SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

JÁN MAZÁK

vom 29. April 20101(1)

Rechtssache C‑453/08

Panagiotis I. Karanikolas,

Valsamis Daravanis,

Georgios Kouvoukliotis,

Panagiotis Dolos,

Dimitrios Z. Parisis,

Konstantinos Emmanouil,

Ioannis Anasoglou,

Pantelis A. Beis,

Dimitrios Chatziandreou,

Ioannis Zaragkoulias,

Christos I. Tarampatzis,

Triantafyllos K. Mavrogiannis,

Sotirios Th. Liotakis,

Vasileios Karampasis,

Dimitrios Melissidis,

Ioannis V. Kleovoulos,

Dimitrios I. Patsakos,

Theodoros Fourvarakis,

Dimitrios K. Dimitrakopoulos,

Synetairismos Paraktion Alieon Kavalas

gegen

Ypourgos Agrotikis Anaptyxis kai Trofimon

und

Nomarchiaki Aftodioikisi Dramas – Kavalas – Xanthis

(Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias [Griechenland])

„Gemeinsame Fischereipolitik – Erhaltung der Fischbestände im Mittelmeer – Verordnung (EG) Nr. 1626/94 – Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 1 und 1a – Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 – Vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 erlassene ergänzende einzelstaatliche Maßnahmen – Zuständigkeit der Mitgliedstaaten – Vollständiges Verbot eines bestimmten Fanggeräts – Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Diskriminierungsverbot“





I –    Einleitung

1.        Im vorliegenden Fall ersucht das Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland) den Gerichtshof um eine Vorabentscheidung gemäß Art. 234 EG (jetzt Art. 267 AEUV) betreffend zwei Fragen nach der Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 des Rates vom 27. Juni 1994 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände im Mittelmeer(2). Im Kern geht es um die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Mitgliedstaat weiterhin ergänzend zu den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1626/94 einzelstaatliche Maßnahmen anwenden darf, die in einem vollständigen Verbot der Verwendung bestimmter Fanggeräte bestehen, deren Verwendung nach dieser Verordnung grundsätzlich zulässig ist.

II – Rechtlicher Rahmen

A –    Gemeinschaftsrecht

1.      Verordnung Nr. 2371/2002

2.        Art. 1 („Geltungsbereich“) der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik(3) bestimmt:

“(1) Die Gemeinsame Fischereipolitik erstreckt sich auf die Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung lebender aquatischer Ressourcen, die Aquakultur und die Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur, soweit diese Tätigkeiten im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder in Unionsgewässern oder durch Fischereifahrzeuge der Union oder, unbeschadet der Tatsache, dass in erster Linie der Flaggenstaat zuständig ist, von Staatsbürgern der Mitgliedstaaten ausgeübt werden.

(2) Die Gemeinsame Fischereipolitik trifft aufeinander abgestimmte Maßnahmen in den Bereichen:

a)      Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung der lebenden aquatischen Ressourcen,

b)      Begrenzung der Auswirkungen der Fischerei auf die Umwelt,

c)      Bedingungen für den Zugang zu Gewässern und Ressourcen,

d)      Strukturpolitik und Steuerung der Flottenkapazität,

e)      Kontrollen und Durchsetzung der Vorschriften,

f)      Aquakultur,

g)      gemeinsame Marktorganisation und

h)      internationale Beziehungen.“

3.        Art. 2 („Ziele“) der Verordnung Nr. 2371/2002 bestimmt:

„(1) Die Gemeinsame Fischereipolitik gewährleistet die Nutzung lebender aquatischer Ressourcen unter nachhaltigen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Bedingungen.

Die Gemeinschaft wendet hierzu den Vorsorgeansatz an, indem sie Maßnahmen ergreift, die die lebenden aquatischen Ressourcen schützen und erhalten, ihre nachhaltige Nutzung sichern und die Auswirkungen der Fischerei auf die marinen Ökosysteme auf ein Mindestmaß begrenzen sollen. Sie setzt sich für die progressive Anwendung eines ökosystemorientierten Ansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung ein. Sie bemüht sich, ihren Beitrag zu effizienten Fischereitätigkeiten innerhalb einer rentablen und wettbewerbsfähigen Fischwirtschaft und Aquakultur zu leisten, die den von der Fischerei Abhängigen einen angemessenen Lebensstandard garantieren und den Verbraucherinteressen Rechnung tragen.

(2) Die Gemeinsame Fischereipolitik wird von den folgenden Grundsätzen der verantwortungsvollen Verwaltung geleitet:

a)      klare Abgrenzung der Zuständigkeiten auf Gemeinschaftsebene, nationaler und lokaler Ebene;

b)      einen Entscheidungsprozess, der sich auf solide wissenschaftliche Gutachten gründet und rechtzeitig Ergebnisse erbringt;

c)      breite Beteiligung aller Akteure auf allen Stufen vom Entwurf der Politik bis zu ihrer Umsetzung;

d)      Kohärenz mit anderen Bereichen der Gemeinschaftspolitik, insbesondere der Umwelt-, Sozial-, Regional-, Entwicklungs-, Gesundheits- und Verbraucherschutzpolitik.“

4.        Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2371/2002 bestimmt:

„Zur Verwirklichung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Ziele erlässt der Rat Gemeinschaftsmaßnahmen, die die Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs regeln.“

5.        Art. 9 („Maßnahmen eines Mitgliedstaats in der 12-Seemeilen-Zone“) der Verordnung Nr. 2371/2002 bestimmt:

„(1) Ein Mitgliedstaat kann zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen und zur maximalen Begrenzung der Auswirkungen der Fischerei auf den Erhalt der marinen Ökosysteme in seinen Gewässern bis zu einer Entfernung von 12 Seemeilen von den Basislinien nichtdiskriminierende Maßnahmen treffen, sofern die Gemeinschaft keine Maßnahmen erlassen hat, die die Bestandserhaltung und -bewirtschaftung speziell in diesem Gebiet betreffen. Die Maßnahmen des Mitgliedstaats müssen mit den Zielen in Artikel 2 vereinbar sein und dürfen nicht weniger streng sein als die bestehenden Gemeinschaftsvorschriften.

Besteht die Wahrscheinlichkeit, dass die von einem Mitgliedstaat zu treffenden Maßnahmen Fischereifahrzeuge eines anderen Mitgliedstaats berühren, so können diese Maßnahmen erst dann angenommen werden, wenn der Kommission, dem betreffenden Mitgliedstaat und den betreffenden regionalen Beratungsgremien ein Entwurf der Maßnahmen zusammen mit einer Begründung zur Konsultation vorgelegt wurden.

