Schlüsselwörter
Leitsätze

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Gemeinschaftsrecht – Grundsätze – Gleichbehandlung – Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit – Verbot

(Art. 12 EG)

Leitsätze

Art. 12 EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die die kostenlose Zurverfügungstellung einer Jahresvignette für Straßen Behinderten vorbehält, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem betroffenen Mitgliedstaat haben, und dabei diejenigen einschließt, die sich aus beruflichen oder persönlichen Gründen regelmäßig in diesen Staat begeben.

Sowohl die Förderung der Mobilität und der Integration von Behinderten als auch der Wille, das Bestehen einer gewissen Verbindung zwischen der Gesellschaft des betroffenen Mitgliedstaats und dem Empfänger der in Rede stehenden Leistung sicherzustellen, vermögen nämlich objektive Erwägungen des Allgemeininteresses darzustellen, die es rechtfertigen können, dass die Freizügigkeit der Unionsbürger möglicherweise durch die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung berührt wird.

In Bezug auf die genannte Maßnahme, die Behinderten regelmäßige Fahrten im Inland erleichtern soll, um sie in die inländische Gesellschaft zu integrieren, erscheinen der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt deshalb als geeignete Kriterien für den Nachweis, dass eine Verbindung dieser Personen mit der Gesellschaft des betroffenen Mitgliedstaats besteht, aufgrund deren sie u. a. von anderen Kategorien von Nutzern unterschieden werden können, die das Straßennetz dieses Mitgliedstaats nur punktuell und zeitweise benützen.

Die Voraussetzungen in Bezug auf den Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Zwecken stehen müssen, die mit der fraglichen nationalen Regelung verfolgt werden, werden zudem weit ausgelegt, so dass auch andere verbindende Faktoren eine für die Zurverfügungstellung der kostenlosen Vignette ausreichende Verbundenheit mit der inländischen Gesellschaft begründen können.

Daher geht eine solche nationale Regelung nicht über das hinaus, was zur Erreichung der mit ihr verfolgten Ziele notwendig ist.

(vgl. Randnrn. 32, 36, 38, 40-41 und Tenor)