Schlußanträge des Generalanwalts
1. Mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen fragt der Högsta domstol (Oberster Gerichtshof Schwedens), ob es die Richtlinie 85/337(2) nach ihrer Änderung zur ihrer Anpassung an das Århus-Übereinkommen im Jahr 2003 zulässt, dass eine nationale Bestimmung den Zugang zu den Gerichten ausschließlich nichtstaatlichen Umweltschutzorganisationen gewährt, die mindestens 2 000 Mitglieder haben.
2. Vorab ist zu klären, ob die unterirdische Verlegung von Stromleitungen sowie die Ableitung von Grundwasser, die für das Anlegen eines Kabeltunnels erforderlich ist, ein „Projekt“ im Sinne von Anhang II der Richtlinie sind.
I – Rechtlicher Rahmen
A – Das Århus-Übereinkommen
3. Die Europäische Gemeinschaft, die Mitgliedstaaten und 19 weitere Staaten schlossen im Jahr 1998 das Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, besser bekannt als Århus-Übereinkommen. Dieses Dokument wurde im Rahmen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa auf dem in der dänischen Stadt am 25. Juni 1998 abgehaltenen Konvent angenommen. Es trat am 30. Oktober 2001 endgültig in Kraft.
4. In den Erwägungsgründen 7, 8, 13 und 18 werden die Gründe für die Initiative dargelegt:
„Ferner in der Erkenntnis, dass jeder Mensch das Recht hat, in einer seiner Gesundheit und seinem Wohlbefinden zuträglichen Umwelt zu leben, und dass er sowohl als Einzelperson als auch in Gemeinschaft mit anderen die Pflicht hat, die Umwelt zum Wohle gegenwärtiger und künftiger Generationen zu schützen und zu verbessern;
In Erwägung dessen, dass Bürger zur Wahrnehmung dieses Rechts und zur Erfüllung dieser Pflicht Zugang zu Informationen, ein Recht auf Beteiligung an Entscheidungsverfahren und Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten haben müssen, und in Anbetracht der Tatsache, dass sie in dieser Hinsicht gegebenenfalls Unterstützung benötigen, um ihre Rechte wahrnehmen zu können;
…
ferner in der Erkenntnis der wichtigen Rolle, die einzelne Bürger, nichtstaatliche Organisationen und der private Sektor im Umweltschutz spielen können;
…
mit dem Anliegen, dass die Öffentlichkeit, einschließlich Organisationen, Zugang zu wirkungsvollen gerichtlichen Mechanismen haben soll, damit ihre berechtigten Interessen geschützt werden und das Recht durchgesetzt wird“.
5. Art. 2 Abs. 4 und 5 des Übereinkommens definiert den Begriff der „Öffentlichkeit“ und der „betroffenen Öffentlichkeit“ folgendermaßen:
„Im Sinne dieses Übereinkommens
…
4. bedeutet ‚Öffentlichkeit‘ eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen;
5. bedeutet ‚betroffene Öffentlichkeit‘ die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran; im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben nichtstaatliche Organisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse.“
6. Art. 9 Abs. 2, 4 und 5 des Übereinkommens enthalten die Bestimmungen über den Zugang zu den Gerichten sowohl von Privatpersonen als auch von nichtstaatlichen Organisationen sowie die auf gerichtliche Verfahren anwendbaren Kriterien:
„(2) Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit,
a) die ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ
b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsprozessrecht einer Vertragspartei dies als Voraussetzung erfordert,
Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht und/oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die Artikel 6 und – sofern dies nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht vorgesehen ist und unbeschadet des Absatzes 3 – sonstige einschlägige Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten.
Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmt sich nach innerstaatlichem Recht und im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit im Rahmen dieses Übereinkommens einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder nichtstaatlichen Organisation, welche die in Artikel 2 Nummer 5 genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne des Buchstaben a. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne des Buchstaben b verletzt werden können.
Absatz 2 schließt die Möglichkeit eines vorangehenden Überprüfungsverfahrens vor einer Verwaltungsbehörde nicht aus und lässt das Erfordernis der Ausschöpfung verwaltungsbehördlicher Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht.
…
(4) Zusätzlich zu und unbeschadet von Absatz 1 stellen die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Verfahren angemessenen und effektiven Rechtsschutz und, soweit angemessen, auch vorläufigen Rechtsschutz sicher; diese Verfahren sind fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer. Entscheidungen nach diesem Artikel werden in Schriftform getroffen oder festgehalten.
(5) Um die Effektivität dieses Artikels zu fördern, stellt jede Vertragspartei sicher, dass der Öffentlichkeit Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren zur Verfügung gestellt werden; ferner prüft jede Vertragspartei die Schaffung angemessener Unterstützungsmechanismen, um Hindernisse finanzieller und anderer Art für den Zugang zu Gerichten zu beseitigen oder zu verringern.“(3)
B – Die Richtlinie 85/337 nach ihrer Änderung durch die Richtlinie 2003/35
7. Das Århus-Übereinkommen wurde durch mehrere Bestimmungen, u. a. die Richtlinie 2003/35, in die Gemeinschaftsrechtsordnung umgesetzt. Durch diesen Text wurden verschiedene geltende Richtlinien geändert, unter denen im Hinblick auf diese Rechtssache der Richtlinie 85/337/EG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten eine besondere Bedeutung zukommt.
8. Im dritten und im vierten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/35 werden die Ziele der Initiative festgelegt und gleichzeitig die Rolle der nichtstaatlichen Umweltschutzorganisationen besonders hervorgehoben:
„(3) Eine effektive Beteiligung der Öffentlichkeit bei Entscheidungen ermöglicht es einerseits der Öffentlichkeit, Meinungen und Bedenken zu äußern, die für diese Entscheidungen von Belang sein können, und ermöglicht es andererseits auch den Entscheidungsträgern, diese Meinungen und Bedenken zu berücksichtigen; dadurch wird der Entscheidungsprozess nachvollziehbarer und transparenter, und in der Öffentlichkeit wächst das Bewusstsein für Umweltbelange sowie die Unterstützung für die getroffenen Entscheidungen.
(4) Die Beteiligung, in die auch Verbände, Organisationen und Gruppen – insbesondere Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen – einbezogen sind, sollte daher gefördert werden, unter anderem auch durch Förderung der Umwelterziehung der Öffentlichkeit.“
9. Durch die Reform im Jahr 2003 wurden in die Richtlinie neben anderen Beiträgen die nachstehenden Änderungen der Art. 1 und 6 sowie ein neuer Art. 10a aufgenommen. Art. 1 führt die Definitionen der „Öffentlichkeit“ und der „betroffenen Öffentlichkeit“ ein, Art. 6 gestaltet die Verfahren der Teilnahme und der Information im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung aus, und Art. 10a gibt dem Recht auf Zugang zu den Gerichten für den Bereich der Richtlinie 85/337 Gestalt. Die geänderte Fassung sieht vor:
„‚Öffentlichkeit‘: eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen;
‚betroffene Öffentlichkeit‘: die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2 betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran; im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse.
…
Artikel 6
…
(2) Die Öffentlichkeit wird durch öffentliche Bekanntmachung oder auf anderem geeignetem Wege, wie durch elektronische Medien, soweit diese zur Verfügung stehen, frühzeitig im Rahmen umweltbezogener Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2, spätestens jedoch, sobald die Informationen nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung gestellt werden können, über Folgendes informiert:
a) den Genehmigungsantrag;
b) die Tatsache, dass das Projekt Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist, und gegebenenfalls die Tatsache, dass Artikel 7 Anwendung findet;
c) genaue Angaben zu den jeweiligen Behörden, die für die Entscheidung zuständig sind, bei denen relevante Informationen erhältlich sind bzw. bei denen Stellungnahmen oder Fragen eingereicht werden können, sowie zu vorgesehenen Fristen für die Übermittlung von Stellungnahmen oder Fragen;
d) die Art möglicher Entscheidungen, oder, soweit vorhanden, den Entscheidungsentwurf;
e) die Angaben über die Verfügbarkeit der Informationen, die gemäß Artikel 5 eingeholt wurden;
f) die Angaben, wann, wo und in welcher Weise die relevanten Informationen zugänglich gemacht werden;
g) Einzelheiten zu den Vorkehrungen für die Beteiligung der Öffentlichkeit nach Absatz 5 dieses Artikels.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der betroffenen Öffentlichkeit innerhalb eines angemessenen zeitlichen Rahmens Folgendes zugänglich gemacht wird:
a) alle Informationen, die gemäß Artikel 5 eingeholt wurden;
b) in Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften die wichtigsten Berichte und Empfehlungen, die der bzw. den zuständigen Behörden zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem die betroffene Öffentlichkeit nach Absatz 2 dieses Artikels informiert wird;
c) in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen andere als die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Informationen, die für die Entscheidung nach Artikel 8 von Bedeutung sind und die erst zugänglich werden, nachdem die betroffene Öffentlichkeit nach Absatz 2 dieses Artikels informiert wurde.