…“

6.        Art. 10 der Verordnung Nr. 2371/2002 bestimmt:

„Maßnahmen der Mitgliedstaaten, die ausschließlich für Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge gelten

Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Bestände in den Gewässern unter ihrer Hoheit oder Gerichtsbarkeit treffen, wenn diese Maßnahmen:

a)      ausschließlich für in der Gemeinschaft registrierte Fischereifahrzeuge unter der Flagge des betreffenden Mitgliedstaates oder im Falle von Fangtätigkeiten, die nicht von einem Fischereifahrzeug aus erfolgen, für in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässige Personen gelten und

b)      mit den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Zielen vereinbar und nicht weniger streng sind als die bestehenden [Vorschriften des Rechts der Europäischen Union].“

2.      Verordnung Nr. 1626/94

7.        Die Erwägungsgründe 2, 4, 8 und 9 der Verordnung Nr. 1626/94 bestimmen:

„Es ist … an der Zeit, sich den gegenwärtigen Problemen der Mittelmeerbestände zuzuwenden und ein an die Wirklichkeit des Mittelmeeres angepasstes harmonisiertes Bewirtschaftungssystem einzuführen; hierbei sind die in der Region bereits geltenden einzelstaatlichen Regelungen zu berücksichtigen, gleichzeitig aber auch die zum Schutz der Bestände erforderlichen Anpassungen auf ausgewogene Weise und gegebenenfalls in einzelnen Stufen vorzunehmen.

Fanggeräte, deren Einsatz im Mittelmeer übermäßig zur Verschlechterung der Meeresumwelt oder der Bestandslage beiträgt, sollten verboten werden. Ein Teil der Küstenzone sollte den selektivsten Fanggeräten vorbehalten bleiben, die von den Küstenfischern eingesetzt werden. …

Es sollte weiterhin möglich sein, ergänzend zu dieser Verordnung einzelstaatliche Maßnahmen anzuwenden, die zusätzliche Bestimmungen enthalten oder über die hier festgelegten Mindestanforderungen hinausgehen oder aber die Beziehungen zwischen den verschiedenen am Fischfang Beteiligten regeln. Derartige Maßnahmen können unter der Voraussetzung weiter angewandt oder neu erlassen werden, dass sie von der Kommission auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht und ihre Übereinstimmung mit der gemeinsamen Fischereipolitik hin überprüft werden.

Ferner sollten, für einen begrenzten Zeitraum nach einem Verfahren, bei dem sichergestellt ist, dass die Nachteile für die Bestände und die Tätigkeiten der Fischer aus der Gemeinschaft so gering wie möglich bleiben, einzelstaatliche Maßnahmen zugelassen werden, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung erlaubt sind.“

8.        Art. 1 der Verordnung Nr. 1626/94 bestimmt:

„(1) Diese Verordnung gilt für die Fischereitätigkeit und verwandte Tätigkeiten im Gebiet und in den Gewässern des Mittelmeers östlich 5° 36' westlicher Länge, die der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten unterstehen, ausgenommen Lagunen und Teiche. Werden diese Tätigkeiten im Mittelmeer außerhalb dieser Gewässer von Schiffen aus der Gemeinschaft ausgeübt, so fallen sie ebenfalls in den Anwendungsbereich dieser Verordnung.

(2) Die Mittelmeeranrainerstaaten der Gemeinschaft können in den in Absatz 1 genannten Bereichen, einschließlich der nichtgewerblichen Fischerei, mit dem Gemeinschaftsrecht zu vereinbarende und mit der gemeinsamen Fischereipolitik übereinstimmende Rechtsvorschriften erlassen, die die mit dieser Verordnung eingeführte Regelung ergänzen oder über die hier festgelegten Mindestanforderungen hinausgehen.

(3) Die Kommission wird nach den Verfahren des Artikels 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 über alle Vorhaben, nationale Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Ressourcen einzuführen oder zu ändern, so rechtzeitig unterrichtet, dass sie ihre Bemerkungen hierzu vorlegen kann.“

9.        Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1626/94 bestimmt:

„Die Verwendung von Umschließungs- und Zugnetzen, die mit einem Boot ausgefahren und vom Ufer aus eingeholt werden (Strandwaden), ist ab dem 1. Januar 2002 untersagt, sofern nicht der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit aufgrund wissenschaftlicher Nachweise, dass die Verwendung dieser Netze keine Nachteile für die Bestände mit sich bringt, etwas anderes beschließt.“

10.      Art. 3 Abs. 1 bestimmt:

„Schleppnetze, Waden oder ähnliche Netze dürfen, unabhängig von der Methode des Schleppens oder Einholens, nicht innerhalb der 3-Meilen-Zone vor den Küsten oder diesseits der 50-Meter-Isobathe, wenn diese Tiefe in einer geringeren Entfernung erreicht ist, eingesetzt werden, außer wenn in einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Ausnahmen für den Fall vorgesehen sind, dass die Territorialgewässer schmaler als die 3-Meilen-Zone sind.

Fanggeräte, die in geringerer Entfernung von der Küste als in Unterabsatz 1 festgelegt und in Übereinstimmung mit den am 1. Januar 1994 geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eingesetzt werden, sind bis zum 31. Dezember 2002 weiterhin zulässig, sofern nicht der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit aufgrund wissenschaftlicher Nachweise, dass die Verwendung dieser Fanggeräte keine Nachteile für die Bestände mit sich bringt, etwas anderes beschließt.“

11.      Art. 3 Abs. 1a der Verordnung Nr. 1626/94 bestimmt:

„Mit Ausnahme der ‚gangui‘‑Fischerei ist der Einsatz von Fanggeräten nach den Bestimmungen von Absatz 1 Unterabsatz 2 verboten, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat hat Maßnahmen erlassen, die für diese Fischereitätigkeiten sicherstellen, dass:

–        das Verbot gemäß Absatz 3 nicht unterlaufen wird,

–        die Fischerei nicht die Tätigkeiten von Schiffen stört, die andere Fanggeräte als Schleppnetze, Waden- oder ähnliche Netze verwenden,

–        die Fischerei auf Zielarten beschränkt ist, für die keine Mindestanlandegröße gemäß Artikel 8 gilt,

–        die Fischerei in der Weise beschränkt ist, dass der Fang der im Anhang IV genannten Arten minimal ist,

–        die Schiffe im Besitz spezieller Fangerlaubnisse sind, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse ((4)) erteilt werden.

