtssprache der Mitgliedstaaten der Europäischen Union abgefasst werden. Die grundlegenden Anforderungen an die Konformitätserklärung ergeben sich aus Anhang 6“.

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

18      Lidl vertreibt in Ungarn die Funkanlage „UC Babytalker 500“, die von einem belgischen Unternehmen hergestellt wird, das sie mit dem CE-Kennzeichen versehen und eine Konformitätserklärung für sie ausgestellt hat. Die Anlage wird auf einer nicht harmonisierten Frequenz betrieben.

19      Im Zuge einer Inspektion in einer Verkaufsstelle von Lidl 2007 stellte der Hatóság fest, dass die Anlage nicht der Konformitätserklärung nach den ungarischen Rechtsvorschriften entspreche. Er verbot deshalb Lidl ihren Vertrieb bis zur Vorlage einer dem ungarischen Recht genügenden Konformitätserklärung, denn Lidl sei als Hersteller der Geräte anzusehen, weil sie sie in Ungarn in den Verkehr bringe.

20      Da der Hatóság die vom belgischen Hersteller ausgestellte Konformitätserklärung nicht akzeptierte, focht Lidl die Entscheidung über das Vertriebsverbot vor Gericht an und beantragte deren Nichtigerklärung.

21      Das Fővárosi Bíróság ist der Auffassung, dass das betreffende Produkt gemäß den anwendbaren Gemeinschaftsrichtlinien in allen Mitgliedstaaten in den Verkehr gebracht werden könne, und hat in Anbetracht der gegenteiligen Auffassung des Beklagten des Ausgangsverfahrens das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Kann Art. 8 der Richtlinie 1999/5 dahin ausgelegt werden, dass über diese, den freien Verkehr von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (im Folgenden: Geräte) betreffende Vorschrift hinaus keine weiteren Verpflichtungen für das Inverkehrbringen eines Geräts, das in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt und von dem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Hersteller mit einer CE‑Kennzeichnung versehen worden ist, vorgeschrieben werden können?

2.      Kann Art. 2 Buchst. e und f der Richtlinie 2001/95 im Hinblick auf die Vertriebsverpflichtungen dahin ausgelegt werden, dass auch als Hersteller anzusehen ist, wer das Gerät in einem Mitgliedstaat in den Verkehr bringt, ohne an der Herstellung des Geräts beteiligt zu sein, und in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist als dem, in dem der Hersteller seinen Sitz hat?

3.      Kann Art. 2 Buchst. e Ziff. i, ii und iii sowie Buchst. f der Richtlinie 2001/95 dahin ausgelegt werden, dass der Händler eines in einem anderen Mitgliedstaat hergestellten Geräts (der nicht mit dem Hersteller identisch ist) zur Ausstellung einer die technischen Daten dieses Geräts umfassenden Konformitätserklärung verpflichtet werden kann?

4.      Kann Art. 2 Buchst. e Ziff. i, ii und iii sowie Buchst. f der Richtlinie 2001/95 in der Weise ausgelegt werden, dass gleichzeitig auch als Hersteller eines Geräts anzusehen ist, wer in einem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, nur den Vertrieb dieses Geräts durchführt, ohne dass seine Tätigkeit als Händler Einfluss auf die Sicherheitsmerkmale des Geräts hat?

5.      Kann Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2001/95 dahin ausgelegt werden, dass an den dort definierten Händler die Anforderungen gestellt werden können, die ansonsten nach dieser Richtlinie nur an die in Art. 2 Buchst. e definierten Hersteller gestellt werden können, wie zum Beispiel die Ausstellung der Konformitätserklärung in Bezug auf die technischen Eigenschaften?

6.      Können Art. 30 EG und/oder die sogenannten zwingenden Erfordernisse unter Berücksichtigung der Grundsätze der Gleichwertigkeit und der gegenseitigen Anerkennung eine Ausnahme von der Anwendung der Dassonville‑Formel (Urteil vom 11. Juli 1974, Dassonville, 8/74, Slg. 1974, 837) begründen?

7.      Kann Art. 30 EG dahin ausgelegt werden, dass der Handel mit und der Import von Transitwaren aus keinen anderen Gründen als den dort aufgezählten beschränkt werden können?