(4) Die betroffene Öffentlichkeit erhält frühzeitig und in effektiver Weise die Möglichkeit, sich an den umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2 zu beteiligen, und hat zu diesem Zweck das Recht, der zuständigen Behörde bzw. den zuständigen Behörden gegenüber Stellung zu nehmen und Meinungen zu äußern, wenn alle Optionen noch offen stehen und bevor die Entscheidung über den Genehmigungsantrag getroffen wird.
(5) Die genauen Vorkehrungen für die Unterrichtung der Öffentlichkeit (beispielsweise durch Anschläge innerhalb eines gewissen Umkreises oder Veröffentlichung in Lokalzeitungen) und Anhörung der betroffenen Öffentlichkeit (beispielsweise durch Aufforderung zu schriftlichen Stellungnahmen oder durch eine öffentliche Anhörung) werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.
(6) Der Zeitrahmen für die verschiedenen Phasen muss so gewählt werden, dass ausreichend Zeit zur Verfügung steht, um die Öffentlichkeit zu informieren, und dass der betroffenen Öffentlichkeit ausreichend Zeit zur effektiven Vorbereitung und Beteiligung während des umweltbezogenen Entscheidungsverfahrens vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels gegeben wird.
…
Artikel 10a
Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die
a) ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ
b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert,
Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten.
Die Mitgliedstaaten legen fest, in welchem Verfahrensstadium die Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden können.
Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, welche die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels verletzt werden können.
Dieser Artikel schließt die Möglichkeit eines vorausgehenden Überprüfungsverfahrens bei einer Verwaltungsbehörde nicht aus und lässt das Erfordernis einer Ausschöpfung der verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht.
Die betreffenden Verfahren werden fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer durchgeführt.
Um die Effektivität dieses Artikels zu fördern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Öffentlichkeit praktische Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren zugänglich gemacht werden.“
10. Für die Beantwortung der ersten Vorlagefrage, die nicht den thematischen Kern des vorliegenden Verfahrens bildet, sind auch Art. 4 sowie Anhang I Nr. 11 und Anhang II Nr. 10 Buchst. l wichtig. Art. 4 dieser Regelung begründet die Verpflichtung, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wobei die Mitgliedstaaten einen unterschiedlichen Ermessensspielraum haben. Zu den Projekten, die auf jeden Fall einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden müssen, gehören nach Anhang I der Richtlinie:
„11. Grundwasserentnahme- oder künstliche Grundwasserauffüllungssysteme mit einem jährlichen Entnahme- oder Auffüllungsvolumen von mindestens 10 Mio. m³“.
11. Projekte, die nach den Kriterien der Mitgliedstaaten einer Prüfung unterzogen werden, sind in Nr. 10 des Anhangs II aufgezählt:
„l) Grundwasserentnahme- und künstliche Grundwasserauffüllungssysteme, soweit nicht durch Anhang I erfasst“.
C – Nationales Recht
12. Kapitel 11 §§ 2 und 9 des Miljöbalk (Umweltschutzgesetzbuch) bestimmen, dass das Ableiten von Grundwasser und die künstliche Grundwasserauffüllung sowie der Bau von Einrichtungen zu diesem Zweck eine erlaubnispflichtige wasserbezogene Tätigkeit darstellen.
13. Kapitel 6 des Miljöbalk enthält die Vorschriften über die Prüfung der Auswirkungen auf die Umwelt. Sein § 4 bestimmt, dass derjenige, der beabsichtigt, eine erlaubnispflichtige Tätigkeit auszuüben, sich mit dem Länsstyrelse, der Aufsichtsbehörde und denjenigen Privatpersonen zu beraten hat, die als besonders betroffen gelten können. Kann nach den Durchführungsbestimmungen des § 4 oder aufgrund einer Entscheidung des Länsstyrelse davon ausgegangen werden, dass eine Tätigkeit solche Auswirkungen haben kann, sind auch die übrigen staatlichen Stellen, die Gemeinden, die Öffentlichkeit und Organisationen hinzuzuziehen, die als betroffen angesehen werden können.
14. Kapitel 16 §§ 12 und 13 regeln die Befugnis zur gerichtlichen Anfechtung von Entscheidungen und Beschlüssen nach dem Miljöbalk. Während diese Befugnis in § 12 verankert ist, sieht § 13 eine Reihe von Beschränkungen für Idealvereine vor, die das satzungsmäßige Ziel verfolgen, Naturschutz- oder Umweltbelange wahrzunehmen. § 13 Abs. 2 sieht u. a. vor, dass ein solcher Verein „seiner Tätigkeit in Schweden mindestens seit drei Jahren nachgegangen sein und mindestens 2 000 Mitglieder haben“ muss.
II – Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
15. Die Gemeinde Stockholm vergab die unterirdische Verlegung von Hochspannungsleitungen zwischen Hjorthagen und Fisksjöäng im nördlichen Teil von Djurgården. Zur Durchführung des Projekts musste das beauftragte Unternehmen einen Tunnel von etwa 1 km Länge anlegen. Das Projekt machte die Ableitung von in den Stromleitungs- und den dazugehörigen Zufahrtstunnel eindringendem Grundwasser erforderlich. Zudem mussten auf bestimmten Grundstücken im Umkreis Ableitungsanlagen errichtet und unterhalten sowie zum Ausgleich für ein etwaiges Absinken des Grundwassers Wasser in den Grund oder das Gestein eingeleitet werden.
16. Wie aus dem Vorlagebeschluss hervorgeht, prüfte der Länsstyrelsen i Stockholms län (Bezirksregierung im Verwaltungsbezirk Stockholm) das Projekt und stellte am 27. Mai 2004 fest, dass die geplanten Tätigkeiten erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hätten.
17. Am 13. Dezember 2006 gestattete der Miljödomstol vid Stockholms tingsrätt (Kammer für Umweltsachen des Gerichts erster Instanz Stockholm) die Ausführung der Arbeiten. Im Verfahren hatte die Djurgården-Lilla Värtans Miljöskyddsförening (Umweltschutzverein für Djurgården-Lilla Värtan, im Folgenden: DVM) eine Stellungnahme eingereicht, in der sie sich der Genehmigung widersetzte.
18. DVM focht die Entscheidung des Miljödomstol beim Miljööverdomstol (Svea hovrätt) (Berufungskammer für Umweltsachen [Berufungsgericht Svea]) an, der das Rechtsmittel wegen fehlender Klagebefugnis für unzulässig erklärte. Dem Gericht zufolge hatte die Berufungsführerin nicht die nach Kapitel 16 § 13 des Miljöbalk für die Anfechtung von nach diesem Gesetzbuch ergangenen Genehmigungsentscheidungen erforderlichen 2 000 Mitglieder.
19. Gegen die Entscheidung des Miljööverdomstol legte DVM Kassationsbeschwerde beim Högsta domstol (Oberster Gerichtshof) ein.
20. Angesichts der von den Parteien vorgebrachten Argumente beschloss der Högsta domstol, dem Gerichtshof drei Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Ist Anhang II Nr. 10 der Richtlinie 85/337/EWG dahin auszulegen, dass er wasserrelevante Tätigkeiten, bei denen eindringendes Grundwasser aus einem Tunnel für Hochspannungsleitungen abgeführt wird und Wasser in den Grund oder das Gestein eingeleitet (zugeführt) wird, um eine etwaige Grundwasserabsenkung auszugleichen, einschließlich der Errichtung und Unterhaltung von Anlagen zur Ableitung und Einleitung umfasst?