Diese Maßnahmen werden der Kommission vor dem 31. Dezember 2000 mitgeteilt.“

12.      Art. 3 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1626/94 bestimmt:

„Umschließungsnetze jedweder Art dürfen nicht innerhalb einer 300-Meter-Zone vor den Küsten oder diesseits der 30-Meter-Isobathe, wenn diese Tiefe in einer geringeren Entfernung erreicht ist, eingesetzt werden.“

13.      Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1626/94 bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten legen die technischen Auflagen für die wichtigsten Fanggeräte in Übereinstimmung mit den in Anhang II aufgeführten Mindestanforderungen fest.“

14.      Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1626/94 bestimmt:

„Es ist verboten, Schleppnetze oder ähnliche Zugnetze sowie Setznetze oder Umschließungsnetze zu verwenden und an Bord mitzuführen, es sei denn, die Maschenöffnung in dem Teil des Netzes mit den engsten Maschen ist ebenso groß wie oder größer als eine der in Anhang III festgelegten Mindestmaschenöffnungen.

…“

15.      Nach Anhang III zur Verordnung (EG) Nr. 1626/94 beträgt die Mindestmaschenöffnung für Umschließungsnetze 14 mm.

B –    Nationales Recht

16.      Durch Königliche Verordnung vom 15. August 1958 zur Regelung des Fischfangs mit kleinen Umschließungsnetzen (FEK 132 Teil I/29. August 1958) wurde der Fischfang mit solchen Netzen unter bestimmten Voraussetzungen gestattet, die sich u. a. auf die Gesamtlänge des Fanggeräts und die Maschengröße der Netze bezogen. Weitere Voraussetzungen betrafen die Fangzeit und die Fangdauer.

17.      Nach der Präsidialverordnung Nr. 587/1984 (FEK 210 Teil I) verloren alle zuvor für Fischereifahrzeuge erteilten Fangerlaubnisse für die Fischerei mit kleinen Umschließungsnetzen nach dem 31. Dezember 1986 ihre Gültigkeit. Durch die Präsidialverordnung Nr. 542/1985 (FEK 191 Teil I) wurden die nachfolgende Erteilung von Fangerlaubnissen für die Fischerei mit kleinen Umschließungsnetzen von Fischereifahrzeugen aus verboten, die in der Präsidialverordnung Nr. 587/1984 enthaltenen Regelungen erneuert und die zuletzt genannte Präsidialverordnung aufgehoben.

18.      Durch die Präsidialverordnung Nr. 526/1988 (FEK 237 Teil I/26. Oktober 1988) wurde eine Ausnahme von den vorgenannten Regelungen der Präsidialverordnung Nr. 542/1985 für die Fischerei mit dem Hornhechtnetz zugelassen und die Fischerei mit Hornhechtnetzen nach Hornhecht (Belone belone) und Atlantischem Makrelenhecht (Scomberesox saurus saurus) unter bestimmten Voraussetzungen gestattet, die sich u. a auf Fangzeiten und Fangdauer, Netze und Maschengröße bezogen.

19.      Die Präsidialverordnung Nr. 320/1997 (FEK 224 Teil I) sah ein Verbot der künftigen Erteilung von Fangerlaubnissen für die Fischerei mit dem Hornhechtnetz von Fischereifahrzeugen aus vor sowie das Auslaufen der Gültigkeit aller Fangerlaubnisse für die Fischerei mit diesem Fanggerät nach dem 31. Dezember 1998. Die Präsidialverordnung Nr. 526/1988 wurde mit Ablauf des 31. Dezember 1998 aufgehoben.

III – Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

20.      Mit Antrag vom 12. Mai 2003 ersuchten Herr Panagiotis Ioannis Karanikolas und 19 weitere gewerblich tätige Fischer und Eigentümer von Fischereifahrzeugen mit Wohnsitz in Kavala (im Folgenden: antragstellende Fischer) um die Erteilung von Fangerlaubnissen für den Sardinenfang unter Verwendung eines sogenannten Sardinennetzes entsprechend den in der Verordnung Nr. 1626/94 genannten Auflagen und technischen Merkmalen. Ihr Antrag wurde von der Nomarkhiaki Aftodiikisi Dramas, Kavalas – Xanthis (Präfekturverwaltung des Bezirks Drama/Kavala/Xanthi) an das Landwirtschaftsministerium weitergeleitet. Die Ausgangsbehörde bat um Mitteilung, ob die vorgenannten Fangerlaubnisse aufgrund der Verordnung Nr. 1626/94 erteilt werden könnten. Die Direktion Seefischerei des Ministeriums vertrat mit Schreiben Nr. 172603 die Auffassung, dass die Fangerlaubnisse nicht erteilt werden könnten, weil die Erteilung von Fangerlaubnissen für die Fischerei mit den vorgenannten Netzen durch den einzigen Artikel der Präsidialverordnung Nr. 542/1985 (FEK 191 Teil I) verboten sei, der auch nach Erlass der Verordnung Nr. 1626/94 als ergänzende Fischereimaßnahme weiter anzuwenden sei. Die Auffassung des Landwirtschaftsministeriums wurde den antragstellenden Fischern mit Schreiben Nr. 19/760 vom 29. August 2003 mitgeteilt.

21.      Die antragstellenden Fischer erhoben gemeinsam mit dem Küstenfischereiverband von Kavala, dem sie angehören, Klage auf Aufhebung der Bescheide Nr. 172603 und Nr. 19/760 zum vorlegenden Gericht. Alieftikos Agrotikos Synetairismos Gri-Gri, Bezirk Kavala – Makedonien (im Folgenden: Makedonien) und Panellinia Enosi Ploioktiton Mesis Alieias sind dem Verfahren beigetreten.

22.      Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten zum Schutz empfindlicher oder bedrohter Arten der Meeresfauna befugt seien, ergänzende Maßnahmen für Meeresgebiete in ihrem Hoheitsgebiet zu erlassen, die strenger seien als die Verordnung Nr. 1626/94. Solche Maßnahmen seien nicht auf die Festlegung strengerer technischer Anforderungen an die Fanggeräte oder auf die Festlegung von Zeiträumen beschränkt, in denen die Fischerei in bestimmten Gebieten zulässig sei, sondern könnten auch ein vollständiges Verbot bestimmter Fanggeräte beinhalten. Zudem würden Verbote der Verwendung bestimmter Fanggeräte nach nationalem Recht dann nicht von der Verordnung Nr. 1626/94 berührt, wenn sie vor deren Inkrafttreten erlassen worden seien, selbst wenn die Verwendung des jeweiligen Fanggeräts nach der Verordnung zulässig sei. Das Symvoulio tis Epikrateias ist der Auffassung, dass die Entscheidung in der vorliegenden Sache von der Auslegung von Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 1 und 1a der Verordnung Nr. 1626/94 abhänge, und hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und die folgenden Fragen dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.         Ist es nach Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1626/94 zulässig, dass ein Mitgliedstaat ergänzende Maßnahmen trifft, die in einem vollständigen Verbot der Verwendung von Fanggeräten bestehen, deren Gebrauch nach der genannten Verordnung grundsätzlich zulässig ist?

