Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 2. Oktober 2008 – Kommission/Griechenland
(Rechtssache C‑36/08)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 93/16/EWG – Für die Tätigkeit als praktischer Arzt vorgeschriebene spezifische Ausbildung –Fehlerhafte Umsetzung“
1. Vertragsverletzungsklage – Streitgegenstand – Antrag, einem Mitgliedstaat aufzugeben, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen (Art. 226 EG) (vgl. Randnrn. 8-10)
2. Freizügigkeit – Niederlassungsfreiheit – Freier Dienstleistungsverkehr – Ärzte – Richtlinie 93/16 (Richtlinie 93/16 des Rates, Art. 30, 31 und 36) (vgl. Tenor)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen die Art. 30, 31 und 36 der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. L 165, S. 1) – Für die Tätigkeit als praktischer Arzt vorgeschriebene spezifische Ausbildung |
Tenor
1. |
Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 30, 31 und 36 der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise in der durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 geänderten Fassung verstoßen, dass sie Vorschriften wie Art. 29 Abs. d.1 und d.2 des Gesetzes Nr. 3209/2003 erlassen und in Kraft gelassen hat, die mit den Art. 30, 31 und 36 dieser Richtlinie nicht vereinbar sind. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Die Hellenische Republik trägt die Kosten. |