2. Falls die Frage 1 zu bejahen ist: Verlangt Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG – wonach die betroffene Öffentlichkeit unter bestimmten Voraussetzungen Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen unparteiischen Stelle haben muss, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit einer Entscheidung anzufechten – auch, dass die betroffene Öffentlichkeit befugt ist, die Entscheidung eines Gerichts über die Erteilung der Genehmigung in einem Fall anzufechten, in dem die betroffene Öffentlichkeit die Möglichkeit hatte, sich am Verfahren vor dem Gericht wegen der Erteilung der Genehmigung zu beteiligen und sich zu äußern?
3. Falls die Fragen 1 und 2 zu bejahen sind: Sind Art. 1 Abs. 2, Art. 6 Abs. 4 und Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat unterschiedliche Anforderungen in Bezug auf die betroffene Öffentlichkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 4 bzw. Art. 10a aufstellen kann, so dass kleine, auf lokaler Ebene organisierte Umweltschutzvereinigungen berechtigt sind, an dem Entscheidungsverfahren gemäß Art. 6 Abs. 4 für Projekte teilzunehmen, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt in dem Bereich haben, in dem die Vereinigung tätig ist, sie aber kein Anfechtungsrecht im Sinne von Art. 10a haben?
21. Die schwedische Regierung, DVM und die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. In der mündlichen Verhandlung am 7. Mai 2009 sind die Vertreter der schwedischen Regierung und der Kommission sowie der Bevollmächtigte der DVM erschienen und haben mündliche Ausführungen gemacht.
III – Erste Vorlagefrage
22. Die erste Frage des vorlegenden Gerichts betrifft den Anwendungsbereich der geänderten Richtlinie 85/337. Sein Zweifel bezieht sich auf die Reichweite von Anhang II Nr. 10 Buchst. l, der eine Umweltverträglichkeitsprüfung (im Folgenden: UVP) nach den vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten Kriterien für „Grundwasserentnahme- und künstliche Grundwasserauffüllungssysteme“ verlangt. Im Wesentlichen fragt das vorlegende Gericht, ob die „Entnahme“ auf die etwaige Wassernutzung beschränkt werden muss oder ob sie einzig zu dem Zweck, die Unterhaltung eines Tunnels zu gewährleisten, erfolgen kann. Der Vorlagebeschluss erklärt diesen Zweifel mit den Unterschieden zwischen verschiedenen sprachlichen Fassungen der Nr. 10 Buchst. l.
23. Zu diesem Punkt vertreten sowohl die schwedische Regierung als auch die Kommission die Ansicht, dass das fragliche Projekt unter Anhang II falle. DVM bezieht zu dieser Frage hingegen keine Stellung.
24. Konkret bringt die Kommission vor, die restriktive Auslegung, die das vorlegende Gericht andeute, lasse sich keiner der sprachlichen Fassungen der geänderten Richtlinie 85/337 entnehmen. Die Kommission stimmt mit der schwedischen Regierung darin überein, dass der Zweifel, wenn er in irgendeiner Übersetzung zutage träte, nicht zu einer einschränkenden Auslegung des Anwendungsbereichs der Richtlinie führen könne.
25. Ich stimme mit der Kommission und der schwedischen Regierung überein.
26. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist „der Anwendungsbereich der Richtlinie 85/337 … sehr weit“(4) . Hinter dieser Feststellung steht die begründete Befürchtung, dass Projekte, die fraglos Auswirkungen auf die Umwelt haben, infolge einer einschränkenden Lesart der geänderten Richtlinie 85/337 keiner UVP unterzogen werden. Dieses Ergebnis würde dem Ziel der Richtlinie an sich widersprechen, die ein hohes Umweltschutzniveau auf präventiver Ebene in dem Bewusstsein anstrebt, „dass die beste Umweltpolitik darin besteht, Umweltbelastungen von vornherein zu vermeiden, statt sie erst nachträglich in ihren Auswirkungen zu bekämpfen“(5) .
27. Ebenso weisen die sprachlichen Fassungen des Anhangs II Nr. 10 Buchst. l sowie seiner Entsprechung in Anhang I keine signifikanten Unterschiede auf. Zu Recht vertritt die Kommission die Ansicht, dass sich die Zweifel des vorlegenden Gerichts nicht aus den verschiedenen Übersetzungen ergeben. Ich kann nicht feststellen, in welcher Fassung die Entnahme von Grundwasser auf einen bestimmten Zweck und noch weniger auf den Grund seiner späteren Nutzung beschränkt ist(6) .
28. Nr. 10 des Anhangs II, die sich auf „Infrastrukturprojekte“ bezieht, enthält dreizehn Kategorien von Projekten, von denen nur drei ihre Anwendung auf die Erreichung eines festgelegten Ziels beschränken: So nennt Buchst. g „Talsperren und sonstige Anlagen zum Aufstauen eines Gewässers oder zum dauernden Speichern von Wasser “(7) . Buchst. k bezieht sich auf „Bauten des Küstenschutzes zur Bekämpfung der Erosion und meerestechnische Arbeiten, die geeignet sind, Veränderungen der Küste mit sich zu bringen “(8) . Buchst. h schließlich spricht von „Straßenbahnen, Stadtschnellbahnen in Hochlage, Untergrundbahnen, Hängebahnen oder ähnliche Bahnen besonderer Bauart, die ausschließlich oder vorwiegend der Personenbeförderung dienen “(9) . Diese Formulierungen unterscheiden sich in auffallender Weise von dem hier in Rede stehenden Buchst. l, in dessen Wortlaut die Folgen und Ziele der Projekte zur Grundwasserentnahme- oder ‑auffüllung nicht genannt sind.
29. Darüber hinaus ist, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung zutreffend ausgeführt hat, das Ziel eines Projekts ein Merkmal, das nicht an seine möglichen Umweltauswirkungen anknüpft. Zwar gibt es einen Hinweis auf die zu verfolgenden Ziele, doch können diese vollständig von den Umweltauswirkungen des Projekts losgelöst sein. Daher glaube ich nicht, dass dieses Kriterium die Auslegung der Anhänge der Richtlinie bedingen darf.
30. Aus den von der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Grundsätzen und der Lektüre des Anhangs II insgesamt geht hervor, dass ein Projekt für die „Grundwasserentnahme- und künstliche Grundwasserauffüllungssysteme“ nicht einzig und ausschließlich die Nutzung der Wasservorräte zum Ziel haben muss. Andernfalls wäre Anhang II Nr. 10 Buchst. l nur auf eine beschränkte Zahl von Projekten anwendbar; dies wäre mit dem „weiten“ Anwendungsbereich, den die geänderte Richtlinie 85/337 nach der zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofs hat, nicht vereinbar.
31. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen komme ich in Beantwortung der ersten Frage zu dem Schluss, dass Anhang II Nr. 10 der geänderten Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er die Abführung von Wasser aus einem Tunnel für Hochspannungsleitungen und die Einleitung von Wasser in den Grund oder das Gestein, um eine etwaige Grundwasserabsenkung auszugleichen, einschließlich der Errichtung und Unterhaltung von Anlagen zur Ableitung und Einleitung, umfasst. Das abgeführte Wasser braucht nicht für einen spezifischen Gebrauch oder Zweck bestimmt zu sein.
IV – Zweite Vorlagefrage
32. Der Högsta domstol möchte wissen, ob Art. 10a der geänderten Richtlinie 85/337 der „betroffenen Öffentlichkeit“, die am Genehmigungsverfahren beteiligt war, erlaubt, unmittelbar und ohne Einschränkungen die Gerichte anzurufen.
33. Dieser Punkt veranlasst mich, konkreter – denn dies ist die zentrale Frage, die das vorlegende Gericht stellt – zu untersuchen, ob Art. 6 der geänderten Richtlinie 85/337, angewandt in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2, der die Beteiligung der Umweltschutzorganisationen als „betroffene Öffentlichkeit“ am behördlichen Genehmigungsverfahren vorsieht, wie ein Universalschlüssel agiert, dessen Anwendung automatisch die Türen zur in Art. 10a vorgesehenen richterlichen Kontrolle öffnet.