2.         Ist es nach den Vorschriften der genannten Verordnung zulässig, dass in den Meeresgebieten eines Mittelmeeranrainerstaats der Gemeinschaft Fanggeräte verwendet werden, die nicht zu den in Art. 2 Abs. 3 sowie Art 3 Abs. 1 und 1a der Verordnung als grundsätzlich unzulässig angeführten gehören und deren Verwendung durch den Mitgliedstaat vor Inkrafttreten der Verordnung verboten worden ist?

IV – Verfahren vor dem Gerichtshof

23.      Die antragstellenden Fischer, Makedonien, die griechische und die italienische Regierung sowie die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Am 19. November 2009 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden.

V –    Würdigung

24.      Mit den beiden vorgelegten Fragen, die zweckmäßigerweise gemeinsam zu behandeln sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Mitgliedstaat weiterhin ergänzend zu den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1626/94 einzelstaatliche Maßnahmen anwenden darf, die in einem vollständigen Verbot der Verwendung bestimmter Fanggeräte bestehen, wenn diese Verwendung nach dieser Verordnung grundsätzlich zulässig ist.

25.      Vorbehaltlich vom nationalen Gericht zu treffender Feststellungen handelt es sich bei dem Fanggerät (Sardinennetz), das Gegenstand des Verfahrens vor dem nationalen Gericht ist, offensichtlich um ein kleines Umschließungsnetz, dessen Verwendung durch das Gemeinschaftsrecht nach Art. 3 Abs. 4 sowie den Art. 5 und 6 der Verordnung Nr. 1626/94 geregelt, aber nicht verboten ist(5). Auch wenn der Anwendungsbereich der Vorschriften des nationalen Rechts in der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2009 streitig war, besteht vorbehaltlich vom nationalen Gericht zu treffender Feststellungen offensichtlich ein vollständiges Verbot der Verwendung solchen Fanggeräts nach griechischem Recht und gibt es derzeit keinerlei Erlaubnis für seine Verwendung in Griechenland.

26.      Die einzelstaatlichen Maßnahmen, durch die die Verwendung kleiner Umschließungsnetze vollständig verboten wurde, wurden vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1626/94 am 1. Januar 1995 erlassen. Dem vorlegenden Gericht zufolge war die Verwendung kleiner Umschließungsnetze aller Art unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 1. Januar 1987 nach der Königlichen Verordnung vom 15. August 1958 für den Fang aller Fischarten, also auch Sardinen, gestattet, wenn das Netz bestimmte technische Merkmale aufwies. Ab dem 1. Januar 1987 war die Verwendung kleiner Umschließungsnetze untersagt bzw. lediglich im Zeitraum vom 26. Oktober 1988 bis zum 31. Dezember 1998 die Verwendung kleiner, ‚zarganodikhto‘ (Hornhechtnetz) genannter Umschließungsnetze gestattet. Entsprechende Fangerlaubnisse wurden nur für die Fischerei nach Hornhecht und Atlantischem Makrelenhecht und nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt. Damit ist die Verwendung von Sardinennetzen für den Sardinenfang, die Gegenstand des Verfahrens vor dem vorlegenden Gericht ist, vorbehaltlich entsprechender Feststellungen des Gerichts offensichtlich seit dem 1. Januar 1987 verboten; die zugelassene Ausnahme bzw. deren nachfolgende Aufhebung in Bezug auf Hornhechtnetze für den Fang von Hornhecht und Atlantischem Makrelenhecht sind offensichtlich für dieses Verfahren ohne Bedeutung.

27.      Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1626/94 bestimmt, dass die Verordnung lediglich Mindestanforderungen festlegt(6) und die Mitgliedstaaten nach ihrem Inkrafttreten weiterhin ergänzende Maßnahmen oder Maßnahmen erlassen können, die über die in der Verordnung festgelegten Mindestanforderungen hinausgehen. Solche Maßnahmen müssen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sein und mit der gemeinsamen Fischereipolitik übereinstimmen. Darüber hinaus ist die Kommission gemäß Art. 1 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1626/94 von jedem Vorhaben, durch das nationale Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Ressourcen eingeführt oder geändert werden sollen(7), so rechtzeitig zu unterrichten, dass sie ihre Bemerkungen hierzu nach dem Verfahren gemäß Art. 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 des Rates vom 7. Oktober 1986 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände(8) vorlegen kann.

28.      Folglich sind die Mitgliedstaaten nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1626/94 befugt, unter bestimmten materiell- und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen ergänzende einzelstaatliche Maßnahmen einzuführen oder zu ändern.

29.      Hinsichtlich der Frage der Fortgeltung bestehender ergänzender einzelstaatlicher Maßnahmen, die für das Verfahren vor dem vorlegenden Gericht von Bedeutung ist, sind die griechische und die italienische Regierung, Makedonien sowie die Kommission im Wesentlichen der Ansicht, dass ergänzende einzelstaatliche Maßnahmen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung erlassen worden sind, weiter angewandt werden könnten. Die antragstellenden Fischer sind demgegenüber der Auffassung, dass nach Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1626/94 ergänzende einzelstaatliche Maßnahmen nur nach dem Inkrafttreten der Verordnung erlassen werden dürften. Einzelstaatliche Maßnahmen, die vor der Verordnung Nr. 1626/94 erlassen worden seien, hätten daher gemäß der Verordnung keine Rechtsgrundlage und nach dem Grundsatz des Vorrangs der Vorschriften der Verordnung keine Gültigkeit mehr.

30.      Meines Erachtens ergibt sich aus der Formulierung „Mittelmeeranrainerstaaten der Gemeinschaft können … Rechtsvorschriften erlassen“ [englische Fassung: „Member States … may continue to legislate“] in Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1626/94 sowie dem in Art. 1 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1626/94 vorgesehenen Erfordernis, die Kommission über alle Vorhaben, „nationale Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Ressourcen … zu ändern(9)“, zu unterrichten, dass die Verordnung vom Fortbestehen ergänzender einzelstaatlicher Maßnahmen ausgeht, die aus der Zeit vor ihrem Inkrafttreten stammen.