8.      Kann die CE‑Kennzeichnung den Grundsätzen der Gleichwertigkeit bzw. der gegenseitigen Anerkennung sowie den Bedingungen des Art. 30 EG genügen?

9.      Kann die CE‑Kennzeichnung dahin ausgelegt werden, dass es für die Mitgliedstaaten keinen Rechtfertigungsgrund für die Anwendung weiterer technisch-qualitativer Vorschriften für Geräte mit dieser Kennzeichnung geben kann?

10.      Können Art. 6 Abs. 1 bzw. Art. 8 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2001/95 dahin ausgelegt werden, dass der Hersteller und der Händler in Bezug auf den Vertrieb der Waren, soweit nicht der Hersteller die Waren vertreibt, dieselben Verpflichtungen haben?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur Auslegung der Richtlinie 1999/5

22      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob ein Mitgliedstaat von einem Wirtschaftsteilnehmer, der eine Funkanlage im Inland in den Verkehr bringt, auf der Grundlage der Richtlinie 1999/5 verlangen kann, dass er eine Konformitätserklärung abgibt, obwohl der Hersteller der Anlage, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, diese mit dem CE-Kennzeichen versehen und eine Konformitätserklärung für sie ausgestellt hat.

23      Die Richtlinie 1999/5, mit der in der Gemeinschaft ein Regelungsrahmen für das Inverkehrbringen, den freien Verkehr und die Inbetriebnahme von Funkanlagen festgelegt wird, enthält in den Art. 6, 8 und 12 die für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits einschlägigen Regelungen.

24      Die Art. 6 und 8 der Richtlinie 1999/5 gewährleisten den freien Verkehr mit Geräten, die den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen (Urteil vom 8. Mai 2003, ATRAL, C‑14/02, Slg. 2003, I‑4431, Randnr. 50).

25      Auch wenn die Mitgliedstaaten nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 1999/5 sicherstellen, dass Geräte nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den entsprechenden grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, dürfen sie diese Geräte nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 in Bezug auf das Inverkehrbringen keinen weiteren einzelstaatlichen Regelungen unterwerfen. Zudem dürfen sie nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie das Inverkehrbringen von Geräten in ihrem Hoheitsgebiet nicht behindern, wenn diese mit dem CE-Kennzeichen versehen sind.

26      Die Richtlinie 1999/5 begründet nämlich für Geräte mit der CE-Kennzeichnung eine Vermutung der Normenkonformität. Diese Kennzeichnung steht für die Konformität der Geräte mit allen Richtlinienvorschriften einschließlich der Verfahren zur Bewertung der Normenkonformität, wie sie in der Richtlinie vorgesehen sind (vgl. Urteil ATRAL, Randnr. 51).

27      Nach Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 der Richtlinie 1999/5 wird das CE-Kennzeichen unter der Verantwortung des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder der für das Inverkehrbringen des Geräts verantwortlichen Person angebracht.

28      Daher können Produkte mit der CE-Kennzeichnung in den Verkehr gebracht werden, ohne dass sie einem Verfahren der vorherigen Genehmigung (vgl. in diesem Sinne Urteil ATRAL, Randnr. 52) oder irgendeinem anderen Verfahren unterzogen werden müssen, das zu einer Vervielfachung der zur Anbringung des Konformitätskennzeichens verpflichteten Personen führt.

29      Die Mitgliedstaaten sind daher unbeschadet des Art. 6 Abs. 4, Art. 7 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 5 der Richtlinie 1999/5 gehalten, das von einer der in Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie aufgeführten Personen angebrachte CE-Kennzeichen anzuerkennen. Von einer dieser Personen zu verlangen, eine Konformitätserklärung für eine Funkanlage abzugeben, bei der das CE-Kennzeichen bereits von einer der anderen in Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 1999/5 genannten Personen angebracht wurde, liefe auf eine Behinderung des Inverkehrbringens dieses Produkts hinaus, weil es anderen als von der Richtlinie 1999/5 aufgestellten Anforderungen unterworfen würde.

30      Damit steht die Richtlinie 1999/5 nationalen Rechtsvorschriften entgegen, die auf dem von ihr harmonisierten Gebiet Personen, die für das Inverkehrbringen eines Produkts verantwortlich sind, das mit dem CE-Kennzeichen und einer vom Hersteller ausgestellten Konformitätserklärung versehen ist, verpflichten, ebenfalls eine Konformitätserklärung abzugeben.