34. Ich gehe jedoch zuerst auf einen Aspekt ein, der vorab nach einer Antwort verlangt: der gerichtliche oder behördliche Charakter des Miljödomstol, eines Organs, das in die Gerichtsorganisation integriert ist, aber im vorliegenden Fall ein Projekt über eine unterirdische Verlegung und Grundwasserentnahme genehmigte. Es ist erforderlich, diesen Punkt zu klären, denn wenn er als Gericht handelte, wäre nicht Art. 6 der geänderten Richtlinie 85/337 auf ihn anwendbar, sondern Art. 10a, und die Vorlagefrage könnte daher sinnlos werden.
A – Der verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Charakter des Miljödomstol
35. Art. 6 der geänderten Richtlinie 85/337 betrifft ein Verwaltungsverfahren, das den Standpunkt aller beteiligten Interessen zusammenfasst, um eine umweltpolitische Entscheidung zu treffen. Angesichts des weiten Ermessens der Behörden bei einer Umweltverträglichkeitsprüfung fördern die Vorschriften eine maximale Beteiligung, damit die getroffene Maßnahme rechtmäßig, aber auch im Hinblick auf technische, soziale, wirtschaftliche und sonstige Parameter zutreffend ist. Das gerichtliche Verfahren ist hingegen ein Kampf zwischen Parteien, der sich im Wesentlichen auf eine Diskussion über das Recht und seine spätere Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt konzentriert.
36. Im vorliegenden Fall weist alles darauf hin, dass der Miljödomstol verwaltungsbehördliche Funktionen im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens wahrnahm.
37. Das Miljöbalk weist den auf Umweltsachen spezialisierten Rechtsprechungskammern bestimmte Verwaltungs- und Kontrollfunktionen zu. Im vorliegenden Fall hat der Miljödomstol, der zur schwedischen Gerichtsorganisation gehört, verwaltungsbehördliche Funktionen wahrgenommen, die im Hinblick auf seine Auswirkungen auf die Umwelt zur Genehmigung oder Ablehnung der Durchführung eines Projekts führen. Wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen und die Vertreterin der schwedischen Regierung in der mündlichen Verhandlung ausgeführt haben, hindert die Tatsache, dass der Miljödomstol ein Gericht ist, ihn nicht daran, bei der Anwendung des Miljöbalk als Verwaltungsbehörde zu handeln(10) .
38. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Miljödomstol nichtrichterliche Funktionen wahrnahm. Folglich gehört die Entscheidung, die dieses Organ im Verfahren über die Genehmigung des Projekts, das Gegenstand dieser Rechtssache ist, erlassen hat, zu den „umweltbezogenen Entscheidungsverfahren“ im Sinne des Art. 6 der geänderten Richtlinie 85/337.
B – Art. 6 der geänderten Richtlinie 85/337 als Voraussetzung für den Zugang zu den Gerichten
39. Bei der Beantwortung der zweiten Frage konzentriere ich mich auf den Wortlaut der Änderungen, die im Jahr 2003 in die Richtlinie 85/337 eingeführt wurden, und die damit verfolgten Ziele.
40. Unter Verwendung derselben Begriffsbestimmungen wie im Århus-Übereinkommen nimmt Art. 1 Abs. 2 der geänderten Richtlinie 85/337 eine Unterscheidung zwischen der „betroffenen Öffentlichkeit“ und der „Öffentlichkeit“ vor, um zwischen denjenigen zu unterscheiden, die ein unmittelbares Interesse an der Durchführung eines Umweltprojekts haben, und denjenigen, die eine Position innehaben, die mit dem Vorhaben nichts zu tun hat. Um die Bedeutung der Umweltschutzbewegungen hervorzuheben, ergänzt Art. 1 Abs. 2, dass „Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen“, zur „betroffenen Öffentlichkeit“ zählen.
41. Die praktischen Folgen des Status der „betroffenen Öffentlichkeit“ spiegeln sich in Art. 6 und 10a der geänderten Richtlinie wider. In der erstgenannten Vorschrift wird der „betroffenen Öffentlichkeit“ ein Recht auf Zugang zu Umweltinformationen(11) sowie auf eine tatsächliche Beteiligung am Prüfungsverfahren(12) eingeräumt. Art. 10a vertieft diesen Gedanken und begründet für diese Kategorie von Subjekten eine Garantie auf Zugang zu den Gerichten oder entsprechenden Stellen, um die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen im Rahmen der geänderten Richtlinie 85/337 anfechten zu können, sofern sie „eine Rechtsverletzung“(13) geltend machen oder ein „ausreichendes Interesse“ haben(14) .
42. Anders als natürliche und juristische Personen haben Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen, immer den Status einer „betroffenen Öffentlichkeit“, soweit sie, wie Art. 1 Abs. 2 vorsieht, die „nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen“. Sobald eine Umweltschutzorganisation dieser Definition entspricht, sieht Art. 10a ausdrücklich vor, dass sie so behandelt wird, als ob sie „eine Rechtsverletzung“ geltend macht oder ein „ausreichendes Interesse“ hat.
43. Folglich haben diese Organisationen automatisch ein Recht auf Zugang zu den Gerichten(15) . Die in Art. 1 Abs. 2 enthaltene Vermutung zugunsten der Umweltschutzorganisationen in Verbindung mit Art. 10a ermöglicht es ihnen, eine günstigere Regelung in Anspruch zu nehmen als die, die für natürliche oder juristische Personen gilt, die sich nicht dem Umweltschutz widmen.
44. Zusammenfassend hat eine nichtstaatliche Organisation, die sich als „betroffene Öffentlichkeit“ an einem Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren beteiligt, auch eine weitgehende Klagebefugnis, wenn sie sich dazu entschließt, die Entscheidung der Behörden bei den Gerichten anzufechten. Jedoch ist der Zugang zu den Gerichten nicht die Folge einer vorhergehenden Beteiligung am Verwaltungsverfahren. Der Wortlaut der Bestimmung zeigt sehr gut, dass die Türen des Art. 10a sich öffnen, wenn eine Umweltschutzorganisation die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 2 erfüllt, da er ihr dann den Status einer „betroffenen Öffentlichkeit“ verleiht.
45. Darüber hinaus räumt meines Erachtens die Tatsache, dass es am Anfang von Art. 10a heißt, dass ein Recht auf Zugang zu den Gerichten „im Rahmen [der] innerstaatlichen Rechtsvorschriften“ verliehen wird, den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Bestimmung keine zusätzlichen Befugnisse ein. Diese Wendung nimmt meiner Meinung nach Bezug auf einen Umstand, der hervorgehoben werden muss: Die Bestimmungen über den Zugang zu den Gerichten sind im prozessualen Rahmen eines jeden Mitgliedstaats anzuwenden. Dies bedeutet, dass natürliche oder juristische Personen und Umweltorganisationen neben den Rechten, die ihnen Art. 10a zuweist, den Vorschriften über die nationale gerichtliche Zuständigkeit, Fristen, Prozessfähigkeit usw. unterliegen, die das nationale Prozessrecht vorsieht.
46. Ausgehend von dieser Feststellung lassen sich die Argumente der schwedischen Regierung unschwer zurückweisen.
47. Der Standpunkt der schwedischen Regierung stützt sich auf die verschiedenen Ziele, die die Art. 6 und 10a verfolgen, sowie auf ihre Entsprechungen im Århus-Übereinkommen. Sie macht zudem geltend, dass die nationale Regelung der „Öffentlichkeit“ im vorgerichtlichen Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung einen praktisch uneingeschränkten Zugang einräume. Die schwedische Regierung bringt vor, dass die Tatsache, dass ihre Regelung in diesem Punkt ein höheres Schutzniveau aufweise als das Übereinkommen oder die Richtlinie, es ihr erlaube, Art. 10a restriktiver anzuwenden.
48. Dem kann ich nicht folgen.
49. Die These der schwedischen Regierung übergeht eine Tatsache, die schwer zu leugnen ist: Das Subjekt, das diesen Prozess eingeleitet hat, ist keine natürliche oder juristische Person, sondern eine nichtstaatliche Umweltschutzorganisation. Sind die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 2 erfüllt, haben diese Organisationen den Status der „betroffenen Öffentlichkeit“(16) . Als solche haben sie Anspruch auf Zugang zu den Informationen und auf Beteiligung im vorgerichtlichen Verfahren sowie auf Zugang zu den Gerichten, um die Entscheidungen der Verwaltungsbehörden anfechten zu können.
50. Bei der Verwendung einer einheitlichen Definition der „betroffenen Öffentlichkeit“ in der Richtlinie 85/337 werden die Ziele, die sie verfolgt, besser geschützt. Darüber hinaus ist die Tatsache, dass die Umweltorganisationen über eine eigene Definition als „betroffene Öffentlichkeit“ verfügen, die sich von der, die für natürliche oder juristische Personen gilt, unterscheidet, ein Zeichen dafür, dass die Bestimmung diesen Einrichtungen eine besondere Kontrollfunktion zuweist. Es würde diesem Gedanken zuwiderlaufen, wenn dieser Status zunächst begründet und dann im weiteren Text zerstückelt wird, indem zugelassen wird, dass die Mitgliedstaaten die Definition nach ihrem Geschmack und für jede Bestimmung der Richtlinie gesondert auslegen.
51. Infolgedessen komme ich zu dem Ergebnis, dass der Status der „betroffenen Öffentlichkeit“ in seiner Anwendung auf nichtstaatliche Umweltschutzorganisationen in der gesamten geänderten Richtlinie 85/337 einheitlich auszulegen ist(17) . Wäre die Behandlung dieser Definition für die Art. 6 bzw. 10a unterschiedlich, hätte der Text dies ausdrücklich vorgesehen.
52. Insgesamt ziehe ich den Schluss, dass die vorherige Beteiligung aufgrund von Art. 6 der geänderten Richtlinie 85/337 keine allgemeine Bedingung für den Zugang der „betroffenen Öffentlichkeit“ zu den Gerichten ist. Jedoch hat eine nichtstaatliche Umweltschutzorganisation, die die Voraussetzungen erfüllt, um „betroffene Öffentlichkeit“ im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie zu sein, gemäß Art. 10a der Richtlinie automatisch das Recht auf Zugang zu den Gerichten(18) .
V – Dritte Vorlagefrage
53. Mit seiner dritten Frage möchte der Högsta domstol wissen, ob Art. 10a der geänderten Richtlinie 85/337 es den Mitgliedstaaten erlaubt, den Zugang von Umweltorganisationen zu den Gerichten zu beschränken, nachdem sie am Genehmigungsverfahren beteiligt waren.
54. Die Kommission und die schwedische Regierung haben schriftliche Erklärungen eingereicht, in denen sie entgegengesetzte Thesen vertreten.
55. Nach Ansicht der Kommission beschränkt die zitierte Vorschrift, indem sie den Umweltorganisationen einen umfassenderen Zugang zu den Gerichten ermöglicht, noch stärker das Ermessen der Mitgliedstaaten und hindert sie daran, Beschränkungen einzuführen, die die mit der Richtlinie verfolgten Ziele beeinträchtigen. Daher ist die Kommission der Meinung, dass der schwedische Gesetzgeber gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt, wenn er den Zugang zu den Gerichten auf Umweltorganisationen begrenzt, die mindestens 2 000 Mitglieder haben.
56. Die schwedische Regierung hebt hingegen das Verhältnis zwischen Art. 6 und 10a der geänderten Richtlinie 85/337 hervor und wiederholt, dass die in Schweden vorgesehene Regelung für die Beteiligung am Verwaltungsverfahren mit ihrem höheren Schutzniveau nicht notwendig impliziert, dass für den Zugang zu den Gerichten dieselben Voraussetzungen gelten. Schweden argumentiert, dass die Mitgliedstaaten Voraussetzungen für die Klagebefugnis bei Gericht einführen können, die enger sind als die, die für die Verwaltung gelten. Dieser Ansatz, der mit dem, der im Hinblick auf die zweite Vorlagefrage vorgebracht wurde, identisch ist, bringt die schwedische Regierung zu der Feststellung, dass die in Frage gestellten nationalen Bestimmungen mit der geänderten Richtlinie 85/337 vereinbar seien.
57. Art. 6 der Richtlinie 85/337 wirkt nicht für sich selbst als Universalschlüssel, der jedem, der den Status der „betroffenen Öffentlichkeit“ hat, den Zugang zu den Gerichten gewährleistet(19) . Vielmehr sieht Art. 10a ein System für den unmittelbaren und uneingeschränkten Zugang zu den Gerichten für diejenigen nichtstaatlichen Organisationen vor, die den in Art. 1 Abs. 2 vorgesehenen Status einer „betroffenen Öffentlichkeit“ haben(20) . Wenn demnach die Richtlinie den Mitgliedstaaten eine Beschränkung der Klagebefugnis der Umweltorganisationen erlaubt, findet sich diese Befugnis nicht in Art. 10a, sondern in der Definition der „betroffenen Öffentlichkeit“ in ihrer Anwendung auf diese Einrichtungen, die in Art. 1 Abs. 2 vorgesehen ist, selbst.
58. Weiter unten werde ich das Ermessen untersuchen, das die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Definition in ihre innerstaatlichen Rechtsordnungen haben(21) . Ich werde zuerst die grammatische Auslegung der geänderten Richtlinie 85/337 um eine Untersuchung der Ziele, die das Århus-Übereinkommen und die genannte Richtlinie im Hinblick auf Umweltorganisationen verfolgen, ergänzen.
A – Die Rolle der nichtstaatlichen Organisationen im Umweltschutz und der gerichtliche Schutz in Umweltangelegenheiten
59. Die Bestimmungen über den Zugang zu den Gerichten in Umweltangelegenheiten, die Gegenstand dieses Rechtsstreits sind, gehen von folgender Prämisse aus: Die Umwelt ist kein individuelles, sondern ein kollektives Gut. Die Prävention von Umweltschäden ist eine Aufgabe, die die Gesellschaft trifft und nicht nur einzelne Personen oder Interessen. Ausgehend von dieser Perspektive geben die Bestimmungen des Århus-Übereinkommens und der geänderten Richtlinie 85/337 der Logik der Verbandsklage juristische Form(22) . Der Einzelne schützt sich, wenn er als Gruppe handelt, und die Gesamtheit der Einzelnen stärkt die Gruppe. Die individuellen und die allgemeinen Interessen werden so besser geschützt, und sämtliche Teilnehmer haben mehr Vor- als Nachteile. Aus diesem Grund räumen beide Rechtstexte den nichtstaatlichen Umweltschutzorganisationen eine wichtige Rolle ein.
60. Dieser Ansatz hat weitere Implikationen, die zu berücksichtigen sind.
61. An erster Stelle sind nichtstaatliche Umweltschutzorganisationen der Ausdruck dieser kollektiven Interessen. Indem sie eine Gesamtheit von Akteuren und Interessen repräsentieren, üben sie ihre Tätigkeiten zur Verteidigung allgemeiner Interessen aus, was ihnen eine kollektive Dimension gibt(23) . Ebenso steuern sie Spezialkenntnisse bei, was dazu beiträgt, relevante Angelegenheiten von solchen mit geringerer Tragweite zu trennen. Sie sprechen mit einer Stimme im Namen vieler Akteure und tun dies mit einem Grad an technischer Spezialisierung, der dem Einzelnen nicht immer zur Verfügung steht. Mit der Übernahme dieser Dimension rationalisieren diese Einrichtungen die Art und Weise, in der unterschiedliche widerstreitende Interessen zum Ausdruck gebracht werden, und handeln gegenüber den Behörden.
62. Zweitens soll mit diesem Verständnis der Umweltpolitik auch das Funktionieren der Gerichte gestärkt werden. Indem begünstigt wird, dass Streitigkeiten durch nichtstaatliche Umweltschutzorganisationen kanalisiert werden, erkennen das Århus-Übereinkommen und die geänderte Richtlinie 85/337 an, dass diese Einrichtungen die Gerichte weder überlasten noch lähmen. Vielmehr fassen sie in einer einzigen Klage die Begehren einer großen Zahl von Einzelpersonen zusammen. Es trifft zwar zu, dass kein Mitglied einer Nichtregierungsorganisation daran gehindert ist, aus eigenen Stücken an einem Rechtsstreit teilzunehmen, aber das Gesamtergebnis dieser Politik stellt einen Filter dar, der auf lange Sicht die Arbeit der Gerichte erleichtert(24) . Fügen wir dem hinzu, dass, wie ich in der vorstehenden Nummer dargelegt habe, diese Vereine häufig über technische Kenntnisse verfügen, die Privatpersonen normalerweise fehlen, ist der Beitrag an technischen Informationen zum Verfahren auch ein positiver Gesichtspunkt, der das Gericht im Hinblick auf seine endgültige Entscheidung in eine bessere Lage versetzt.
63. Drittens erscheint es mir wichtig, hervorzuheben, dass das Århus-Übereinkommen und die geänderte Richtlinie 85/337 die Einführung einer Popularklage in Umweltangelegenheiten abgelehnt haben. Wenn auch die Mitgliedstaaten ein Verfahren dieser Art in ihren innerstaatlichen Rechtsordnungen vorsehen können, haben sich gegenwärtig weder das internationale noch das Gemeinschaftsrecht für eine solche Maßnahme ausgesprochen(25) . Mir scheint jedoch, dass sich die Verfasser des Århus-Übereinkommens, gerade weil dieser Weg abgelehnt wurde, für eine Stärkung der Rolle der nichtstaatlichen Umweltschutzorganisationen entschieden haben. Indem man sich für diese Formel entschied, suchte man einen Mittelweg, der einen Ausgleich zwischen der maximalistischen Sichtweise der Popularklage und der minimalistischen These der Individualklage, die auf diejenigen beschränkt ist, deren unmittelbare Interessen betroffen sind, schaffen sollte. Die Begründung einer privilegierten Klagebefugnis für nichtstaatliche Organisationen brachte so beide Positionen in Einklang(26) . Es handelt sich meiner Meinung nach um eine sehr vernünftige Abwägung.
64. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen bin ich der Ansicht, dass das Århus-Übereinkommen und die Richtlinie 85/337 nach ihrer Änderung durch die Richtlinie 2003/35 sich ausdrücklich für eine Stärkung der Rolle der nichtstaatlichen Umweltschutzorganisationen entschieden haben. Zu diesem Ergebnis gelangten sie in dem Bewusstsein, dass die Beteiligung sowohl in der vorgerichtlichen als auch der gerichtlichen Phase die von der öffentlichen Gewalt getroffenen Entscheidungen stärkt, aber auch das Funktionieren der Umweltschutzverfahren verbessert.
65. Vor dem Hintergrund dieser Prämisse untersuche ich im Folgenden, ob die Beteiligung dieser Einrichtungen an Bedingungen geknüpft ist, und welche Grenzen diese haben.
B – Der Begriff der „betroffenen Öffentlichkeit“ in Art. 1 Abs. 2 der geänderten Richtlinie 85/337 und die „nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen“, die auf nichtstaatliche Umweltschutzorganisationen anwendbar sind
66. Wie ich zuvor bereits gesagt habe, enthält Art. 1 Abs. 2 der geänderten Richtlinie 85/337 die Definitionen für „Öffentlichkeit“ und „betroffene Öffentlichkeit“. Innerhalb der zweiten Kategorie ergänzt die Bestimmung, dass neben natürlichen und juristischen Personen, die betroffen sind oder sein können, „Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen“, ein Interesse haben. Folglich führt die Richtlinie eine Vermutung zugunsten dieser Organisationen ein, und befreit sie von dem Nachweis, von der bevorstehenden Umweltentscheidung betroffen zu sein.
67. Die Vorschrift fügt jedoch eine bedeutende Nuancierung hinzu: Die Umweltschutzorganisation muss die einschlägigen Voraussetzungen des innerstaatlichen Rechts erfüllen. Der schwedischen Regierung zufolge wird die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Beschränkung des Zugangs zu den Gerichten auf Nichtregierungsorganisationen mit mindestens 2 000 Mitgliedern genau auf diesen Halbsatz des Art. 1 Abs. 2 der geänderten Richtlinie 85/337 gestützt.
68. Ich teile mit der schwedischen Regierung und der Europäischen Kommission die Ansicht, dass dieser Halbsatz den Mitgliedstaaten ein gewisses Ermessen einräumt.
69. Ich stimme mit der Europäischen Kommission auch darin überein, dass die Mitgliedstaaten trotz dieses Ermessens sämtliche geeigneten Maßnahmen treffen müssen, die mit den Zielen , die die geänderte Richtlinie 85/337 verfolgt, kohärent sind, damit diese nicht ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt wird.
70. Unter diesen Voraussetzungen und im Hinblick auf die Darlegungen in den Nrn. 61 bis 64 dieser Schlussanträge erscheint es mir erforderlich, den Spielraum dieser Verweisung auf die „nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen“ behutsam einzugrenzen.
71. Die Definition der „betroffenen Öffentlichkeit“ ist vermutlich der Schlussstein des Gewölbes des durch das Århus-Übereinkommen und die geänderte Richtlinie 85/337 errichteten Gebäudes. Wie ich in den Nrn. 40 bis 45 dieser Schlussanträge dargelegt habe, ist die Diskussion, o b eine Beteiligung einer Umweltschutzorganisation an einem Verwaltungsverfahren die Voraussetzung für einen späteren Zugang zu den Gerichten ist, irrelevant, sobald sie diesen Status erworben hat. Wichtig ist, ob die Organisation die Eigenschaft einer „betroffenen Öffentlichkeit“ hat, und weniger, ob sie an einem Verfahrensabschnitt teilnimmt oder nicht.
72. Angesichts der Bedeutung, die diese Definition erlangt, erscheint es mir offensichtlich, dass das Århus-Übereinkommen und die geänderte Richtlinie 85/337, deren ausdrückliches Ziel darin besteht, die „Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren … in Umweltangelegenheiten“ zu gewährleisten und „ insbesondere Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen“, zu fördern(27), eine Auslegung ihrer Bestimmungen, deren Folge ein erschwerter Zugang dieser Einrichtungen zu den verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Verfahren wäre, nicht zulassen. Mehr noch: Gerade weil die Definition der „betroffenen Öffentlichkeit“, angewendet auf Umweltorganisationen, die Türen zur Wahrnehmung sämtlicher wesentlicher Befugnisse des Århus-Übereinkommens und der geänderten Richtlinie 85/337 öffnet, ist besondere Wachsamkeit gegenüber dem möglichen Verständnis dieses Begriffs durch die Mitgliedstaaten geboten(28) .
73. Wenn Art. 1 Abs. 2 der geänderten Richtlinie 85/337 von den „nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen“ spricht, gehe ich davon aus, dass er auf zwei Arten von Voraussetzungen Bezug nimmt: erstens diejenigen, die sich auf die Erfüllung der nationalen Bestimmungen über die Eintragung, Gründung oder Anerkennung von Vereinen beziehen und deren Zweck darin besteht, diese Einrichtungen nach innerstaatlichem Recht juristisch für bestehend zu erklären; zweitens diejenigen, die die Tätigkeit der Organisationen und das Bindeglied, das zwischen ihnen und der legitimen Verteidigung von Umweltschutzinteressen besteht, betreffen. Hier liegt der neuralgische Punkt der Definition, denn wegen dieses Bindeglieds können in offenem Gegensatz zu den Zielen der geänderten Richtlinie 85/337, zu denen, wie sich aus Art. 10a ergibt, das Ziel gehört, „der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren“, Beschränkungen eingeführt werden.
74. Tatsächlich müssen, wenn das innerstaatliche Recht Voraussetzungen aufstellt, die auf das Bestehen eines Bindeglieds zwischen der Organisation und der umweltrelevanten Entscheidung gerichtet sind, diese Voraussetzungen objektiv, transparent und mit den Zielen der geänderten Richtlinie 85/337 vereinbar sein. Folglich kann einer Behörde kein weites Ermessen dafür eingeräumt werden, im Einzelfall zu prüfen, ob Umweltorganisationen legitime Ziele verfolgen oder nicht. Ebenso wenig können Voraussetzungen zugelassen werden, deren Definition so uneindeutig oder unzureichend ist, dass sie zu Unsicherheit oder zu diskriminierenden Ergebnissen führen. Erst recht ist jede Beschränkung auszuschließen, die zur Folge hat, dass der Zugang der Umweltorganisationen zu behördlichen und gerichtlichen Verfahren behindert statt gefördert wird.