31.      Diese Auslegung kann sich meines Erachtens insbesondere auf den zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1626/94 stützen, der die Einführung eines harmonisierten Bewirtschaftungssystems für das Mittelmeer vorsieht, wobei bereits geltende einzelstaatliche Regelungen berücksichtigt und Anpassungen hieran vorgenommen werden sollen. Ferner können nach dem achten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1626/94 einzelstaatliche Maßnahmen weiter angewandt werden, die zusätzliche Bestimmungen enthalten oder über die in der Verordnung festgelegten Mindestanforderungen hinausgehen. Der Wortlaut des achten Erwägungsgrunds der Verordnung Nr. 1626/94 legt auch nahe, dass die Fortgeltung solcher Maßnahmen einer Prüfung der Kommission unterliegt. Nach Art. 1 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1626/94 ist jedoch lediglich erforderlich, dass die Kommission von allen Vorhaben, nationale Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Ressourcen einzuführen oder zu ändern, unterrichtet wird. Damit ist mangels eines ausdrücklichen Erfordernisses nach Art. 1 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1626/94, die Kommission von einzelstaatlichen Maßnahmen zu unterrichten, die aus der Zeit vor Inkrafttreten der Verordnung stammen, meines Erachtens die Fortgeltung solcher Maßnahmen nicht von einer Prüfung der Kommission abhängig. In diesem Zusammenhang gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass Erwägungsgründe eines Gemeinschaftsrechtsakts rechtlich nicht verbindlich sind und weder rechtswirksam herangezogen werden können, um von den Bestimmungen des betreffenden Rechtsakts abzuweichen, noch, um diese Bestimmungen in einem Sinne auszulegen, der ihrem Wortlaut offensichtlich widerspricht(10).

32.      Darüber hinaus hat die Kommission sowohl in ihren schriftlichen Erklärungen als auch in ihrem mündlichen Vortrag ausgeführt, dass sie bei der Vorbereitung ihres Vorschlags für die Verordnung Nr. 1626/94 eine Untersuchung der bestehenden einzelstaatlichen Maßnahmen durchgeführt habe und diese im Gesetzgebungsverfahren zur Verabschiedung der Verordnung Nr. 1626/94 berücksichtigt habe. Ich möchte in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass die Kommission in der Begründung ihres Vorschlags für die Verordnung des Rates zur Harmonisierung bestimmter technischer Maßnahmen für das Mittelmeer(11) angab, dass sie aufgrund von etwa 400 Rechtsvorschriften, die von den vier Mittelmeeranrainerstaaten der Gemeinschaft mitgeteilt worden seien, eine vergleichende Untersuchung von Rechtsvorschriften für die Mittelmeerfischerei durchgeführt habe, um die wesentlichen Rechtsvorschriften herauszufiltern, die auf Gemeinschaftsebene umzusetzen seien. Dieser Begründung zufolge gibt der Vorschlag der Kommission somit nicht‑abschließende Mindestbeschränkungen an, die auf Gemeinschaftsebene umzusetzen sind.

33.      Ich bin daher der Auffassung, dass die Verordnung Nr. 1626/94 lediglich bestimmte technische Mindeststandards für die Erhaltung der Fischbestände im Mittelmeer aufstellt und grundsätzlich nicht nur den Erlass oder die Änderung ergänzender einzelstaatlicher Maßnahmen, sondern auch die fortdauernde Anwendung bereits bestehender Maßnahmen dieser Art durch die Mitgliedstaaten gestattet. Anders als die antragstellenden Fischer bin ich insoweit nicht der Meinung, dass die Verordnung Nr. 1626/94 durch die Bezeichnung bestimmter verbotener Fanggeräte(12) eine abschließende Regelung dahin vornimmt, welche Fanggeräte für das Mittelmeer(13) verboten sind, und somit per se die fortdauernde Anwendung oder den Erlass von Maßnahmen der Mitgliedstaaten präkludiert oder ausschließt, mit denen andere Fanggeräte verboten werden.

34.      Es stellt sich allerdings die Frage, ob das durch das nationale Recht aufgestellte vollständige Verbot, das vor dem vorlegenden Gericht in Frage steht, auch im Übrigen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist und insbesondere mit der gemeinsamen Fischereipolitik im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1626/94 übereinstimmt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Verfahren nach Art. 267 AEUV nicht befugt ist, die Normen des Gemeinschaftsrechts auf einen Einzelfall anzuwenden, und somit auch nicht dafür zuständig ist, eine Bestimmung des innerstaatlichen Rechts an diesen Normen zu messen. Der Gerichtshof kann jedoch das Gemeinschaftsrecht im Rahmen der durch Art. 267 AEUV vorgesehenen Zusammenarbeit zwischen den Gerichten anhand der Akten insoweit auslegen, als dies dem innerstaatlichen Gericht bei der Beurteilung der Wirkungen von Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts dienlich sein könnte.(14)

35.      Da der Gemeinschaftsgesetzgeber nicht anstrebte, die u. a. zum Verbot bestimmter Fanggeräte für das Mittelmeer geltenden Regelungen vollständig zu harmonisieren, ist den Mitgliedstaaten meines Erachtens ein gewisses Ermessen hinsichtlich der Maßnahmen vorbehalten, die zusätzliche Bestimmungen enthalten oder über die durch das Regelsystem der Verordnung Nr. 1626/94 festgelegten Mindestanforderungen hinausgehen. Dieses Ermessen ist von den Mitgliedstaaten allerdings in Übereinstimmung mit der gemeinsamen Fischereipolitik und den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts auszuüben, zu denen der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der Gleichbehandlungsgrundsatz gehören.(15)

36.      Das vorlegende Gericht führt in seinem Vorlagebeschluss aus, dass die Präsidialverordnung Nr. 542/1985 aufgrund der Stellungnahme des Fischereirats Nr. 75 vom 12. April 1984 erlassen worden sei. Dem Vorlagebeschluss zufolge wurde in dieser Stellungnahme festgestellt, dass das in Frage stehende vollständige Verbot für erforderlich gehalten werde, weil das Sardinennetz in einer Zone von ein oder zwei Meilen vor der Küste verwendet werde, bei der es sich um den Entwicklungs- und Vermehrungsraum von Meerestieren handele und in der Fischerei auch mit anderen Fanggeräten betrieben werde, so dass es zu einem Rückgang der Fischbestände gekommen sei.