31      Dass der Hersteller, der das CE-Kennzeichen angebracht hat, in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Inverkehrbringens ansässig ist, hat auf diese Bewertung keinen Einfluss. Ganz im Gegenteil erfasst die Richtlinie 1999/5, da sie den freien Verkehr von Funkanlagen zum Ziel hat, genau diesen Fall.

32      Zudem kann auch der Umstand, dass die im Ausgangsverfahren fragliche Funkanlage auf einer nicht harmonisierten Frequenz betrieben wird, im Hinblick auf Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 1999/5 zu keiner anderen Bewertung führen. Diese Verfahrensbestimmung verpflichtet den Hersteller, seinen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder die für das Inverkehrbringen verantwortliche Person nur dazu, die einzelstaatliche Behörde, die für das Frequenzmanagement zuständig ist, von der Absicht zu unterrichten, diese Geräte in ihrem Mitgliedstaat in den Verkehr zu bringen. Auch wenn sie die Umsetzung der Regelungen der Richtlinie 1999/5 in das nationale Recht begleiten soll, ermächtigt sie die Mitgliedstaaten nicht, das in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 1999/5 ausgesprochene Verbot von Bedingungen abhängig zu machen oder einzuschränken (vgl. Urteil vom 20. Juni 2002, Radiosistemi, C‑388/00 und C‑429/00, Slg. 2002, I‑5845, Randnr. 53).

33      Daher ist auf die erste Frage zu antworten, dass die Mitgliedstaaten von einer Person, die eine Funkanlage in den Verkehr bringt, nicht nach der Richtlinie 1999/5 verlangen können, dass sie eine Konformitätserklärung abgibt, obwohl der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Hersteller der Anlage diese mit dem CE-Kennzeichen versehen und eine Konformitätserklärung für sie ausgestellt hat.

 Zur Auslegung der Richtlinie 2001/95

34      Mit den Fragen 2 bis 5 und 10, die zusammen zu behandeln sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob der Händler einer Funkanlage nach den Bestimmungen der Richtlinie 2001/95 als deren Hersteller anzusehen ist, ohne an der Herstellung beteiligt gewesen zu sein und ohne dass seine Tätigkeit Einfluss auf die Sicherheitsmerkmale des Produkts hat, und ob er zur Ausstellung einer die technischen Daten der fraglichen Funkanlagen umfassenden Konformitätserklärung verpflichtet werden kann oder ob ihm die Verpflichtungen des Herstellers auferlegt werden können, wenn nicht dieser die Produkte vertreibt.

35      Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Richtlinie 2001/95 nach Art. 1 Abs. 2 nicht anwendbar ist, soweit es spezifische Gemeinschaftsbestimmungen über die Sicherheit der betreffenden Produkte gibt, mit denen dasselbe Ziel verfolgt wird.

36      Wie u. a. die belgische Regierung und die Kommission im Wesentlichen vortragen, handelt es sich bei der Richtlinie 1999/5 in Bezug auf die Konformitätserklärung für Funkanlagen um eine solche spezifische Bestimmung.

37      Daher sind die Richtlinie 2001/95 und die Definitionen des „Herstellers“ und des „Händlers“ in Art. 2 Buchst. e und f nicht auf die Beurteilung von Fragen anwendbar, die sich auf die Verpflichtung einer Person zur Abgabe einer Konformitätserklärung für eine Funkanlage beziehen.

38      Soweit das vorlegende Gericht wissen möchte, ob ein Mitgliedstaat einem Händler die sich aus der Richtlinie 2001/95 normalerweise für Hersteller ergebenden Verpflichtungen auferlegen kann, ist festzustellen, dass sich aus den Akten, die dem Gerichtshof vorliegen, keine Anhaltspunkte für andere Verpflichtungen der Händler von Funkanlagen in Ungarn als die Vorlage einer Konformitätserklärung ergeben.

