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Leitsätze

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Vertragsverletzungsklage – Nachweis der Vertragsverletzung – Obliegenheit der Kommission

(Art. 226 EG)

Leitsätze

Im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 226 EG obliegt es der Kommission, das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung nachzuweisen. Sie muss dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte liefern, anhand deren er das Vorliegen der Vertragsverletzung prüfen kann, und kann sich dabei nicht auf irgendeine Vermutung stützen.

So hat die Kommission für die Darlegung, dass eine nationale Steuerregelung zu einer höheren Besteuerung der an gebietsfremde Institute gezahlten Zinsen führt, bei der sie sich auf ein mit Zahlen belegtes Beispiel stützt, zu belegen, dass die Zahlen, auf denen ihre Berechnung beruht, den wirtschaftlichen Tatsachen entsprechen, wenn zum einen diese Berechnung, die sie selbst als „theoretisch“ bezeichnet, von der nationalen Regierung mit der Begründung bestritten wird, dass die Annahme, auf der sie beruhe, in keinem Zusammenhang mit der Wirklichkeit stehe, und zum anderen diese Regierung eine Berechnung vorlegt, die auf einer anderen Gewinnspanne beruht und die zu einer Lösung führt, bei der die gebietsansässigen Institute höher besteuert werden. So kann die Kommission insbesondere statistische Daten vorlegen oder Angaben zu dem Zinsniveau für Bankdarlehen und zu den Refinanzierungsbedingungen für Banken machen, um die Plausibilität ihrer Angaben zu belegen. Wenn daher die Kommission weder im schriftlichen Verfahren noch in der mündlichen Verhandlung und nicht einmal nach ausdrücklicher Aufforderung durch den Gerichtshof auch nur den geringsten Beleg dafür vorlegt, dass die von ihr zur Stützung ihrer Ansicht vorgetragenen Zahlen der Wirklichkeit entsprechen und dass das mit Zahlen belegte Beispiel, das sie vorgelegt hat, nicht eine bloße Hypothese darstellt, legt sie die beanstandete Vertragsverletzung nicht dar.

(vgl. Randnrn. 26-27, 29-31)