37.      Dem Vorlagebeschluss ist daher offensichtlich zu entnehmen, dass Zweck des Verbots die Erhaltung von aquatischen Ressourcen in einer Zone von ein oder zwei Seemeilen vor der Küste ist, und damit ein Ziel, das meines Erachtens mit der gemeinsamen Fischereipolitik vereinbar ist(16).

38.      Das vorlegende Gericht hat nicht ausgeführt, ob das Verbot anderen Zwecken dient.

39.      Die antragstellenden Fischer bringen jedoch u. a. vor, dass das in Frage stehende Verbot dem im vierten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1626/94 zum Ausdruck kommenden Ziel zuwiderläuft, nach dem die Küstenzone den selektivsten Fanggeräten vorbehalten bleiben solle, die von den Küstenfischern eingesetzt würden. Außerdem sei das betreffende Verbot entgegen dem neunten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1626/94 zeitlich unbegrenzt und habe negative Auswirkungen für die Fischer aus der Gemeinschaft, indem es ihnen die Möglichkeit nehme, ein bestimmtes Fanggerät zu verwenden. Das Verbot sei nicht im Einklang mit wissenschaftlichen Erkenntnissen erlassen worden. Diese belegten, dass die korrekte Verwendung von Sardinennetzen im Golf von Kavala erstens keine nachteiligen Auswirkungen auf die Fischbestände habe und zweitens insbesondere im Winter für die kleineren Küstenfischer der Region eine Einkommensquelle darstelle. Darüber hinaus führe das Verbot zu einer diskriminierenden Ungleichbehandlung zwischen denjenigen Fischern, die Sardinenfang mit großen Umschließungsnetzen von großen Booten aus („Gri‑gri“‑Fischerei) betrieben, und den Küstenfischern, die kleine Umschließungsnetze (Sardinennetze) verwendeten. Ferner sei das Verbot der Verwendung von Sardinennetzen unverhältnismäßig.

40.      Makedonien macht zunächst geltend, dass Sardinenfang auch mit anderen Mitteln als mit Sardinennetzen möglich sei. Da ferner ein Anteil von 92 % an der Flotte von 17 088 Booten auf kleine Küstenfischereiboote entfalle, würden für den Fall, dass allen Booten Fangerlaubnisse für die Verwendung von Sardinennetzen erteilt würden, die Fischbestände im Golf von Kavala und landesweit schwer geschädigt. Es sei nicht möglich, zwar den antragstellenden Fischern, nicht aber den anderen Tausenden von Küstenfischereibooten solche Fangerlaubnisse zu erteilen. Wenn darüber hinaus solche Fangerlaubnisse für den Zeitraum vom 1. März bis 15. Dezember erteilt würden, fiele dies mit der Fangzeit der „Gri‑gri“‑Fischerei betreibenden Fischereiboote zusammen, auf die ein Anteil von 1,6 % an der griechischen Flotte entfalle, so dass es zu einem Preisverfall für Sardinen und damit zu gravierenden Einkommenseinbußen für diese Boote käme.

41.      Die griechische Regierung trägt vor, dass sie nicht den Sardinenfang, sondern lediglich ein bestimmtes Fanggerät verboten habe. Kleine Umschließungswaden (Sardinennetze) würden in einer Zone von ein oder zwei Seemeilen vor der Küste verwendet, bei der es sich um den Entwicklungs- und Vermehrungsraum bestimmter Meerestiere handele. Sardinen überwinterten auch in dieser Gegend. Die Kapazität von Sardinennetzen sei erheblich und führe zur Vernichtung nicht nur des Sardinenbestands, sondern tatsächlich der gesamten Fischereiressourcen in der Region. Große Umschließungsnetze seien zugelassen, da sie nicht die gleichen Schäden verursachten wie Sardinennetze. In diesem Zusammenhang hat die griechische Regierung in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass große Umschließungsnetze nicht in der Küstenzone verwendet werden dürften. Nach Ansicht der griechischen Regierung ist das Verbot angemessen und verhältnismäßig, da es den Fischfang nicht unterbinde. Den Fischern sei der Fischfang ganzjährig mit einer großen Auswahl anderer Fanggeräte möglich, wozu auch Fanggeräte für den Sardinenfang gehörten.

42.      Nach Ansicht der Kommission ist das Verbot vom vorlegenden Gericht auf seine Verhältnismäßigkeit und seine Vereinbarkeit mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz hinsichtlich der hier betroffenen Wirtschaftsteilnehmer zu prüfen. Bei der Prüfung, ob das in Frage stehende Verbot im Hinblick auf den Zweck der Erhaltung und Bewirtschaftung der aquatischen Ressourcen geeignet sei und hierzu im Verhältnis stehe, seien Belange des Umweltschutzes sowie wirtschaftliche und soziale Gesichtspunkte zu berücksichtigen, wobei keinem dieser Belange ein absoluter Vorrang gegenüber einem anderen zukomme. Zu prüfen sei, ob ein schwerwiegender Rückgang der Fischbestände zum Zeitpunkt des Erlasses des allgemeinen Verbots in den Jahren 1987 und 1999 wissenschaftlich belegt sei und ob der Rückgang auf andere Fanggeräte als das Sardinennetz zurückzuführen sei. Ferner sei zu prüfen, ob Möglichkeiten einer Überwachung rechtswidriger Fischereiaktivitäten beständen. Wenn solche Möglichkeiten nur eingeschränkt oder gar nicht beständen, sei ein vollständiges Verbot der Fischerei mit Sardinennetzen gerechtfertigt. Zu prüfen sei die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme und ihre Vereinbarkeit mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz durch das nationale Gericht auch im Hinblick auf die nach griechischem Recht bestehende Möglichkeit, andere Fanggeräte, wie etwa diejenigen für die „Gri‑gri“‑Fischerei oder Schleppnetze, zu verwenden, die für den Fang der gleichen Fischarten zur Verfügung ständen, für die die Sardinennetze verwendet würden.

43.      Nach ständiger Rechtsprechung ist es zur Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes untersagt, vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich zu behandeln oder unterschiedliche Sachverhalte gleichzubehandeln, es sei denn, dass eine derartige Behandlung objektiv gerechtfertigt wäre(17).