75. Kapitel 16 § 13 des Miljöbalk führt drei Voraussetzungen ein, die Umweltorganisationen erfüllen müssen und von denen eine im vorliegenden Verfahren in Frage gestellt wurde: die Voraussetzung, dass die Einrichtung mindestens 2 000 Mitglieder hat. Angesichts der Ausführungen in der vorstehenden Nummer erscheint mir offensichtlich, dass die Bestimmung einer Prüfung im Licht der geänderten Richtlinie 85/337 nicht standhalten kann.
76. Um zu diesem Schluss zu kommen, stütze ich mich auf die beiden letztgenannten Kriterien, die sich auf die Transparenz und die Kohärenz hinsichtlich der Ziele der Richtlinie beziehen.
77. Die Vorgabe einer Mitgliederzahl einer Organisation für den Erwerb des Status einer „betroffenen Öffentlichkeit“ führt aus praktischer Sicht zu einer Reihe von Problemen. Erstens scheint die schwedische Regelung bei der Definition des Begriffs „Mitglied“ nicht klar zu sein. In der mündlichen Verhandlung zu diesem Punkt befragt, hat die Vertreterin der schwedischen Regierung bestätigt, dass dieser Begriff mehrdeutig und durch die schwedischen Gerichte nicht geklärt worden sei. Zweitens wird das numerische Erfordernis nur auf gemeinnützige Nichtregierungsorganisationen angewendet. In welcher Lage sind dann die gewinnorientierten Umweltschutzeinrichtungen? Die schwedische Vertreterin ist auch hierzu befragt worden, hat aber von einer Antwort abgesehen. Ich komme daher zu der Schlussfolgerung, dass die schwedische Regelung zwar objektiv sein mag, aber nicht transparent ist und dass sie zu Unsicherheit führt. Den besten Beweis für die Nachteile der schwedischen Bestimmung liefert uns der Sachverhalt: Wie die schwedische Vertreterin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, haben derzeit nur zwei Umweltorganisationen nach dem Miljöbalk Zugang zu den schwedischen Gerichten(29) .
78. Noch problematischer erscheint die in Rede stehende innerstaatliche Bestimmung, wenn sie im Licht der mit dem Århus-Übereinkommen und der geänderten Richtlinie 85/337 verfolgten Ziele betrachtet wird. Eine Bestimmung, die eine Mindestzahl von Mitgliedern für den Zugang einer Umweltorganisation zu den Gerichten vorschreibt, kann zahlreichen Einrichtungen, die ein berechtigtes Interesse am Zugang zur Justiz haben, den Weg versperren. Im vorliegenden Fall bestraft die Bestimmung Umweltorganisationen mit lokalem Charakter hart, da sie nicht einmal dann Zugang zu den Gerichten haben, wenn die Projekte, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden, eine ausschließlich lokale Dimension haben(30) . Noch dazu hat die praktische Auswirkung der Regelung nicht nur dazu geführt, dass lokale Umweltorganisationen auf der gerichtlichen Landkarte ausradiert wurden, sondern auch viele andere mit nationaler Dimension und, was noch auffälliger ist, internationaler Dimension(31) . Letzten Endes wird mit Kapitel 16 § 13 des Miljöbalk ein Ziel erreicht, das dem mit dem Århus-Übereinkommen und der geänderten Richtlinie 85/337 verfolgten diametral entgegensteht(32) .
79. Unabhängig davon, ob der schwedische Gesetzgeber dieses Ergebnis bewusst oder unbewusst wünschte, steht jedenfalls fest, dass nichtstaatliche schwedische Umweltschutzorganisationen gegenwärtig keinen Zugang zur Justiz haben.
80. Schließlich möchte ich hinzufügen, dass das Ergebnis meines Erachtens nicht anders gewesen wäre, wenn es keine Bestimmungen wie Art. 9 des Århus-Übereinkommens und Art. 10a der geänderten Richtlinie 85/337 gäbe. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs hat in zahlreichen Fällen festgestellt, dass die Mitgliedstaaten keine Verfahrensbestimmungen erlassen dürfen, die die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte unmöglich machen(33) . Die Richtlinie 85/337, durch die ein System der Umweltverträglichkeitsprüfung eingeführt wird und Rechte verliehen werden, sähe sich ihrer Wirkungen beraubt, wenn das nationale Verfahrenssystem nicht den Zugang zu den Gerichten gewährleisten würde. Der hier untersuchte Fall ist Beweis dafür, dass angesichts der Unmöglichkeit für praktisch die Gesamtheit der Umweltorganisationen, die Gerichte anzurufen, eine solche Maßnahme mit dem gemeinschaftlichen Effektivitätsgrundsatz unvereinbar wäre.
81. Folglich bin ich der Ansicht, dass Art. 10a in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/337 in ihrer Fassung durch die Richtlinie 2003/35 dahin auszulegen ist, dass sie einer Regelung wie der des Kapitels 16 § 13 des Miljöbalk entgegensteht, die den Zugang zu den Gerichten auf nichtstaatliche Umweltschutzorganisationen beschränkt, die mindestens 2 000 Mitglieder haben.
VI – Ergebnis
82. Aufgrund dessen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen wie folgt zu beantworten:
1. Anhang II Nr. 10 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 2003/35/EG geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er die Abführung von Wasser aus einem Tunnel für Hochspannungsleitungen und die Einleitung von Wasser in den Grund oder das Gestein, um eine etwaige Grundwasserabsenkung auszugleichen, einschließlich der Errichtung und Unterhaltung von Anlagen zur Ableitung und Einleitung, umfasst. Das abgeführte Wasser braucht nicht für einen spezifischen Gebrauch oder Zweck bestimmt zu sein.
2. Art. 10a der Richtlinie 85/337 in der durch die Richtlinie 2003/35 geänderten Fassung garantiert nicht allgemein, dass die „betroffene Öffentlichkeit“ unbeschränkten Zugang zu den Gerichten hat, weil sie gemäß Art. 6 der Richtlinie an einem Genehmigungsverfahren beteiligt war. Jedoch hat eine nichtstaatliche Umweltschutzorganisation, die die Voraussetzungen erfüllt, um „betroffene Öffentlichkeit“ im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/337 in ihrer Fassung durch die Richtlinie 2003/35 zu sein, gemäß Art. 10a automatisch das Recht auf Zugang zu den Gerichten.
3. Art. 10a in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/337 in der durch die Richtlinie 2003/35 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung wie der des Kapitels 16 § 13 des Miljöbalk entgegensteht, die den Zugang zu den Gerichten auf nichtstaatliche Umweltschutzorganisationen beschränkt, die mindestens 2 000 Mitglieder haben.
(1) .
(2) – Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) in der Fassung durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (ABl. L 73, S. 5) und durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156, S. 17).
(3) – Schweden hat einen Vorbehalt zu Art. 9 Abs. 2 des Århus-Übereinkommens gemacht und die Möglichkeit eingeschränkt, dass Umweltschutzorganisationen „lokale Verwaltungsentscheidungen über eine Umweltverträglichkeitsprüfung einer gerichtlichen Kontrolle unterziehen …“. Der Wortlaut des Vorbehalts schließt damit ab, dass „die Regierung beabsichtigt, dass Schweden so schnell wie möglich Art. 9 Abs. 2 nachkommt“.
(4) – Vgl. die Urteile vom 24. Oktober 1996, Kraaijeveld u. a. (C‑72/95, Slg. 1996, I‑5403, Randnr. 31), vom 16. September 1999, WWF u. a. (C‑435/97, Slg. 1999, I‑5613, Randnr. 40), vom 13. Juni 2002, Kommission/Spanien (C‑474/99, Slg. 2002, I‑5293, Randnr. 46), vom 28. Februar 2008, Abraham u. a. (C‑2/07, Slg. 2008, I‑1197, Randnr. 32), und vom 25. Juli 2008, Ecologistas en Acción-CODA (C‑142/07, Slg. 2008, I‑0000, Randnr. 28).
(5) – Erster Erwägungsgrund der Richtlinie 85/337.
(6) – Die deutsche, die englische, die spanische, die italienische, die niederländische, die portugiesische, die finnische und die schwedische Fassung weisen nicht auf eine konkrete Zielsetzung hin.
(7) – Hervorhebung nur hier.
(8) – Hervorhebung nur hier.
(9) – Hervorhebung nur hier.
(10) – Nach den dem Gerichtshof gegebenen Informationen basiert die verwaltungsbehördliche Zuständigkeit des Miljödomstol auf dem Kriterium der Relevanz des in Rede stehenden Vorhabens. Hat das Vorhaben geringere Ausmaße, liegt die Zuständigkeit für die Umweltverträglichkeitsprüfung bei Verwaltungseinrichtungen, die mit der Rechtsprechung nichts zu tun haben.
(11) – Art. 6 Abs. 3, 5 und 6.
(12) – Art. 6 Abs. 4, 5 und 6.
(13) – Art. 10a Buchst. b.
(14) – Art. 10a Buchst. a.
(15) – Art. 10a Unterabs. 4.
(16) – Siehe Nrn. 40 bis 45 dieser Schlussanträge.
(17) – So wie der Leitfaden für die Anwendung des Århus-Übereinkommens, 2000, S. 41, angibt: „once an NGO meets the requirements set, it is a member of the ‚public concerned‘ for all purposes under the Convention “ (Hervorhebung nur hier). Wenn somit der gesamte Wortlaut des Århus-Übereinkommens eine einheitliche Definition der „betroffenen Öffentlichkeit“ enthält, muss man hinsichtlich der geänderten Richtlinie 85/337 zu demselben Ergebnis kommen.
(18) – Eine andere Frage ist, ob eine natürliche oder juristische Person oder eine Umweltschutzorganisation nicht unter den Begriff „betroffene Öffentlichkeit“ fällt. In diesem Fall würde es sich um „Öffentlichkeit“ im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/337 in ihrer geänderten Fassung handeln, wie die Vertreterin Schwedens in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat. Vor diesem Hintergrund würde sich ein anderes Problem stellen: die Umwandlung von „Öffentlichkeit“ in „betroffene Öffentlichkeit“ aufgrund der Beteiligung an Genehmigungsverfahren des Art. 6 der Richtlinie. Zu dieser Frage gibt es als einen autorisierten Standpunkt den Leitfaden zur Anwendung des Århus-Übereinkommens, auf dessen S. 129 Folgendes festgestellt wird: „it is consistent with the objectives of the Convention to hold that a member of the public who actually participates in a hearing under article 6, paragraph 7 [der Art. 6 der Richtlinie 85/337 in geänderter Fassung entspricht], would thereby gain the status of a member of the public concerned. This is logically supported by the fact that the full results of public participation must be taken into account by the public authority under article 6, paragraph 8.“ Diese Feststellung würde bedeuten, dass ein Staat wie Schweden, der sich für eine sehr weitgehende und schützende Umsetzung des Art. 6 der Richtlinie 85/337 in ihrer geänderten Fassung entschieden hat, verpflichtet wäre, diejenigen Subjekte als „betroffene Öffentlichkeit“ zu behandeln, die als „Öffentlichkeit“ an einem Genehmigungsverfahren beteiligt sind. Entgegen der Ansicht der schwedischen Regierung würde ein solches Ergebnis nicht zu einer Überlastung der nationalen Gerichte führen, denn mit Ausnahme der Umweltschutzorganisationen müssen Privatpersonen, um als „betroffene Öffentlichkeit“ eingestuft zu werden, eine Rechtsverletzung geltend machen oder ein ausreichendes Interesse haben, um die Gerichte anrufen zu können (Art. 10a Abs. 2). Jedoch ist, worauf ich bereits hingewiesen habe, Gegenstand dieses Rechtsstreits die Definition einer Umweltschutzorganisation als „betroffene Öffentlichkeit“, ohne dass es erforderlich ist, in eine Diskussion über die Wandlungen, die der Begriff der „Öffentlichkeit“ erfahren kann, einzutreten.
(19) – Siehe Nrn. 40 bis 45 dieser Schlussanträge.
(20) – Siehe Nr. 42 dieser Schlussanträge.
(21) – Vgl. Nrn. 64 ff. dieser Schlussanträge.
(22) – Olson, M., The Logic of Collective Action: Public Goods and the Theory of Groups , Harvard University Press, Cambridge, 1971.
(23) – Siehe Nr. 59 dieser Schlussanträge und De Sadeleer, N., Roller, G., und Dross, M., Access to Justice in Environmental Matters and the Role of NGOs. Empirical Findings and Legal Appraisal , Europa Law Publishing, Groningen, 2005, S. 177.
(24) – Dieser Gedanke kommt in den empirischen Ergebnissen zu den Auswirkungen der Beteiligung von Umweltschutzorganisationen in den Justizstatistiken zum Ausdruck, die Sadeleer, N., Roller, G., und Dross, M., a. a. O., S. 165 bis 170, beibringen.
(25) – Die Kommission hat in einem Papier aus dem Jahr 2003 jegliche Auslegung des Übereinkommens, die die Existenz einer Popularklage anerkennt, zurückgewiesen. In ihrem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (KOM[2003] 624 vom 24. Oktober 2003) stellte die Kommission fest, dass „die Popularklage im Übereinkommen von Århus nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist und daher den Mitgliedstaaten überlassen bleiben muss“. Diese Erklärung, die zeitlich nach dem Richtlinienvorschlag liegt, der zur Richtlinie 2003/35 führte, scheint mir im vorliegenden Fall von einer gewissen Bedeutung zu sein.
(26) – Ebbesson, J., Access to Justice in Environmental Matters in the EU , Kluwer Law International, Den Haag, 2002, S. 29.
(27) – Dritter und vierter Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/35 (Hervorhebung nur hier).
(28) – Dette, B., „The Aarhus Convention and Legislative Initiatives for its Implementation“, in Ormond, T., Führ, M., Barth, R. (Hrsg.), Environmental Law and Policy at the Turn of the 21 st Century. Liber amicorum Betty Gebers , Lexxion, Berlin, 2006, S. 78.
(29) – Die schwedische Regierung und die Kommission bestätigen, dass nur die Sveriges ornitologiska förening (Schwedische Ornithologenvereinigung) und die Naturskyddsföreningen (Naturschutzvereinigung) die Voraussetzung der 2 000 Mitglieder erfüllen. Der schwedischen Regierung zufolge haben die lokalen Organisationen, die die Voraussetzungen des Miljöbalk nicht erfüllen, immer die Möglichkeit, durch die zwei gegenwärtig klagebefugten Organisationen zu handeln. Dieser Weg erscheint mir völlig unzureichend und ist schwerlich mit der Philosophie, die dem Århus-Übereinkommen und der Richtlinie 85/337 in ihrer geänderten Fassung zugrunde liegt, in Einklang zu bringen.
(30) – Tatsächlich ist DVM im vorliegenden Fall eine lokale Organisation, die eine Entscheidung anfechten will, die Auswirkungen auf Gemeindeebene hat.
(31) – Wie in der mündlichen Verhandlung dargelegt worden ist, hat eine Organisation wie Greenpeace Schweden gegenwärtig nach den Maßstäben des Miljöbalk keinen Zugang den Gerichten.
(32) – Die Kommission hebt treffend hervor, dass der Leitfaden zur Anwendung des Århus-Übereinkommens eindeutig auf Kapitel 16 § 13 des Miljöbalk abzielt, wenn er feststellt, dass „parties may impose requirements based on objective criteria that are not unnecessarily exclusionary. For example, one UNECE country requires environmental NGOs to have been active in that country for three years and to have at least 2,000 members. … The membership requirement might … be considered overly strict under the Convention.“ In der mündlichen Verhandlung hat sich die schwedische Regierung (trotz entsprechender Aufforderung meinerseits) nicht auf den Vorbehalt dieses Landes zu Art. 9 Abs. 2 des Århus-Übereinkommens berufen wollen. Dies legt für mich die Annahme nahe, dass Schweden selbst Zweifel hinsichtlich der Rechtmäßigkeit seiner Regelung hat.
(33) – Vgl. u. a. Urteile vom 14. Dezember 1995, Van Schijndel und van Veen (C‑430/93 und C‑431/93, Slg. 1995, I‑4705, Randnr. 17), vom 9. Dezember 2003, Kommission/Italien (C‑129/00, Slg. 2003, I‑14637, Randnr. 25), vom 13. März 2007, Unibet (C‑432/05, Slg. 2007, I‑2271, Randnr. 43), und vom 7. Juni 2007, van der Weerd u. a. (C‑222/05 bis C‑225/05, Slg. 2007, I‑4233).