Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 2. Oktober 2008 – Kommission/Griechenland

(Rechtssache C‑36/08)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 93/16/EWG – Für die Tätigkeit als praktischer Arzt vorgeschriebene spezifische Ausbildung –Fehlerhafte Umsetzung“

1.                     Vertragsverletzungsklage – Streitgegenstand – Antrag, einem Mitgliedstaat aufzugeben, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen (Art. 226 EG) (vgl. Randnrn. 8-10)

2.                     Freizügigkeit – Niederlassungsfreiheit – Freier Dienstleistungsverkehr – Ärzte – Richtlinie 93/16 (Richtlinie 93/16 des Rates, Art. 30, 31 und 36) (vgl. Tenor)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen die Art. 30, 31 und 36 der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. L 165, S. 1) – Für die Tätigkeit als praktischer Arzt vorgeschriebene spezifische Ausbildung

Tenor

1.

Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 30, 31 und 36 der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise in der durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 geänderten Fassung verstoßen, dass sie Vorschriften wie Art. 29 Abs. d.1 und d.2 des Gesetzes Nr. 3209/2003 erlassen und in Kraft gelassen hat, die mit den Art. 30, 31 und 36 dieser Richtlinie nicht vereinbar sind.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten.