SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

PAOLO MENGOZZI

vom 25. März 20101(1)

Rechtssache C‑439/08

Vlaamse federatie van verenigingen van Brood- en Banketbakkers, Ijsbereiders en Chocoladebewerkers VZW (VEBIC)

gegen

Raad voor de Mededinging,

Minister van Economie

(Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Brussel [Belgien])

„Wettbewerbspolitik – Auslegung der Art. 2, 5, 15 Abs. 3 und 35 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 – Nationales Verfahren – Übermittlung von schriftlichen Stellungnahmen und tatsächlichem und rechtlichem Vorbringen durch die nationalen Wettbewerbsbehörden im Rahmen eines gegen ihre Entscheidung gerichteten Beschwerdeverfahrens – Mehrere Behörden in einem Mitgliedstaat – Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz“






I –              Einleitung

1.        Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 2, 5, 15 Abs. 3 und 35 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Art. 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln(2).

2.        Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob die vorgenannten Vorschriften die nationalen Wettbewerbsbehörden berechtigen bzw. sogar verpflichten, im Rahmen eines gegen eine Entscheidung einer solchen Behörde gerichteten Beschwerdeverfahrens schriftliche Stellungnahmen zu übermitteln oder eine Klagebeantwortung einzureichen.

II –           Rechtlicher Rahmen

A –              Unionsrecht

3.        Art. 2 („Beweislast“) der Verordnung Nr. 1/2003 bestimmt:

„In allen einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Verfahren zur Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags obliegt die Beweislast für eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 oder Artikel 82 des Vertrags der Partei oder der Behörde, die diesen Vorwurf erhebt. Die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des Artikels 81 Absatz 3 des Vertrags vorliegen, obliegt den Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, die sich auf diese Bestimmung berufen.“

4.        Art. 5 der Verordnung Nr. 1/2003 sieht vor:

„Die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten sind für die Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags in Einzelfällen zuständig. Sie können hierzu von Amts wegen oder aufgrund einer Beschwerde Entscheidungen erlassen, mit denen

–        die Abstellung von Zuwiderhandlungen angeordnet wird,

–        einstweilige Maßnahmen angeordnet werden,

–        Verpflichtungszusagen angenommen werden oder

–        Geldbußen, Zwangsgelder oder sonstige im innerstaatlichen Recht vorgesehene Sanktionen verhängt werden.

Sind die Voraussetzungen für ein Verbot nach den ihnen vorliegenden Informationen nicht gegeben, so können sie auch entscheiden, dass für sie kein Anlass besteht, tätig zu werden.“

5.        Art. 15 („Zusammenarbeit mit Gerichten der Mitgliedstaaten“) derselben Verordnung lautet:

„(1)  Im Rahmen von Verfahren, in denen Artikel 81 oder 82 des Vertrags zur Anwendung kommt, können die Gerichte der Mitgliedstaaten die Kommission um die Übermittlung von Informationen, die sich in ihrem Besitz befinden, oder um Stellungnahmen zu Fragen bitten, die die Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft betreffen.

(2)       Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Kopie jedes schriftlichen Urteils eines einzelstaatlichen Gerichts über die Anwendung des Artikels 81 oder 82 des Vertrags. Die betreffende Kopie wird unverzüglich übermittelt, nachdem das vollständige schriftliche Urteil den Parteien zugestellt wurde.

(3)       Die einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden können von sich aus den Gerichten ihres Mitgliedstaats schriftliche Stellungnahmen zur Anwendung des Artikels 81 oder 82 des Vertrags übermitteln. Mit Erlaubnis des betreffenden Gerichts können sie vor den Gerichten ihres Mitgliedstaats auch mündlich Stellung nehmen. Sofern es die kohärente Anwendung der Artikel 81 oder 82 des Vertrags erfordert, kann die Kommission aus eigener Initiative den Gerichten der Mitgliedstaaten schriftliche Stellungnahmen übermitteln. Sie kann mit Erlaubnis des betreffenden Gerichts auch mündlich Stellung nehmen.

Zum ausschließlichen Zweck der Ausarbeitung ihrer Stellungnahmen können die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten und die Kommission das betreffende Gericht des Mitgliedstaats ersuchen, ihnen alle zur Beurteilung des Falls notwendigen Schriftstücke zu übermitteln oder für deren Übermittlung zu sorgen.

(4)       Umfassendere Befugnisse zur Abgabe von Stellungnahmen vor einem Gericht, die den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten nach ihrem einzelstaatlichen Recht zustehen, werden durch diesen Artikel nicht berührt.“

6.        Art. 35 der Verordnung Nr. 1/2003 schließlich sieht vor:

„(1)  Die Mitgliedstaaten bestimmen die für die Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags zuständige(n) Wettbewerbsbehörde(n) so, dass die Bestimmungen dieser Verordnung wirksam angewandt werden. Sie ergreifen vor dem 1. Mai 2004 die notwendigen Maßnahmen, um diesen Behörden die Befugnis zur Anwendung der genannten Artikel zu übertragen. Zu den bestimmten Behörden können auch Gerichte gehören.

(2)       Werden einzelstaatliche Verwaltungsbehörden und Gerichte mit der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft betraut, so können die Mitgliedstaaten diesen unterschiedliche Befugnisse und Aufgaben zuweisen.

(3)       Die Wirkung von Artikel 11 Absatz 6 erstreckt sich auf die von den Mitgliedstaaten bestimmten Wettbewerbsbehörden, einschließlich der Gerichte, die Aufgaben in Bezug auf die Vorbereitung und den Erlass der in Artikel 5 vorgesehenen Arten von Entscheidungen wahrnehmen. Die Wirkung von Artikel 11 Absatz 6 erstreckt sich nicht auf Gerichte, insoweit diese als Rechtsmittelinstanzen in Bezug auf die in Artikel 5 vorgesehenen Arten von Entscheidungen tätig werden.

(4)       Unbeschadet des Absatzes 3 ist in den Mitgliedstaaten, in denen im Hinblick auf den Erlass bestimmter Arten von Entscheidungen nach Artikel 5 eine Behörde Fälle vor ein separates und von der verfolgenden Behörde verschiedenes Gericht bringt, bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Absatzes die Wirkung von Artikel 11 Absatz 6 auf die mit der Verfolgung des betreffenden Falls betraute Behörde begrenzt, die ihren Antrag bei dem Gericht zurückzieht, wenn die Kommission ein Verfahren eröffnet; mit der Zurücknahme des Antrags wird das nationale Verfahren vollständig beendet.“

B –              Nationales Recht

7.        In Art. 1 des Gesetzes über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs(3) (nachfolgend: Wettbewerbsgesetz), das am 1. Oktober 2006 in Kraft getreten ist, wird die belgische Wettbewerbsbehörde wie folgt definiert:

„4. [belgische] Wettbewerbsbehörde: der Wettbewerbsrat und der Dienst Wettbewerb beim Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, jeder gemäß seinen in diesem Gesetz definierten Zuständigkeiten.

Die belgische Wettbewerbsbehörde ist die Wettbewerbsbehörde, die für die Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags zuständig ist und in Artikel 35 der Verordnung [Nr. 1/2003] erwähnt ist.“

8.        Art. 2 § 1 des Wettbewerbsgesetzes sieht vor:

„Verboten sind, ohne dass dies einer vorherigen Entscheidung bedarf, Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine merkliche Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs auf dem betreffenden belgischen Markt oder auf einem wesentlichen Teil davon bezwecken oder bewirken, insbesondere:

1. die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen,

…“

9.        Art. 11 des Wettbewerbsgesetzes lautet:

„§ 1 - Es wird ein Wettbewerbsrat eingesetzt. Dieser Rat ist ein Verwaltungsgericht, das über die Entscheidungsbefugnis und die anderen Befugnisse verfügt, die ihm durch vorliegendes Gesetz zuerkannt werden.

§ 2 - Der Wettbewerbsrat setzt sich zusammen aus:

1. der Generalversammlung des Rates,

2. dem Auditorat,

3. der Kanzlei.

…“

10.      Art. 12 des Wettbewerbsgesetzes legt fest:

„§ 1 - Die Generalversammlung des Rates setzt sich aus zwölf Ratsmitgliedern zusammen. …“

11.      Art. 20 dieses Gesetzes bestimmt:

„Jede Ratskammer und der Präsident oder das Ratsmitglied, das er im Falle vorläufiger Maßnahmen bestellt, befinden durch eine mit Gründen versehene Entscheidung über alle Sachen, mit denen sie befasst werden, nachdem sie die Gründe der Interessehabenden und auf ihren Antrag hin der eventuellen Kläger oder des Beistands ihrer Wahl angehört haben.“

12.      Gemäß Art. 25 des Wettbewerbsgesetzes wird beim Wettbewerbsrat ein Auditorat eingesetzt, das sich aus mindestens sechs und höchstens zehn Mitgliedern zusammensetzt, die Generalauditor und Auditoren oder beigeordnete Auditoren sind.

13.      Art. 29 dieses Gesetzes lautet:

„§ 1 - Die Auditoren sind damit beauftragt:

1. Klagen und Anträge auf vorläufige Maßnahmen in Bezug auf wettbewerbsbeschränkende Praktiken und Anmeldungen von Zusammenschlüssen entgegenzunehmen,

2. die Untersuchung zu leiten und zu organisieren und darauf zu achten, dass Entscheidungen des Wettbewerbsrates ausgeführt werden,

3. den Beamten des Dienstes Wettbewerb Dienstaufträge zu erteilen, …

4. den mit Gründen versehenen Bericht zu erstellen und ihn beim Wettbewerbsrat zu hinterlegen,

5. Verfahren in Zusammenhang mit Klagen und Anträgen auf vorläufige Maßnahmen einzustellen,

§ 2 - … Unbeschadet von Artikel 27 dürfen Auditoren keinerlei ausdrückliche Anweisung erbitten oder entgegennehmen, die im Zusammenhang mit der Bearbeitung der aufgrund von Artikel 44 § 1 eingereichten Akten oder mit ihrer Stellungnahme in den Versammlungen des Auditorats steht, die zum Ziel haben, Prioritäten der Politik im Hinblick auf die Ausführung des Gesetzes zu bestimmen und die Reihenfolge der Behandlung der Akten festzulegen.

§ 3 - Wenn das Auditorat beschließt, aufgrund von Artikel 44 § 1 eine Untersuchung einzuleiten, bestimmt der leitende Beamte des Dienstes Wettbewerb in Absprache mit dem Generalauditor die Beamten dieses Dienstes, die das mit der Untersuchung beauftragte Team zusammenstellen.

Beamte, die einem Untersuchungsteam zugewiesen sind, dürfen ausdrückliche Anweisungen nur vom Auditor, der diese Untersuchung leitet, entgegennehmen.

…“

14.      Gemäß Art. 34 des Wettbewerbsgesetzes ist der Dienst Wettbewerb u. a. mit der Ermittlung und Untersuchung der in Kapitel II erwähnten Praktiken unter Anweisung des Auditorats beauftragt.

15.      Art. 45 § 4 Unterabs. 1 des Wettbewerbsgesetzes zufolge legt der Auditor, wenn das Auditorat die Klage oder den Antrag oder gegebenenfalls eine Untersuchung von Amts wegen für begründet hält, im Namen des Auditorats der Ratskammer einen mit Gründen versehenen Bericht vor. Dieser Bericht umfasst den Untersuchungsbericht, eine Aufstellung der Einwände und einen Entscheidungsvorschlag. Dem Bericht sind die Untersuchungsakte und eine Aufstellung der Schriftstücke dieser Akte beigefügt. In der Aufstellung wird die Vertraulichkeit der Schriftstücke gegenüber den Parteien, die Zugang zur Akte haben, festgelegt.

16.      Art. 75 des Wettbewerbsgesetzes lautet:

„Gegen Entscheidungen des Wettbewerbsrates und seines Präsidenten … kann Beschwerde beim Appellationshof von Brüssel eingereicht werden, außer wenn der Wettbewerbsrat in Anwendung von Artikel 79 entscheidet[(4)].

Der Appellationshof entscheidet mit unbeschränkter Nachprüfungsbefugnis über vermutete beschränkende Praktiken und gegebenenfalls über auferlegte Sanktionen … Der Appellationshof kann den seit der angefochtenen Entscheidung des Rates aufgetretenen Entwicklungen Rechnung tragen.

Der Appellationshof kann gemäß den in Kapitel IV Abschnitt VIII des vorliegenden Gesetzes erwähnten Bestimmungen Geldbußen und Zwangsgelder auferlegen.“

17.      Art. 76 des Wettbewerbsgesetzes bestimmt:

„§ 1 - Gegen Entscheidungen des Wettbewerbsrats, eine Sache an den Auditor zurückzuverweisen, kann keine separate Beschwerde eingereicht werden.

§ 2 - In Artikel 75 vorgesehene Beschwerden können von den Parteien des Rechtsstreits vor dem [Wettbewerbsrat], vom Kläger und von jeder Person, die gemäß Artikel 48 § 2 oder Artikel 57 § 2 ein Interesse nachweisen kann und beim [Wettbewerbsrat] eine Anhörung beantragt hat, eingereicht werden. Eine Beschwerde kann auch vom Minister eingereicht werden, ohne dass dieser ein Interesse nachweisen muss und ohne dass er vor dem Wettbewerbsrat vertreten worden ist.

Zur Vermeidung der Nichtigkeit der Beschwerde muss der Antragsteller binnen fünf Tagen nach Hinterlegung des Antrags eine Abschrift des Antrags den Parteien, denen die angefochtene Entscheidung notifiziert wurde, wie aus dem in Artikel 67 vorgesehenen Notifizierungsschreiben ersichtlich, dem Wettbewerbsrat und dem Minister, sofern er nicht der Antragsteller ist, per Einschreiben mit Rückschein senden.

Eine Anschlussbeschwerde kann erhoben werden. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb eines Monats nach Erhalt des in vorhergehendem Absatz vorgesehenen Schreibens eingereicht wird.

Der [Appellationshof von Brüssel] kann das Auditorat beim Wettbewerbsrat ersuchen, eine Untersuchung vorzunehmen und ihm seinen Bericht zu übermitteln. In diesem Fall verfügt das Auditorat über die in Kapitel IV Abschnitt I vorgesehenen Untersuchungsbefugnisse.

Der Minister kann seine schriftlichen Anmerkungen bei der Kanzlei des Appellationshofs von Brüssel hinterlegen und die Akte vor Ort bei der Kanzlei einsehen. Der Appellationshof von Brüssel bestimmt die Fristen für die Vorlage dieser Anmerkungen. Die Kanzlei setzt die Parteien von den Anmerkungen in Kenntnis.

…“

III –           Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

18.      Nach der Liberalisierung des Brotpreises in Belgien am 1. Juli 2004 sandte der Minister van Economie (Wirtschaftsminister) an den Wettbewerbsrat ein Schreiben, mit dem er diesen aufforderte, vorrangig mögliche Preisabsprachen zwischen den Bäckervereinigungen und den Bäckern zu untersuchen.

19.      Am 20. April 2005 richtete der Dienst Wettbewerb verschiedene Auskunftsverlangen vor allem an die Vlaamse federatie van verenigingen van Brood- en Banketbakkers, Ijsbereiders en Chocoladebewerkers VZW (im Folgenden: VEBIC), bei der es sich um eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt, die zur Vertretung der Interessen insbesondere der Regionalverbände der handwerklichen Bäcker und Konditoren der Flämischen Region gegründet wurde. Die VEBIC erteilte die erbetenen Auskünfte.

20.      Nach mehreren weiteren Untersuchungsmaßnahmen legte der Generalauditor beim Wettbewerbsrat dem Präsidenten des Wettbewerbsrats am 8. Juni 2007 seinen Bericht vor, der die Einwände und den Untersuchungsbericht enthielt, der an die VEBIC gesandt worden war. In dem Bericht wurde festgestellt, dass die Entscheidungen der Bäckervereinigungen keine möglichen Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten gehabt hätten und die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft daher auf die untersuchten Praktiken nicht anwendbar gewesen seien. Das Auditorat stellte jedoch fest, dass die VEBIC gegen Art. 2 § 1 des Wettbewerbsgesetzes verstoßen habe, indem sie für ihre Mitglieder im Wesentlichen einen Index für den Brotpreis und die entsprechende Kostenstruktur verbreitet und veröffentlicht habe.

21.      Der Generalauditor schlug der Ratskammer auch vor, gegen die VEBIC eine Geldbuße festzusetzen und dabei erschwerende Umstände anzunehmen, da der VEBIC die Rechtswidrigkeit der Preisabsprachen bekannt gewesen sei und sie nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, der Wettbewerbsbehörde die Preisberechnungsmethode mitzuteilen und die beanstandeten Praktiken unter Androhung eines Zwangsgelds zu verbieten.

22.      Am 13. August 2007 reichte die VEBIC schriftliche Erklärungen zu dem Bericht des Auditorats ein.

23.      Mit Entscheidung vom 25. Januar 2008 stellte der Wettbewerbsrat fest, dass die VEBIC zwischen dem 1. Juli 2004 und dem 8. Juni 2007 gegen Art. 2 des Wettbewerbsgesetzes verstoßen habe, verbot die Praktiken und setzte gegen die VEBIC eine Geldbuße von 29 121 Euro fest.

24.      Am 22. Februar 2008 reichte die VEBIC gegen diese Entscheidung beim Hof van beroep te Brussel (Appellationshof von Brüssel) (Belgien) eine Beschwerde mit dem Ziel ihrer Nichtigerklärung ein.

25.      Nach Auffassung dieses Gerichts gestattet das Wettbewerbsgesetz, insbesondere dessen Art. 75 und 76, weder eine Beteiligung des Auditorats noch des Wettbewerbsrats an dem Verfahren vor dem Hof van beroep. Die Beteiligung des Auditorats sei stillschweigend ausgeschlossen, da es vom Hof van beroep mit der Durchführung einer Untersuchung ersucht werden könne. Nur der Wirtschaftsminister könne eine Änderung der Entscheidung des Wettbewerbsrats beantragen und Partei des Verfahrens vor dem Hof van beroep werden.

26.      Das vorlegende Gericht stellte jedoch im Ausgangsverfahren fest, dass nur die VEBIC Partei des Beschwerdeverfahrens sei, da der Minister von der ihm eingeräumten Möglichkeit, schriftliche Anmerkungen zu hinterlegen, keinen Gebrauch gemacht habe.

27.      Angesichts des Problems, das sich aus dem Umstand ergibt, dass der Klägerin des Ausgangsverfahrens nach dem Wettbewerbsgesetz keine Partei gegenübersteht, fragt das vorlegende Gericht nach der Vereinbarkeit eines solchen Verfahrens mit den Vorschriften der Verordnung Nr. 1/2003, da insbesondere die Wirksamkeit der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft eventuell nicht gewährleistet sei und das Wettbewerbsgesetz es nicht ermögliche, das allgemeine wirtschaftliche Interesse zu schützen.

28.      Zur Erheblichkeit seiner Fragen im Zusammenhang mit dem Unionsrecht, um dessen Auslegung es ersucht, führt das vorlegende Gericht aus, dass die streitigen Verfahrensvorschriften einheitlich angewandt werden müssten, und zwar unabhängig davon, ob das vom Wettbewerbsrat eingeleitete Verfahren auf nationalen Wettbewerbsregeln oder auf den Art. 81 EG und 82 EG beruhe. Der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens erlaube es dem Gericht außerdem, die Entscheidung des Wettbewerbsrats dahin gehend zu ändern, dass davon auszugehen sei, dass die untersuchten Praktiken den Handel zwischen den Mitgliedstaaten eindeutig beeinträchtigen und damit in den Anwendungsbereich von Art. 81 Abs. 1 EG fallen.

29.      Angesichts dieser Umstände hat der Hof van beroep te Brussel das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende vier Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.       Sind die Art. 2, 15 Abs. 3 und 35 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 dahin auszulegen, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden kraft dieser Vorschriften unmittelbar befugt sind, zu den Gründen, die in einem Beschwerdeverfahren gegen ihre Entscheidung vorgetragen werden, schriftliche Anmerkungen einzureichen und selbst rechtliche und tatsächliche Gründe vorzutragen, und dass infolgedessen diese Befugnis von einem Mitgliedstaat nicht entzogen werden kann?

2.       Sind die genannten Vorschriften dahin auszulegen, dass zwecks wirksamer Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft zum Schutz des Allgemeininteresses die als Wettbewerbsbehörden zuständigen öffentlichen Stellen nicht nur die Befugnis haben, sondern auch verpflichtet sind, sich an dem Beschwerdeverfahren gegen ihre Entscheidungen zu beteiligen, indem sie ihren Standpunkt zu den in rechtlicher und in tatsächlicher Hinsicht angeführten Gründen vortragen?

3.       Falls die erste und die zweite Frage bejaht werden, sind diese Vorschriften dann dahin auszulegen, dass, wenn es keine nationalen Vorschriften über die Beteiligung der Wettbewerbsbehörde an dem Verfahren vor der Beschwerdeinstanz gibt und verschiedene Behörden zuständig sind, diejenige Behörde, die für den Erlass der in Art. 5 der Verordnung Nr. 1/2003 genannten Entscheidungen zuständig ist, sich an dem Beschwerdeverfahren gegen ihre Entscheidung beteiligt?

4.       Fallen die Antworten auf diese Fragen anders aus, wenn die Wettbewerbsbehörde nach den nationalen Rechtsvorschriften als Gericht handelt und/oder die abschließende Entscheidung nach einer Untersuchung ergeht, die von einer zu diesem Gericht gehörenden Einrichtung durchgeführt wird, deren Aufgabe es ist, die Beschwerdepunkte und einen Entscheidungsentwurf zu verfassen?

IV –           Verfahren vor dem Gerichtshof

30.      Mit seinem Vorlagebeschluss hat der Hof van beroep te Brussel beim Gerichtshof beantragt, das Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 104a Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs einem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen.

31.      Mit Beschluss vom 3. Dezember 2008 hat der Gerichtshof diesen Antrag zurückgewiesen.

32.      Die VEBIC, der Wettbewerbsrat, die belgische und die polnische Regierung sowie die Kommission haben schriftliche Stellungnahmen eingereicht. Die Beteiligten haben an der Sitzung vom 20. Januar 2010 teilgenommen und mündliche Ausführungen gemacht.

V –              Rechtliche Analyse

A –              Zur Zulässigkeit und Erheblichkeit der ersuchten Auslegung des Unionsrechts

33.      Die VEBIC hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof geltend gemacht, das Vorabentscheidungsersuchen sei unzulässig, da die erbetene Auslegung der Vorschriften der Verordnung Nr. 1/2003 bzw. allgemein des Unionsrechts für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens nicht von Bedeutung sei. Im Wesentlichen sei entweder festzustellen, dass das Ausgangsverfahren mit keinem Element über die Grenzen eines einzigen Mitgliedsstaats hinausweise, oder, dass sich der Gerichtshof mit Fragen befassen würde, die hypothetisch und nicht entscheidungserheblich seien.

34.      Diese Argumentation überzeugt mich nicht.

35.      Was den ersten Einwand anbelangt, räume ich ein, wie im Übrigen vorstehend in der zusammenfassenden Darstellung des Ausgangsverfahrens hervorgehoben wird, dass das vorlegende Gericht mit einer Beschwerde mit dem Ziel der Nichtigerklärung einer Entscheidung des belgischen Wettbewerbsrats befasst ist, die ausschließlich auf dem nationalen Wettbewerbsrecht beruht, da keine Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten vorliegt.

36.      Abgesehen von der etwas kontroversen Frage, welche Konsequenzen der Gerichtshof ziehen soll, wenn er feststellt, dass die tatsächlichen und rechtlichen Umstände eines Vorabentscheidungsersuchens keinen Bezug zum Unionsrecht aufweisen(5), lässt sich dem Vorabentscheidungsersuchen jedoch auch entnehmen, dass verschiedene Gesichtspunkte des Sachverhalts, der dem vorlegenden Gericht vorgelegt wurde, dieses dazu veranlassen könnten, von seiner Befugnis gemäß Art. 75 des Wettbewerbsgesetzes, die Entscheidungen des Wettbewerbsrats zu ändern, Gebrauch zu machen und im Ausgangsverfahren von der Anwendbarkeit von Art. 81 EG auszugehen.

37.      Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten nach Art. 234 EG allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der bei ihm anhängigen Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen(6).

38.      Sofern die von den nationalen Gerichten vorgelegten Fragen die Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts betreffen, ist der Gerichtshof somit grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden, es sei denn, er soll offensichtlich in Wirklichkeit dazu veranlasst werden, über einen konstruierten Rechtsstreit zu entscheiden oder Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben, oder die begehrte Auslegung des Gemeinschaftsrechts steht in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Rechtsstreits(7).

39.      In dieser Hinsicht ist meines Erachtens auch dem zweiten Einwand der VEBIC, dass der Gerichtshof, da das vorlegende Gericht vor der Vorlage seines Vorabentscheidungsersuchens nicht endgültig über die Anwendbarkeit von Art. 81 EG entschieden habe, dazu veranlasst werden solle, hypothetische oder nicht entscheidungserhebliche Fragen zu beantworten, nicht zu folgen.

40.      Ich bin generell der Ansicht, dass auf der Ebene der Zulässigkeit zu prüfen ist, ob die Antwort sich unabhängig davon, wie der Gerichtshof eine Vorlagefrage beantwortet, offensichtlich nicht auf die Entscheidung des Ausgangsverfahrens auswirken würde, da in diesem Fall die Auslegung des Gemeinschaftsrechts nicht für die vom nationalen Gericht zu erlassende Entscheidung objektiv erforderlich wäre(8).

41.      Dies ist im vorliegenden Verfahren sicherlich nicht der Fall, da, wie der Wettbewerbsrat und die belgische Regierung eingeräumt haben, der nationalen Wettbewerbsbehörde aufgrund der begehrten Auslegung der Verordnung Nr. 1/2003 gegebenenfalls die Stellung einer Partei des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens zuerkannt werden könnte, was das Wettbewerbsgesetz bis jetzt nicht erlaubt. Außerdem lässt sich der Umstand, dass das vorlegende Gericht nicht endgültig über die Anwendbarkeit von Art. 81 EG entschieden hat, den es von Amts wegen prüfen möchte, ganz deutlich aus dem Zweck seines Ersuchens erklären, das sich auf die Verfahrensrechte bezieht, die einer nationalen Wettbewerbsbehörde bei ihrer Aufgabe, die volle Wirksamkeit von Art. 81 EG und 82 EG zu sichern, gewährt werden sollen.

42.      Deshalb wäre es, entgegen der Auffassung der VEBIC, meines Erachtens zumindest inkohärent, wenn das vorlegende Gericht ohne die Beteiligung der nationalen Wettbewerbsbehörde endgültig über eine Frage entscheiden müsste, die es von Amts wegen prüfen möchte, während es bei seinen Fragen im Wesentlichen gerade um die Befugnis dieser Behörde geht, Partei des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens zu sein und damit in diesem Verfahren eine Replik vorlegen zu können, wobei sich diese Befugnis nach Ansicht des Hof van beroep te Brussel nur aus einer Auslegung der Vorschriften der Verordnung Nr. 1/2003 ergeben könnte.

43.      Mit anderen Worten, das vorlegende Gericht hätte, wenn es über die Anwendbarkeit von Art. 81 EG entschieden hätte, den es von Amts wegen prüfen möchte, eine der möglichen Folgen der Anwendung der Vorschriften des Unionsrechts, um dessen Auslegung es den Gerichtshof ersucht, verkannt, nämlich die Wahrung der Verteidigungsrechte einer der Parteien des Verfahrens. Daher kann der Umstand, dass das vorlegende Gericht nicht endgültig über die Anwendbarkeit von Art. 81 EG entschieden hat, in keiner Weise ein Hindernis für die Zulässigkeit seines Vorabentscheidungsersuchens sein.

44.      Daher schlage ich vor, das Vorabentscheidungsersuchen für zulässig zu erklären.

B –              Zur Begründetheit

1.                Zu den ersten beiden Fragen

45.      Mit den ersten beiden Fragen, die meines Erachtens zusammen zu prüfen sind, möchte das Gericht wissen, ob die Art. 2, 15 Abs. 3 und 35 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 eine nationale Wettbewerbsbehörde unmittelbar berechtigen oder verpflichten, schriftliche Stellungnahmen zu übermitteln und tatsächliche und/oder rechtliche Gründe vor dem nationalen Gericht vorzutragen, bei dem gegen eine der Entscheidungen der Wettbewerbsbehörde ein Rechtsmittel eingelegt wurde.

46.      Zur Beantwortung dieser Frage ist zu prüfen, in welchem Umfang die nationalen Wettbewerbsbehörden vor den nationalen Gerichten beteiligt werden, wenn diese das Wettbewerbsrecht der Union anwenden.

47.      Wie ich bereits in Nr. 41 meiner Schlussanträge in der Rechtssache X BV(9) ausgeführt habe, erfordert der Übergang von einer besonders zentralisierten Anwendung der Art. 81 EG und 82 EG, wie sie nach der Verordnung Nr. 17 des Rates(10) bestand, zu einer Regelung der dezentralisierten Durchführung des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft, wie sie durch die Verordnung Nr. 1/2003 eingeführt wurde, die Schaffung von Mechanismen, die geeignet sind, eine „wirksame“, „einheitliche“ und/oder „kohärente“ Anwendung der Art. 81 EG und 82 EG, je nach den verschiedenen in der Verordnung Nr. 1/2003 verwendeten Ausdrücken, sicherzustellen(11).

48.      Während nach dem 34. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1/2003 deren Ziel in einer „wirksamen Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft“ besteht, setzt die Erreichung dieses Ziels laut dem Sechsten Erwägungsgrund voraus, „dass die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten stärker an der Anwendung beteiligt werden“; diese werden damit ermächtigt, Art. 81 EG und 82 EG insgesamt „im öffentlichen Interesse“(12) und gemäß Art. 5 und 11 der Verordnung in enger Zusammenarbeit mit der Kommission anzuwenden. Gemeinsam mit der Kommission bilden die Wettbewerbsbehörden ein Netz von Behörden, die die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft in enger Zusammenarbeit anwenden(13).

49.      Wie der Gerichtshof im Urteil X BV entschieden hat, erfolgen die Formen der Zusammenarbeit, die in Kapitel IV der Verordnung Nr. 1/2003 zwischen der Kommission, den nationalen Wettbewerbsbehörden und den Gerichten der Mitgliedstaaten eingerichtet wurde, im Rahmen des in Art. 10 EG genannten allgemeinen Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit, der für die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den Organen der Europäischen Union gilt(14).

50.      Nach Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 1 Sätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1/2003, der in deren Kapitel IV steht, können die einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden zur Anwendung des Art. 81 EG und/oder 82 EG von sich aus den Gerichten ihres Mitgliedsstaats schriftliche Stellungnahmen übermitteln und mit Erlaubnis des betreffenden Gerichts mündlich Stellung nehmen.

51.      Im Hinblick auf den Wortlaut dieser Vorschrift haben die nationalen Wettbewerbsbehörden diese Befugnis scheinbar in allen Fällen, in denen ein nationales Gericht Art. 81 EG und/oder 82 EG anwendet. Dies kann der Fall sein, wenn ein Gericht eines Mitgliedstaats über einen Rechtsstreit zwischen Privaten entscheidet, wenn ein solches Gericht mit einer Beschwerde gegen eine Entscheidung der nationalen Wettbewerbsbehörde, die Art. 81 EG und/oder 82 EG angewandt hat, befasst ist oder wenn, wie im Ausgangsverfahren, das Gericht eine solche Entscheidung ändern möchte, so dass einer dieser Artikel zur Anwendung kommt.

52.      Wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof im Wesentlichen vorgetragen hat, stellen die beiden letztgenannten Beispiele keine typischen Fälle des in Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehenen Mechanismus dar.

53.      Indem nämlich festgelegt wird, dass „[z]um ausschließlichen Zweck der Ausarbeitung ihrer Stellungnahmen … die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten … das betreffende Gericht des Mitgliedstaats ersuchen [können], ihnen alle zur Beurteilung des Falls notwendigen Schriftstücke zu übermitteln oder für deren Übermittlung zu sorgen“, setzt Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 anscheinend voraus, dass der in Unterabs. 1 zugunsten der nationalen Wettbewerbsbehörden vorgesehene Mechanismus im Allgemeinen nur in den Fällen greift, in denen diesen Behörden nicht aufgrund eines anderen Rechts (teilweise) Einsicht in die Akten des Verfahrens vor dem nationalen Gericht gewährt wird. Im Wege des Umkehrschlusses scheint auch der 21. Erwägungsgrund der Verordnung, dem zufolge diese Stellungnahmen insbesondere im Einklang mit den einzelstaatlichen Verfahrensregeln erfolgen sollen, die die Wahrung der Rechte der Parteien betreffen, diese Beurteilung zu bestätigen.

54.      Wird also ein zuständiges nationales Gericht mit einer Beschwerde gegen eine Entscheidung einer nationalen Wettbewerbsbehörde befasst, könnte die in Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehene Befugnis generell als überflüssig angesehen werden, denn diese Behörde kann im Prinzip Partei des Verfahrens vor dem nationalen Gericht sein, so dass sie in sämtliche Unterlagen der Akte (die im Übrigen hauptsächlich von dieser Behörde stammen) Einsicht nehmen und folglich ihre Aufgabe als Behörde, die die wirksame Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft im öffentlichen Interesse, wie in der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehen, sicherstellt, erfüllen kann.

55.      Dies würde erklären, weshalb in der Verordnung Nr. 1/2003 die Frage der Beteiligung einer nationalen Wettbewerbsbehörde nicht ausdrücklich geregelt ist, denn der Gemeinschaftsgesetzgeber ging zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung von der Annahme aus, dass jede Wettbewerbsbehörde der Mitgliedstaaten das Recht hat, ihre eigenen Entscheidungen vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie ihren Sitz hat, zu verteidigen. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung Nr. 1/2003 und ihres Inkrafttretens die belgische Wettbewerbsbehörde sehr wohl über ein solches Recht vor den nationalen Gerichten verfügte und ihr dieses Recht erst im Jahr 2006 entzogen wurde, als dem Wettbewerbsrat aufgrund des Wettbewerbsgesetzes die Stellung eines Gerichts im Sinne des belgischen Rechts zuerkannt wurde.

56.      Ich bin dennoch zunächst der Ansicht, dass in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem eine nationale Wettbewerbsbehörde nicht die Befugnis hat, Partei eines gegen eine ihrer Entscheidungen gerichteten Beschwerdeverfahrens zu sein, das angerufene nationale Gericht aber Art. 81 EG anwenden möchte, diese Behörde eindeutig das Recht haben muss, vor diesem Gericht gemäß dem in Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehenen Mechanismus Stellungnahmen einzureichen.

57.      Entsprechend dem vom Gerichtshof im Urteil X BV angeführten allgemeinen Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit und dem Ziel einer wirksamen Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft muss das Recht, schriftliche Stellungnahmen zu übermitteln, unter Berücksichtigung der verfahrensrechtlichen Besonderheiten der Mitgliedstaaten wirksam ausgeübt werden können.

58.      In diesem Zusammenhang stellt sich mir die Frage, ob in einem Verfahren wie dem Ausgangsverfahren eine nationale Wettbewerbsbehörde über alle wirksamen Mittel verfügt, um ihre Befugnis, gemäß Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 von sich aus schriftliche Stellungnahmen zur Anwendung von Art. 81 EG und/oder 82 EG zu übermitteln, tatsächlich ausüben zu können, wenn der Hof van beroep te Brussel, wie der Wettbewerbsrat und die belgische Regierung in der mündlichen Verhandlung bestätigt haben, nicht aufgrund innerstaatlichen Rechts verpflichtet ist, sollte er in einem konkreten Fall die Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft von Amts wegen prüfen wollen, die nationale Wettbewerbsbehörde hiervon in Kenntnis zu setzen.

59.      Ohne eine solche vorherige Unterrichtung und soweit die nationale Wettbewerbsbehörde auch nicht, dem Wettbewerbsgesetz und den Angaben im Vorabentscheidungsersuchen zufolge, Partei des Verfahrens vor dem vorlegenden Gericht sein kann, wird dieser Behörde meines Erachtens ihr Recht, die in Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehene Befugnis auszuüben, konkret verweigert(15).

60.      Diesem Mangel könnte abgeholfen werden, wenn sodann, entsprechend der Frage des vorlegenden Gerichts, die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1/2003 verlangten, dass die nationale Wettbewerbsbehörde berechtigt sein muss, Partei eines Verfahrens vor dem Rechtsmittelgericht zu sein, das für Beschwerden gegen die Entscheidungen einer solchen Behörde oder eines Teils dieser Behörde zuständig ist.

61.      Die Beteiligten, die beim Gerichtshof Erklärungen eingereicht haben, vertreten zu dieser Problematik unterschiedliche Auffassungen. Nach Ansicht der polnischen Regierung und der Kommission verlangt die von der Verordnung Nr. 1/2003 bezweckte wirksame Anwendung der Art. 81 EG und 82 EG, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden das Recht haben, ohne jedoch hierzu verpflichtet zu sein, als Beklagte an einem gegen eine ihrer Entscheidungen gerichteten Verfahren in vollem Umfang beteiligt zu sein, wenn das nationale Gericht diese Vorschriften anwendet. Demgegenüber sind die belgische Regierung, der Wettbewerbsrat und die VEBIC im Wesentlichen der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten diese Frage, da sie in der Verordnung Nr. 1/2003 nicht geregelt ist, wegen der Verfahrensautonomie und des Subsidiaritätsprinzips selbst regeln können. Dabei sei der Umstand, dass die nationale Wettbewerbsbehörde nicht berechtigt sei, ihre im Ausgangsverfahren angefochtene Entscheidung vor dem vorlegenden Gericht zu verteidigen, darauf zurückzuführen, dass das Wettbewerbsgesetz dem Wettbewerbsrat die Stellung eines Gerichts zuerkannt habe. Unter diesen Voraussetzungen ist die VEBIC der Ansicht, dass die Tatsache, dass ein erstinstanzliches Gericht, wie der Wettbewerbsrat, Partei des Verfahrens vor dem Rechtsmittelgericht sein könne, ihre eigenen Verteidigungsrechte beeinträchtige.

62.      Aus den nachstehend dargelegten Gründen neige ich meinerseits zu der Ansicht, dass die Beachtung der vollen Wirksamkeit der Art. 81 EG und 82 EG dazu führen muss, dass der Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedsstaats, angesichts der Verantwortung, die ihr aufgrund der Verordnung Nr. 1/2003 zukommt, in einem Verfahren, in dem die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung geprüft wird, die von einem Teil dieser Behörde getroffen wurde, und das die Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft betrifft, die Stellung einer Partei zuerkannt wird.

63.      Zunächst ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, selbst wenn eine Gemeinschaftsregelung fehlt, die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten, nach der diesen die Bestimmung der zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung von Verfahren obliegt, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, durch die Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz begrenzt wird(16).

64.      Aus der Rechtsprechung ergibt sich auch, dass die von den Mitgliedstaaten geforderte Beachtung des Grundsatzes der Effektivität, der in der vorliegenden Rechtssache allein einschlägig ist, bedeutet, dass diese Verfahrensmodalitäten die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen(17).

65.      Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Ausübung der dem Einzelnen durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen ist. Dabei sind, so der Gerichtshof, gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens(18).

66.      Der erste – meines Erachtens zurückzuweisende – Einwand des Wettbewerbsrats hinsichtlich der Heranziehung dieser Rechtsprechung in einem Verfahren wie dem Ausgangsverfahren geht dahin, dass der Grundsatz der Effektivität nur die dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte schütze.

67.      Es gibt zwar keine Präzedenzentscheidung, in deren Zusammenhang der Gerichtshof die Anwendbarkeit des Grundsatzes der Effektivität zugunsten von nationalen Behörden unter dem Gesichtspunkt geprüft hätte, dass die Anwendung von nationalen Verfahrensvorschriften ausgeschlossen wird.

68.      Dies ist jedoch auch nicht die Frage, die sich im vorliegenden Verfahren tatsächlich stellt. Es geht vielmehr um die Frage, ob der Grundsatz der Effektivität des Unionsrechts der Anwendung nationaler Verfahrensvorschriften entgegensteht, die die Ausübung besonderer Verpflichtungen der nationalen Wettbewerbsbehörden aufgrund des Unionsrechts, vorliegend der Verordnung Nr. 1/2003, übermäßig erschweren oder praktisch unmöglich machen.

69.      Wie bereits erläutert, überträgt die Verordnung Nr. 1/2003 im Rahmen der Dezentralisierung der Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft den nationalen Wettbewerbsbehörden, die von den einzelnen Mitgliedstaaten bestimmt werden, die Aufgabe, die wirksame Anwendung der Art. 81 EG und 82 EG im Allgemeininteresse sicherzustellen. Diese Behörden sind daher zusammen mit der Kommission damit betraut, die Anwendung der grundlegenden Bestimmungen, die für das Funktionieren des Binnenmarkts unerlässlich sind, sicherzustellen(19).

70.      Diese Verpflichtung beinhaltet insbesondere ausdrücklich das Recht, von sich aus den Gerichten des jeweiligen Mitgliedstaats gemäß Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 schriftliche Stellungnahmen zur Anwendung von Art. 81 EG und 82 EG zu übermitteln und, mit Erlaubnis des betreffenden Gerichts, mündlich Stellung zu nehmen.

71.      Meines Erachtens erfordert diese Verpflichtung auch, dass diese Behörden in jedem gerichtlichen Verfahren, in dem die Rechtmäßigkeit ihrer eigenen Entscheidungen geprüft und in denen sie und/oder das Gericht die Anwendung von Art. 81 EG und/oder 82 EG für erforderlich halten, gehört werden können.

72.      Andernfalls könnte die praktische Wirksamkeit dieser Artikel spürbar beeinträchtigt werden, da die nationale Wettbewerbsbehörde den Standpunkt, den sie im Allgemeininteresse eingenommen hat, nicht vor dem mit der Sache befassten nationalen Gericht verteidigen oder von diesem zu Fragen gehört werden könnte, die das Gericht von Amts wegen prüfen möchte.

73.      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Hof van beroep te Brussel gemäß Art. 75 des Wettbewerbsgesetzes zu unbeschränkter Nachprüfung befugt ist, die sich sowohl auf die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 81 EG und 82 EG als auch auf die Höhe einer gegebenenfalls gegen die Unternehmen festgesetzten Geldbuße beziehen kann und die Möglichkeit einschließt, wie sich aus derselben Vorschrift des Wettbewerbsgesetzes im Übrigen ausdrücklich ergibt, den seit der vor dem Hof van beroep angefochtenen Entscheidung des Wettbewerbsrats aufgetretenen Entwicklungen Rechnung zu tragen.

74.      Unter solchen Umständen birgt der Umstand, dass die nationale Wettbewerbsbehörde nicht Partei des Verfahrens sein kann und sie damit daran gehindert wird, eine Entscheidung, die sie im Allgemeininteresse getroffen hat, zu verteidigen, die Gefahr, dass das Rechtsmittelgericht völlig in den Angriffsmitteln und Argumenten, die von dem bzw. den klagenden Unternehmen gegen die Entscheidung des Wettbewerbsrats vorgebracht werden, „befangen“ ist.

75.      In einem Bereich wie der Feststellung von Verstößen gegen die Wettbewerbsregeln, der komplexe rechtliche und wirtschaftliche Beurteilungen umfasst, und der Verhängung von Geldbußen, der häufig Gegenstand von Streitigkeiten vor den nationalen oder den Gerichten der Gemeinschaft ist, kann bereits das Bestehen einer solchen Gefahr die Ausübung der besonderen Verpflichtungen der nationalen Wettbewerbsbehörden gemäß der Verordnung Nr. 1/2003, die wirksame Anwendung von Art. 81 EG und 82 EG sicherzustellen, beeinträchtigen.

76.      Außerdem würde die Tatsache, dass eine nationale Wettbewerbsbehörde in einem Fall wie dem vorliegenden nicht Verfahrenspartei sein kann, auch dazu führen, dass dieser Behörde weitere Rechtsmittel, z. B. eine Kassationsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts, mit der die Entscheidung des Wettbewerbsrats aufgehoben und/oder geändert wird, nicht zur Verfügung stünden, wie im Übrigen die belgische Regierung und der Wettbewerbsrat in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof einräumten.

77.      Unter solchen Umständen könnte keine Behörde, die gemäß der Verordnung Nr. 1/2003 die volle Wirksamkeit der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft sicherstellen soll, eine mögliche fehlerhafte Auslegung dieser Vorschriften durch den Hof van beroep te Brussel bestreiten.

78.      Es ist zwar vorstellbar, dass sich die nationale Wettbewerbsbehörde auf das Recht berufen kann, dem Hof van Cassatie (Kassationsgericht) gemäß Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 Stellungnahmen vorzulegen. Das Bestehen dieser Möglichkeit würde jedoch den vorstehend dargelegten Mängeln nicht abhelfen, da der in Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehene Mechanismus in jedem Fall voraussetzen würde, dass eine der Parteien des Verfahrens vor dem Hof van beroep te Brussel zuvor eine Kassationsbeschwerde eingelegt hat. Die Parteien des Verfahrens können jedoch aus unterschiedlichen subjektiven Gründen selbstverständlich der Auffassung sein, dass die Einlegung einer solchen Beschwerde nicht in ihrem Interesse ist.

79.      Somit wird die nationale Wettbewerbsbehörde meiner Ansicht nach in eine Lage gebracht, in der ihr die Ausübung ihrer Verpflichtungen gemäß der Verordnung Nr. 1/2003 von den nationalen Verfahrensvorschriften, aufgrund deren sie nicht Partei eines gerichtlichen Verfahrens sein kann, das eine ihrer Entscheidungen zum Gegenstand hat und in dem es um die Anwendung von Art. 81 EG und/oder 82 EG geht, übermäßig erschwert wird.

80.      Darüber hinaus kann, entgegen dem Vorbringen der belgischen Regierung und des Wettbewerbsrats, die Tatsache, dass die nationale Wettbewerbsbehörde nicht Partei des Verfahrens vor dem Hof van beroep te Brussel sein kann, im vorliegenden Verfahren nicht durch die dem Wirtschaftsminister eingeräumte Möglichkeit, Partei des Verfahrens zu werden, ersetzt werden. Denn es steht fest, dass Letzterer nicht vom Königreich Belgien als „nationale Wettbewerbsbehörde“ im Sinne der Verordnung Nr. 1/2003 bestimmt und damit nicht gemäß dieser Verordnung mit der Aufgabe betraut wurde, die wirksame Anwendung von Art. 81 EG und 82 EG im Allgemeininteresse sicherzustellen.

81.      Diese Tatsache wird auch nicht dadurch ausgeglichen, dass der Hof van beroep te Brussel das Auditorat um eine ergänzende Untersuchung ersuchen kann, da eine solche Maßnahme naturgemäß in ihrem Umfang begrenzt ist und ihre Durchführung sowohl vom Stand des Verfahrens vor diesem Gericht als auch von dessen Willen abhängt.

82.      Schließlich vermag auch das Vorbringen der VEBIC und der belgischen Regierung, dass die dem Wettbewerbsrat durch das Wettbewerbsgesetz zuerkannte Stellung eines Gerichts dem entgegenstehe, dass die nationale Wettbewerbsbehörde Partei eines Verfahrens vor dem Hof van beroep te Brussel sein könne, nicht zu überzeugen. Denn wie sich aus Art. 1 des Wettbewerbsgesetzes ergibt, ist der Wettbewerbsrat nur ein Teil der nationalen Wettbewerbsbehörde, die vom Königreich Belgien gemäß der Verordnung Nr. 1/2003 bestimmt wurde und bei der es sich, wie die belgische Regierung in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof ausgeführt hat, um eine gemischte Behörde handelt: Zum einen ist sie Gericht und zum anderen Verwaltungsbehörde. Aus demselben Grund kann auch nicht der von der VEBIC in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof vorgetragenen Ansicht gefolgt werden, dass ihre Verteidigungsrechte beeinträchtigt würden, wenn ein nationales Gericht erster Instanz im Ausgangsverfahren Partei sein könne. Dies wird von der Verordnung Nr. 1/2003 auch nicht gefordert.

83.      Wenn die wirksame Anwendung von Art. 81 EG und 82 EG meines Erachtens erfordert, dass die nationale Behörde, die diese Vorschriften im Allgemeininteresse in dem Mitgliedstaat umzusetzen hat, Partei des Verfahrens vor dem vorlegenden Gericht sein kann, das über diese Vorschriften zu entscheiden hat, setzt das Unionsrecht auch voraus, dass diese Behörde die ihr aufgrund dieser Stellung eingeräumten Rechte beanspruchen kann, und zwar in erster Linie die Beachtung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens.

84.      In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass es gegen elementare Rechtsgrundsätze verstoßen würde, wenn eine gerichtliche Entscheidung auf Tatsachen oder Urkunden gestützt würde, von denen die Parteien oder auch nur eine der Parteien nicht Kenntnis nehmen und zu denen sie daher auch nicht Stellung nehmen konnten(20), und dass der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens im Allgemeinen auch das Recht der Beteiligten umfasst, die Gesichtspunkte zur Kenntnis zu nehmen, die das Gericht von Amts wegen berücksichtigt hat und auf die es seine Entscheidung gründen möchte, und sie zu erörtern(21), wobei sich diese Erwägungen auch aus Art. 6 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ableiten lassen(22).

85.      Unter diesem Blickwinkel ist auch verständlich, welche Gründe das vorlegende Gericht, das seine zu erlassende Entscheidung auf Art. 81 EG stützen möchte, dazu veranlasst haben, ohne hierzu von der Klägerin zuvor aufgefordert worden zu sein, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die Frage vorzulegen, ob es aufgrund der Bestimmungen der Verordnung Nr. 1/2003 gewährleistet sein muss, dass die nationale Wettbewerbsbehörde vor dem Gericht vertreten ist und ihre Verteidigungsrechte uneingeschränkt ausüben kann.

86.      Die Besorgnis des vorlegenden Gerichts halte ich für umso verständlicher, als es aufgrund des Wettbewerbsgesetzes zu unbeschränkter Nachprüfung befugt ist und daher den nach der Entscheidung des Wettbewerbsrats liegenden Gegebenheiten Rechnung tragen und diese Entscheidung durch eine eigene ersetzen kann. Daher ist das vorlegende Gericht zweifellos zu Recht der Ansicht, dass bei der Ausübung dieser Befugnis die mit dem Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens zusammenhängenden Verfahrensregeln nicht unbeachtet gelassen werden dürfen(23).

87.      Aufgrund dieser Erwägungen bin ich der Ansicht, dass die Verordnung Nr. 1/2003 angesichts der Verpflichtung der nationalen Wettbewerbsbehörden, die wirksame Anwendung von Art. 81 EG und 82 EG gemäß dieser Verordnung sicherzustellen, dahin gehend auszulegen ist, dass den nationalen Wettbewerbsbehörden in einem gerichtlichen Verfahren, das die Rechtmäßigkeit einer ihrer Entscheidungen und die Anwendbarkeit von Art. 81 EG und/oder 82 EG zum Gegenstand hat, die Stellung einer Partei zuerkannt werden muss.

88.      Dagegen ist als Antwort auf die zweite Frage des vorlegenden Gerichts, wie alle am Verfahren Beteiligten vorgetragen haben, festzustellen, dass die wirksame Anwendung von Art. 81 EG und 82 EG nicht so weit gehen kann, dass eine nationale Wettbewerbsbehörde gezwungen wäre, die Rechtmäßigkeit ihrer Entscheidungen in jedem Fall und ausnahmslos zu verteidigen.

89.      Es ist jedoch hinzuzufügen, wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, dass, wenn sich eine nationale Wettbewerbsbehörde nahezu systematisch nicht beteiligt, die Beachtung des allgemeinen Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit und die praktische Wirksamkeit von Art. 81 EG und 82 EG beeinträchtigt würden.

2.                Zur dritten und zur vierten Frage

90.      Mit der dritten Vorlagefrage, die nur für den Fall gestellt wird, dass die ersten beiden Fragen bejaht werden, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob sich diejenige nationale Wettbewerbsbehörde an dem Beschwerdeverfahren beteiligt, die für den Erlass der in Art. 5 der Verordnung Nr. 1/2003 genannten Entscheidungen zuständig ist. Mit der vierten Vorlagefrage fragt das Gericht, ob die Antworten auf die ersten drei Fragen anders ausfallen, wenn ein Teil der nationalen Wettbewerbsbehörde die Stellung eines Gerichts hat oder wenn eine Einrichtung dieser Behörde die Untersuchung durchführt, die gegebenenfalls zu der abschließenden Entscheidung des Teils der Wettbewerbsbehörde führt, der als Gericht handelt.

91.      Obwohl ich vorschlage, nur die erste Frage zu bejahen, sind die dritte und die vierte Frage auch im vorliegenden Fall erheblich. Sie sind daher zu beantworten.

92.      Was den Wortlaut dieser Fragen anbelangt, ist festzustellen, dass das Königreich Belgien laut dem Wettbewerbsgesetz eine einzige Wettbewerbsbehörde im Sinne der Verordnung Nr. 1/2003 bestimmt hat, die gemäß Art. 1 des Wettbewerbsgesetzes aus zwei unterschiedlichen Einrichtungen besteht. Die dritte und die vierte Frage können sich daher nur auf die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den einzelnen Teilen dieser Behörde beziehen.

93.      Die Antwort auf diese Fragen ergibt sich meines Erachtens aus der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten.

94.      Wenn die Mitgliedstaaten, wie vorstehend ausgeführt, der nationalen Wettbewerbsbehörde, die die wirksame Anwendung von Art. 81 EG und 82 EG im Allgemeininteresse sicherstellen soll, das Recht einräumen müssen, Partei eines gegen eine ihrer Entscheidungen gerichteten Verfahrens zu sein, sind diese Staaten wiederum zuständig, wenn es an einer Gemeinschaftsregelung fehlt, die Einrichtung oder die Einrichtungen dieser Behörde zu bestimmen, die zur Ausübung dieses Rechts befugt ist bzw. sind. Die wirksame Anwendung von Art. 81 EG und 82 EG verlangt meines Erachtens nicht, dass der Spielraum der Mitgliedstaaten in diesem Punkt eingeschränkt wird.

95.      Diese Antwort und die Antworten auf die ersten beiden dem Gerichtshof vorgelegten Fragen fällt meines Erachtens inhaltlich nicht anders aus, wenn ein Teil der nationalen Wettbewerbsbehörde die Stellung eines Gerichts im Sinne der innerstaatlichen Vorschriften hat(24).

96.      Sollte der Gerichtshof den von mir vorgeschlagenen Antworten auf die vier Vorabentscheidungsfragen folgen, wird der nationale Gesetzgeber wahrscheinlich sein Wettbewerbsgesetz dahin gehend ändern müssen, dass einem der Teile der Wettbewerbsbehörde die Stellung einer Partei in einem Verfahren vor dem Hof van beroep te Brussel zuerkannt wird.

97.      Sehr wahrscheinlich kann jedoch das vorlegende Gericht im Ausgangsverfahren nicht abwarten, bis der nationale Gesetzgeber zur Lösung dieser Problematik tätig wird.

98.      Sofern das vorlegende Gericht es nicht für erforderlich hält, das Verfahren bis zum Inkrafttreten einer Änderung des Wettbewerbsgesetzes auszusetzen, muss es, entsprechend der Verpflichtung, die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergibt und gemäß Art. 10 EG die Träger öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten bindet, alle zur Erfüllung der gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, das innerstaatliche Recht, das es anzuwenden hat, so weit wie möglich in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts auslegen(25).

99.      Die Pflicht des nationalen Gerichts geht „so weit wie möglich“, d. h., sie greift nur in den Fällen, in denen der Wortlaut der Regelung Raum für unterschiedliche Auslegungen lässt. Diese Pflicht geht ihrem Umfang nach demnach nicht so weit, dass sie eine Auslegung des innerstaatlichen Rechts contra legem erforderlich machen würde(26).

100. Auch wenn die Beurteilung dieser Frage dem vorlegenden Gericht obliegt, halte ich es nicht für unmöglich, das Wettbewerbsgesetz entsprechend der Verpflichtung, die sich aus der Beachtung der vollen Wirksamkeit von Art. 81 EG und 82 EG ergibt, auszulegen. Denn zum einen weist die nationale Wettbewerbsbehörde, die vom Königreich Belgien gemäß der Verordnung Nr. 1/2003 bestimmt wurde, als Verwaltungsbehörde und Gericht eine Doppelstruktur auf, und zum anderen bestand die Absicht des nationalen Gesetzgebers, wie im Vorabentscheidungsersuchen angeführt, eindeutig nur darin, für den Teil der Wettbewerbsbehörde, dem die Funktion eines Gerichts zukommt, die Möglichkeit auszuschließen, Partei eines Verfahrens vor dem Hof van beroep te Brussel zu sein, das eine gegen eine Entscheidung des Wettbewerbsrats gerichtete Beschwerde zum Gegenstand hat.

101. Demnach schlage ich vor, die dritte und die vierte Frage des vorlegenden Gerichts dahin gehend zu beantworten, dass die Mitgliedstaaten, wenn es an einer Gemeinschaftsregelung fehlt, weiterhin zuständig sind, die Einrichtung zu bestimmen, die innerhalb der gemäß der Verordnung Nr. 1/2003 bestimmten nationalen Wettbewerbsbehörde befugt ist, das Recht auszuüben, Partei eines Verfahrens zu sein, das eine der Entscheidungen dieser Behörde und die Anwendung von Art. 81 EG und/oder 82 EG zum Gegenstand hat, unabhängig davon, ob ein Teil dieser Behörde die Stellung eines Gerichts im Sinne des nationalen Rechts hat.

VI – Ergebnis

102. Im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt auf die Vorlagefragen des Hof van beroep te Brussel zu antworten:

1.      Angesichts der Verpflichtung der nationalen Wettbewerbsbehörden, die wirksame Anwendung von Art. 81 EG und 82 EG gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in Art. 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln sicherzustellen, ist diese Verordnung dahin gehend auszulegen, dass den nationalen Wettbewerbsbehörden in einem gerichtlichen Verfahren, das die Rechtmäßigkeit einer ihrer Entscheidungen und die Anwendbarkeit von Art. 81 EG und/oder 82 EG zum Gegenstand hat, die Stellung einer Partei zuerkannt werden muss. Dagegen kann die wirksame Anwendung von Art. 81 EG und 82 EG nicht so weit gehen, dass eine nationale Wettbewerbsbehörde gezwungen wäre, die Rechtmäßigkeit ihrer Entscheidungen in jedem Fall und ausnahmslos zu verteidigen.

2.      Fehlt es an einer Gemeinschaftsregelung, sind die Mitgliedstaaten weiterhin zuständig, die Einrichtung zu bestimmen, die innerhalb der gemäß der Verordnung Nr. 1/2003 bestimmten nationalen Wettbewerbsbehörde befugt ist, das Recht auszuüben, Partei eines Verfahrens zu sein, das eine der Entscheidungen dieser Behörde und die Anwendung von Art. 81 EG und/oder 82 EG zum Gegenstand hat, unabhängig davon, ob ein Teil dieser Behörde die Stellung eines Gerichts im Sinne des nationalen Rechts hat.


1 – Originalsprache: Französisch.


2 – ABl. 2003, L 1, S. 1.


3 – Moniteur belge vom 29. September 2006, S. 50613.


4 –      Gemäß Art. 79 des Wettbewerbsgesetzes (der im Ausgangsverfahren nicht maßgeblich ist) erkennt der Wettbewerbsrat über Beschwerden gegen die von den sektoriellen Regulierungsbehörden getroffenen Beschlüsse. Nach Art. 81 des Wettbewerbsgesetzes können Entscheidungen, die der Wettbewerbsrat in Anwendung von Art. 79 des Wettbewerbsgesetzes getroffen hat, Gegenstand einer Kassationsbeschwerde vor dem Kassationshof sein.


5 – In diesem Zusammenhang lassen sich in der Rechtsprechung mindestens vier Linien feststellen. Nach der ersten und ältesten vertritt der Gerichtshof die Auffassung, dass die Bestimmungen des EG-Vertrags nicht auf einen Sachverhalt anwendbar sind, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (vgl. insbesondere Urteil vom 21. Oktober 1999, Jägerskiöld, C‑97/98, Slg. 1999, I‑7319, Randnr. 45, sowie Beschluss vom 19. Juni 2008, Kurt, C‑104/08, Randnr. 20). Im Rahmen der zweiten Rechtsprechungslinie gibt der Gerichtshof zur Antwort, dass das einschlägige Unionsrecht einer nationalen Regelung nicht entgegensteht (vgl. insbesondere Tenor des Beschlusses vom 5. April 2004, Mosconi und Ordine degli Ingegneri di Verona e Provincia, C‑3/02, sowie Beschlüsse vom 21. Januar 2008, Mayeur, C‑229/07, Slg. 2008, I‑8, Randnr. 20, und vom 17. März 2009, Mariano, C‑217/08, Randnrn. 30 und 31). Nach der dritten Rechtsprechungslinie hält sich der Gerichtshof für die Beantwortung der gestellten Fragen für unzuständig (vgl. insbesondere Urteil vom 29. Mai 1997, Kremzow, C‑299/05, Slg. 1997, I‑2629, Randnr. 15, sowie Beschlüsse vom 6. Oktober 2005, Vajnai, C‑328/04, Slg. 2005, I‑8577, Randnr. 13, vom 25. Januar 2007, Koval’sky, C‑302/06, Slg. 2007, I‑11, Randnrn. 20 und 23, und vom 16. Januar 2008, Polier, C‑361/07, Slg. 2008, I‑6, Randnrn. 11 und 16). Im Rahmen der vierten Rechtsprechungslinie bejaht der Gerichtshof die Zulässigkeit von Vorabentscheidungsfragen bei Ausgangsverfahren, die mit keinem Element über die Grenzen eines einzigen Mitgliedstaats hinausweisen, insbesondere für den Fall, dass das nationale Recht dem nationalen Gericht vorschreibt, dass einem Inländer die gleichen Rechte zustehen müssen, die einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats in der gleichen Lage kraft Unionsrecht zustünden (vgl. u. a. Urteile vom 5. Dezember 2000, Guimont, C‑448/98, Slg. 2000, I‑10663, Randnr. 23, vom 15. Mai 2003, Salzmann, C‑300/01, Slg. 2003, I‑4899, Randnrn. 33 bis 35, und vom 31. Januar 2008, Centro Europa 7, C‑380/05, Slg. 2008, I‑349 Randnr. 69).


6 – Vgl. insbesondere Urteile vom 14. Dezember 2006, Confederación Española de Empresarios de Estaciones de Servicio (C‑217/05, Slg. 2006, I‑11987, Randnr. 16), und vom 2. April 2009, Pedro IV Servicios (C‑260/07, Slg. 2009, I‑0000, Randnr. 28).


7 – Vgl. in diesem Sinne Urteil Confederación Española de Empresarios de Estaciones de Servicio (Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).


8 – Vgl. Urteil vom 21. Juni 2001, SONAE (C‑206/99, Slg. 2001, I‑4679, Randnrn. 45 und 46), sowie Nr. 40 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Pedro IV Servicios.


9 – Urteil vom 11. Juni 2009 (C‑429/07, Slg. 2009, I‑0000).


10 – Verordnung vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81] und [82] des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1216/1999 des Rates vom 10. Juni 1999 (ABl. L 148, S. 5).


11 – In der französischen Fassung der Verordnung Nr. 1/2003 wird der Begriff „effectif/ve“ in den Erwägungsgründen 5 und 8 und in adverbialer Form in Art. 35 Abs. 1 dieser Verordnung verwendet; der Begriff „efficace“ wird in den Erwägungsgründen 6 und 34 verwendet; der Begriff „uniforme“ wird im 22. Erwägungsgrund und im Titel von Art. 16 der Verordnung Nr. 1/2003 gebraucht. Der Begriff „cohérent/e“ wird in den Erwägungsgründen 14, 17, 19 und 21 sowie in Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 verwendet. Wie ich in Nr. 33 der Schlussanträge in der vorgenannten Rechtssache X BV hervorgehoben habe, finden sich diese Unterscheidungen nicht notwendigerweise in allen Sprachfassungen der Verordnung Nr. 1/2003.


12 – Vgl. insbesondere den 35. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1/2003.


13 – 15. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1/2003.


14 – Randnrn. 20 und 21.


15 – Rein vorsorglich füge ich hinzu, dass der Umstand, dass die nationale Wettbewerbsbehörde gemäß dem 21. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1/2003 und Art. 76 des Wettbewerbsgesetzes von der gegen ihre Entscheidung eingereichten Beschwerde in Kenntnis gesetzt wird, hieran nichts ändert, denn die VEBIC wirft dem Wettbewerbsrat im vorliegenden Fall nicht vor, Art. 81 EG nicht angewandt zu haben.


16 – Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 1995, van Schijndel und van Veen (C‑430/93 und C‑431/93, Slg. 1995, I‑4705, Randnr. 17), vom 9. Dezember 2003, Kommission/Italien (C‑129/00, Slg. 2003, I‑14637, Randnr. 25), vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a. (C‑295/04 bis C‑298/04, Slg. 2006, I‑6619, Randnrn. 62 und 71), vom 7. Juni 2007, van der Weerd u. a. (C‑222/05 bis C‑225/05, Slg. 2007, I‑4233, Randnr. 28), und vom 15. April 2008, Impact (C‑268/06, Slg. 2008, I‑2483, Randnrn. 44 bis 46).


17 – Vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile van Schijndel und van Veen (Randnr. 17), van der Weerd (Randnr. 28) und Impact (Randnr. 46).


18 – Vgl. in diesem Sinne Urteil van der Weerd (Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).


19 – Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juni 1999, Eco Swiss (C‑126/97, Slg. 1999, I‑3055, Randnr. 36).


20 – Urteile vom 22. März 1961, Snupat/Hohe Behörde (42/59 und 49/59, Slg. 1961, 111, 169), vom 10. Januar 2002, Plant u. a./Kommission und South Wales Small Mines (C‑480/99 P, Slg. 2002, I‑265, Randnr. 24), vom 2. Oktober 2003, Corus UK/Kommission (C‑199/99 P, Slg. 2003, I‑11177, Randnr. 19), und vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland (C‑89/08 P, Slg. 2009, I‑0000, Randnr. 52).


21 – Urteil Kommission/Irland (Randnr. 55). Vgl. auch Urteil vom 17. Dezember 2009 zur Überprüfung des Urteils M/EMEA (C‑197/09 RX-II, Slg. 2009, I‑0000, Randnr. 57).


22 – Vgl. hierzu Urteile vom 14. Februar 2008, Varec (C‑450/06, Slg. 2008, I‑581, Randnrn. 46 f.), und Kommission/Irland (Randnrn. 54 bis 58).


23 – Vgl. hierzu hinsichtlich der Beachtung eines solchen Grundsatzes durch die Gemeinschaftsgerichte das Urteil zur Überprüfung des Urteils M/EMEA (Randnr. 58).


24 – In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass eine solche Stellung nicht dem Begriff des einzelstaatlichen Gerichts im Sinne von Art. 234 EG vorgreift. Vgl. zur griechischen Wettbewerbsbehörde, die keinen Gerichtscharakter im Sinne von Art. 234 EG hat, Urteil vom 31. Mai 2005, Syfait u. a. (C‑53/03, Slg. 2005, I‑4609, Randnrn. 30 bis 37).


25 – Vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil vom 27. Oktober 2009, ČEZ (C‑115/08, Slg. 2009, I‑0000, Randnr. 138).


26 – Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 17. September 1997, Dorsch Consult (C‑54/96, Slg. 1997, I‑4961, Randnr. 45).