44.      Da es sich bei dem Verbot kleiner Umschließungsnetze, einschließlich Sardinennetze, derzeit offensichtlich seinem Wesen nach um ein absolutes Verbot handelt, da es für alle Gruppen von Fischern gilt(18), stellt das Verbot vorbehaltlich vom vorlegenden Gericht zu treffender Feststellungen offensichtlich keine unmittelbare Diskriminierung verschiedener Gruppen von Fischern dar.

45.      Das vorlegende Gericht hat jedoch auch zu prüfen, ob das Verbot mittelbar diskriminierend ist. In seinem Vorlagebeschluss führt das vorlegende Gericht aus, dass nach der Stellungnahme des Fischereirats Nr. 75 vom 12. April 1984 in der Küstenzone Fischerei mit kleinen Umschließungsnetzen und anderen Fanggeräten betrieben worden sei, was zu einem Rückgang des Bestands geführt habe. In diesem Zusammenhang ist unklar, ob und gegebenenfalls auf welcher Grundlage lediglich kleine Umschließungsnetze, einschließlich Sardinennetze, nach griechischem Recht verboten wurden. Wenn ein solcher selektiver Ansatz gewählt wurde, hat das vorlegende Gericht festzustellen, ob dieser Ansatz aufgrund objektiver Kriterien gerechtfertigt ist.

46.      Die griechische Regierung hat in der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2009 auf die besonders schädliche Wirkung der Verwendung von kleinen Umschließungsnetzen in der Küstenzone verwiesen. Ich möchte allerdings darauf hinweisen, dass die antragstellenden Fischer und die Kommission vor dem Gerichtshof die Auffassung vertreten haben, dass das Verbot vielmehr eine diskriminierende Ungleichbehandlung darstellen könne zwischen kleineren Küstenfischern, die kleine Umschließungsnetze verwendeten, und größeren Fischern, die große Umschließungsnetze für die „Gri‑Gri“‑Fischerei verwendeten. Insoweit besteht nach Lage der dem Gerichtshof vorliegenden Akten und vorbehaltlich vom vorlegenden Gericht zu treffender Feststellungen offensichtlich abgesehen von Größe und Fangkapazität kein grundlegender Unterschied zwischen großen und kleinen Umschließungsnetzen. Große Umschließungsnetze haben aufgrund ihrer Größe offensichtlich eine weit größere Fangkapazität als kleinere Umschließungsnetze wie etwa Sardinennetze. Es lässt sich deshalb nicht ausschließen, dass trotz der angeblich begrenzten Anzahl von Booten (1,6 %), die große Umschließungsnetze für die „Gri‑gri“‑Fischerei verwenden, die Verwendung dieser Netze potenziell und vorbehaltlich vom vorlegenden Gericht zu treffender Feststellungen eine ähnliche Wirkung auf die Fischbestände haben könnte wie kleine Umschließungsnetze. Allerdings war zwischen den Parteien dieses Verfahrens höchst streitig, ob die Verwendung großer Umschließungsnetze für die „Gri‑gri“‑Fischerei nach Sardinen ab 300 Metern von der Küste bzw. innerhalb von ein bis zwei Seemeilen vor der Küste gestattet ist, also innerhalb einer Zone, bei der es sich dem vorlegenden Gericht zufolge um den Entwicklungs- und Vermehrungsraum von Meerestieren handelt. Vor dem Hintergrund der mutmaßlichen Fangkapazität großer Umschließungsnetze sowie ihrer angeblichen Ähnlichkeit mit kleinen Umschließungsnetzen und Verwendung in der Küstenzone stellt sich die von dem vorlegenden Gericht zu erörternde Frage, ob das Verbot de facto bestimmte Gruppen von Fischern diskriminiert, ohne dass dies aufgrund objektiver Kriterien gerechtfertigt ist.

47.      Zu dieser Frage bin ich der Ansicht, dass, selbst wenn das in Frage stehende Verbot eine bestimmte Gruppe von Fischern in größerem Umfang betrifft oder schwerer belastet, eine Diskriminierung dann nicht gegeben ist, wenn das Verbot auf objektiven Kriterien beruht, die auf die Erreichung des erklärten Zwecks der Maßnahme zugeschnitten sind, den Entwicklungs- und Vermehrungsraum von Meerestieren in einer Zone von ein bis zwei Seemeilen vor der Küste zu schützen(19).

48.      Was die Frage der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch das Verbot betrifft, gilt, dass die getroffene Maßnahme nicht die Grenzen dessen überschreiten darf, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist. Dabei ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen; ferner müssen die verursachten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen.(20) Eine Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Verbots, das Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist, insbesondere dahin, ob der angestrebte Zweck des Schutzes der aquatischen Ressourcen innerhalb der Küstenzone mit anderen Mitteln als einem vollständigen Verbot von kleinen Umschließungsnetzen, einschließlich Sardinennetzen, erreicht werden könnte, setzt selbstverständlich eine konkrete Analyse wissenschaftlicher Nachweise und der tatsächlichen Umstände des Ausgangsverfahrens voraus; diese Analyse ist durch das vorlegende Gericht vorzunehmen.(21)

49.      Meines Erachtens sollte sich das vorlegende Gericht in seiner Analyse vom Vorsorgeprinzip leiten lassen. Der Mitgliedstaat kann deshalb bei wissenschaftlichen Unklarheiten über die Auswirkungen der Verwendung eines bestimmten Fanggeräts auf die aquatischen Ressourcen im Einklang mit dem Vorsorgeprinzip Schutzmaßnahmen ergreifen, ohne abwarten zu müssen, bis solche Auswirkungen vollständig als real und schwerwiegend ersichtlich sind.(22) Außerdem ist meiner Ansicht nach bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Verbots mit zu berücksichtigen, ob den Fischern effektiv und in wirtschaftlich tragfähiger Weise andere Fanggeräte für den Sardinenfang zur Verfügung stehen, mit denen geringere Auswirkungen auf die aquatischen Ressourcen verbunden sind.

50.      Zur Beurteilung, ob das Verbot kleiner Umschließungsnetze, also einschließlich Sardinennetze, im Licht des Zwecks dieses Verbots geeignet ist, muss das vorlegende Gericht meines Erachtens anhand aller verfügbaren Nachweise und unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips feststellen, ob eine kausale Verknüpfung zwischen der Verwendung dieser Netze in der Küstenzone und der Vernichtung von aquatischen Ressourcen ersichtlich ist, die zu einem Rückgang der Bestände führt. In diesem Zusammenhang ist durch das vorlegende Gericht auch festzustellen, ob das 1987 eingeführte Verbot unter Berücksichtigung der gegenwärtig herrschenden Umstände, u. a. auch vor dem Hintergrund etwaiger Erfahrungen aus der Vergangenheit mit nachteiligen Auswirkungen infolge vormaliger Lockerungen des Verbots(23), noch als geeignet anzusehen ist.