39      Jedenfalls ist zur Bestimmung der besonderen Verpflichtungen, die sich aus der Richtlinie 2001/95 ergeben, festzustellen, dass eine Person, die ein Produkt in den Verkehr bringt, nur unter den in Art. 2 Buchst. e dieser Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen als dessen Hersteller und nur unter den in Art. 2 Buchst. f der Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen als dessen Händler angesehen werden kann. Dem Hersteller und dem Händler können nur die Verpflichtungen auferlegt werden, die in der Richtlinie 2001/95 jeweils für sie vorgesehen sind.

40      Daher ist auf die Fragen 2 bis 5 und 10 zu antworten, dass die Richtlinie 2001/95 nicht auf die Beurteilung von Fragen anwendbar ist, die sich auf die Verpflichtung einer Person zur Abgabe einer Konformitätserklärung für eine Funkanlage beziehen. Hinsichtlich der Befugnis der Mitgliedstaaten, auf der Grundlage der Richtlinie 2001/95 im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Funkanlagen andere Verpflichtungen als die Vorlage einer Konformitätserklärung vorzuschreiben, gilt, dass eine Person, die ein Produkt in den Verkehr bringt, nur unter den in Art. 2 Buchst. e dieser Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen als dessen Hersteller und nur unter den in Art. 2 Buchst. f der Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen als dessen Händler angesehen werden kann. Dem Hersteller und dem Händler können nur die Verpflichtungen auferlegt werden, die in der Richtlinie 2001/95 jeweils für sie vorgesehen sind.

 Zur Auslegung des Art. 30 EG

41      Bei den Fragen 6 bis 9, die zusammen zu behandeln sind, geht es um eventuelle Rechtfertigungen, die ein Mitgliedstaat für Behinderungen des freien Verkehrs von mit dem CE-Kennzeichen versehenen Funkanlagen vorbringen kann, und um die Auslegung des Art. 30 EG.

42      Hierzu ist daran zu erinnern, dass, worauf u. a. die Kommission hinweist, alle nationalen Maßnahmen in einem Bereich, für den auf Gemeinschaftsebene eine harmonisierte Regelung geschaffen worden ist, anhand dieser Harmonisierungsmaßnahme und nicht anhand der Art. 28 EG und 30 EG zu beurteilen sind (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2001, DaimlerChrysler, C‑324/99, Slg. 2001, I‑9897, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43      Für die Verpflichtung zur Abgabe einer Konformitätserklärung für eine Funkanlage enthält die Richtlinie 1999/5 spezifische Bestimmungen. Aus dem Wortlaut und der Zielsetzung dieser Richtlinie ergibt sich, dass sie in ihrem Anwendungsbereich eine vollständige Harmonisierung bezweckt. Folglich müssen die Mitgliedstaaten dieser Richtlinie in den dieser unterliegenden Bereichen voll nachkommen und dürfen zuwiderlaufende nationale Bestimmungen nicht beibehalten (vgl. Urteil ATRAL, Randnr. 44).

44      Der freie Verkehr von Geräten, die unter die Richtlinie 1999/5 fallen und bei denen davon ausgegangen wird, dass sie die grundlegenden Anforderungen und damit die Sicherheitsbestimmungen der Richtlinie erfüllen, kann nur unter den von der Richtlinie selbst vorgesehenen Bedingungen behindert werden. Gelangt ein Mitgliedstaat zu der Auffassung, dass die Übereinstimmung mit einer harmonisierten Norm die Erfüllung der in der Richtlinie aufgestellten grundlegenden Anforderungen, für die diese Norm gelten soll, nicht gewährleistet, kann er nach Art. 5 der Richtlinie den Ausschuss mit der Angelegenheit befassen. Weisen die harmonisierten Normen gegenüber den grundlegenden Anforderungen Mängel auf, können sie nur nach dem Verfahren des Art. 14 der Richtlinie rückgängig gemacht werden. Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die durch die Richtlinie 1999/5 eingeführte Regelung die Einhaltung der in ihr aufgestellten grundlegenden Anforderungen gewährleistet.