51.      Da sich darüber hinaus der Antrag der antragstellenden Fischer auf den Sardinenfang im Golf von Kavala beschränkt, ist von dem vorlegenden Gericht angesichts der behaupteten großen Sardinenbestände in dieser Region zu prüfen, ob das landesweite Verbot von kleinen Umschließungsnetzen, also einschließlich Sardinennetzen, im Hinblick auf die in der Region herrschenden Verhältnisse angemessen ist. Auch wenn die antragstellenden Fischer Fangerlaubnisse lediglich für die Verwendung von Sardinennetzen für den Sardinenfang beantragt haben, sind durch das vorlegende Gericht gleichwohl auch die Auswirkungen der Verwendung dieses Netzes auf alle aquatischen Ressourcen, und nicht nur auf den Sardinenbestand, zu prüfen.

52.      Ebenfalls zu prüfen ist durch das vorlegende Gericht, ob das Ziel der streitgegenständlichen Maßnahme durch weniger belastende Mittel wie etwa Fangbeschränkungen(24) erreicht werden kann, mit denen der Fang mit Sardinennetzen auf bestimmte Fangzeiten und Fangperioden beschränkt werden könnte. Bei der Beurteilung, ob weniger belastende Maßnahmen als ein absolutes Verbot eines bestimmten Fanggeräts verhängt werden könnten, ohne den Zweck der Erhaltung der aquatischen Ressourcen zu gefährden, ist vom vorlegenden Gericht zu berücksichtigen, ob eine effiziente Überwachung solcher Maßnahmen möglich ist.

VI – Ergebnis

53.      Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, die vom Symvoulio tis Epikrateias vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 des Rates vom 27. Juni 1994 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände im Mittelmeer ist dahin auszulegen, dass die Vorschrift es in das Ermessen der Mitgliedstaaten stellt, ergänzende Maßnahmen weiter anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen wurden und in einem vollständigen Verbot der Verwendung von Fanggeräten bestehen, die nicht als verbotene Fanggeräte in Art. 2 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 1 und 1a der Verordnung aufgeführt sind und deren Verwendung nach den Bestimmungen der Verordnung grundsätzlich zulässig ist. Dieses Ermessen haben die Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit der gemeinsamen Fischereipolitik und den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts auszuüben, zu denen der Gleichbehandlungsgrundsatz und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gehören.


1 – Originalsprache: Englisch.


2 – ABl. 1994, L 171, S. 1.


3 – ABl. 2002, L 358, S. 61.


4 – ABl. 1994, L 171, S. 7.


5 – Vgl. demgegenüber z. B. das Fanggerät in Art. 2 der Verordnung Nr 1626/94.


6 – Vgl. entsprechend Art. 9 und 10 der Verordnung Nr. 2371/2002.


7 – Gesetzlich geregelt durch die Verordnung (EG) Nr. 894/97 des Rates vom 29. April 1997 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (ABl. L 132, S. 1).


8 – ABl. L 288, S. 1.


9 Das Wort „ändern“ deutet auf das Ziel hin, bereits bestehende ergänzende einzelstaatliche Maßnahmen beizuhalten.


10 – Siehe u. a. Urteil des Gerichtshofs vom 24. November 2005, Deutsches Milch-Kontor (C‑136/04, Slg. 2005, I‑10095, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).


11 – KOM(92) 533 endg., ABl. C 306, S. 10.


12 – Siehe z. B. Art. 2 und 3 Abs. 1 und 1a der Verordnung Nr. 1626/94.


13 – Der geografische Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1626/94 ist in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung definiert.


14 – Urteil des Gerichtshofs vom 20. April 1988, Bekaert (204/87, Slg. 1988, 2029, Randnr. 5).


15 – Vgl. hierzu Urteil des Gerichtshofs vom 14. September 2006, Slob (C‑496/04, Slg. 2006, I‑8257, Randnrn. 39 bis 41).


16 – Siehe Art. 2 der Verordnung Nr. 2371/2002.


17 – Siehe insbesondere Urteil des Gerichtshofs vom 17. Oktober 1995, Fishermen’s Organisations u. a. (C‑44/94, Slg. 1995, I‑3115, Randnr. 46).


18 – Siehe oben, Nr. 25.


19 – Vgl. hierzu Urteile des Gerichtshofs vom 23. März 2006, Unitymark und North Sea Fishermen’s Organisation (C‑535/03, Slg. 2006, I‑2689, Randnr. 63), und vom 14. Mai 2009, Azienda Agricola Disarò Antonio u. a. (C‑34/08, Slg. 2009, I‑0000, Randnrn. 69 und 70). Damit ist es auch vor dem Hintergrund des vierten Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 1626/94, wonach die Küstenzone in der Tat den selektivsten Fanggeräten vorbehalten bleiben sollte, die von den Küstenfischern eingesetzt werden, einem Mitgliedstaat nicht zwingend verwehrt, ein bestimmtes, von solchen Fischern verwendetes Fanggerät zu verbieten, soweit das Verbot nachweislich auf objektiven, mit dem Gemeinschaftsrecht zu vereinbarenden und mit der gemeinsamen Fischereipolitik übereinstimmenden Kriterien beruht.


20 – Urteile des Gerichtshofs vom 4. Juni 1992 in den verbundenen Rechtssachen Debus (C‑13/91 und C‑113/91, Slg. 1992, I‑3617, Randnr. 16) und vom 5. Mai 1998, Vereinigtes Königreich/Kommission (C‑180/96, Slg. 1998, I‑2265, Randnr. 96).


21 – Vgl. hierzu Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2001, Tridon (C‑510/99, Slg. 2001, I‑7777, Randnr. 58).


22 – Vgl. hierzu Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2371/2002, wonach die Gemeinschaft den Vorsorgeansatz anzuwenden hat, indem sie Maßnahmen ergreift, die die lebenden aquatischen Ressourcen schützen und erhalten, und Urteil Vereinigtes Königreich/Kommission (oben in Fn. 20 angeführt, Randnr. 99).


23 – Siehe oben, Nrn. 18 und 19.


24 – Eine Fangbeschränkung könnte u. a. durch eine Begrenzung der Zahl der für die Fischerei mit Sardinennetzen erteilten Fangerlaubnisse erreicht werden, soweit die Erteilung transparent und nichtdiskriminierend erfolgt.