45      Wie die Kommission vorträgt, kann ein Mitgliedstaat, wenn er für eine Beschränkung Gründe anführt, die nicht den von der Richtlinie 1999/5 harmonisierten Bereich betreffen, Art. 30 EG geltend machen. In einem solchen Fall kann sich der Mitgliedstaat nur auf einen der in Art. 30 EG aufgezählten Gründe des Allgemeininteresses oder auf eines der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten zwingenden Erfordernisse berufen (vgl. u. a. Urteil vom 20. Februar 1979, Rewe-Zentral, „Cassis de Dijon“, 120/78, Slg. 1979, 649, Randnr. 8). In beiden Fällen muss die Beschränkung geeignet sein, die Verwirklichung des verfolgten Zieles zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (vgl. Urteile Radiosistemi, Randnr. 42, und ATRAL, Randnr. 64).

46      Nach den vorstehenden Ausführungen ist auf die Fragen 6 bis 9 zu antworten, dass alle nationalen Maßnahmen in einem Bereich, für den auf Gemeinschaftsebene eine harmonisierte Regelung geschaffen worden ist, anhand dieser Harmonisierungsmaßnahme und nicht anhand der Art. 28 EG und 30 EG zu beurteilen sind. In den der Richtlinie 1999/5 unterliegenden Bereichen müssen die Mitgliedstaaten den Bestimmungen dieser Richtlinie voll nachkommen und dürfen zuwiderlaufende nationale Bestimmungen nicht beibehalten. Gelangt ein Mitgliedstaat zu der Auffassung, dass die Übereinstimmung mit einer harmonisierten Norm die Erfüllung der in der Richtlinie 1999/5 aufgestellten grundlegenden Anforderungen, für die diese Norm gelten soll, nicht gewährleistet, muss er das Verfahren nach Art. 5 dieser Richtlinie anstrengen. Gründe, die nicht den von der Richtlinie 1999/5 harmonisierten Bereich betreffen, kann ein Mitgliedstaat hingegen für eine Beschränkung anführen. In einem solchen Fall kann er sich nur auf die in Art. 30 EG aufgezählten Gründe oder auf zwingende Erfordernisse des Allgemeininteresses berufen.

 Kosten

47      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Die Mitgliedstaaten können von einer Person, die eine Funkanlage in den Verkehr bringt, nicht nach der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität verlangen, dass sie eine Konformitätserklärung abgibt, obwohl der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Hersteller der Anlage diese mit dem CE-Kennzeichen versehen und eine Konformitätserklärung für sie ausgestellt hat.

2.      Die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit ist nicht auf die Beurteilung von Fragen anwendbar, die sich auf die Verpflichtung einer Person zur Abgabe einer Konformitätserklärung für eine Funkanlage beziehen. Hinsichtlich der Befugnis der Mitgliedstaaten, auf der Grundlage der Richtlinie 2001/95 im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Funkanlagen andere Verpflichtungen als die Vorlage einer Konformitätserklärung vorzuschreiben, gilt, dass eine Person, die ein Produkt in den Verkehr bringt, nur unter den in Art. 2 Buchst. e dieser Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen als dessen Hersteller und nur unter den in Art. 2 Buchst. f der Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen als dessen Händler angesehen werden kann. Dem Hersteller und dem Händler können nur die Verpflichtungen auferlegt werden, die in der Richtlinie 2001/95 jeweils für sie vorgesehen sind.

3.      Alle nationalen Maßnahmen in einem Bereich, für den auf Gemeinschaftsebene eine harmonisierte Regelung geschaffen worden ist, sind anhand dieser Harmonisierungsmaßnahme und nicht anhand der Art. 28 EG und 30 EG zu beurteilen. In den der Richtlinie 1999/5/EG unterliegenden Bereichen müssen die Mitgliedstaaten den Bestimmungen dieser Richtlinie voll nachkommen und dürfen zuwiderlaufende nationale Bestimmungen nicht beibehalten. Gelangt ein Mitgliedstaat zu der Auffassung, dass die Übereinstimmung mit einer harmonisierten Norm die Erfüllung der in der Richtlinie 1999/5 aufgestellten grundlegenden Anforderungen, für die diese Norm gelten soll, nicht gewährleistet, muss er das Verfahren nach Art. 5 dieser Richtlinie anstrengen. Gründe, die nicht den von der Richtlinie 1999/5 harmonisierten Bereich betreffen, kann ein Mitgliedstaat hingegen für eine Beschränkung anführen. In einem solchen Fall kann er sich nur auf die in Art. 30 EG aufgezählten Gründe oder auf zwingende Erfordernisse des Allgemeininteresses berufen.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Ungarisch.