Schlußanträge des Generalanwalts

Schlußanträge des Generalanwalts

1. In der vorliegenden Rechtssache wird der Gerichtshof erstmals ersucht, das Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht(2) und speziell Art. 4 des Übereinkommens auszulegen, der einen Mechanismus einführt, mit dem bei unterbliebener Rechtswahl der Parteien das Recht bestimmt werden kann, das auf einen Vertrag anzuwenden ist.

2. In der vorliegenden Rechtssache wird dem Gerichtshof die Frage gestellt, welches Recht nach dieser Vorschrift auf einen Vertrag anzuwenden ist, der die Bereitstellung eines Transportmittels zur Güterbeförderung für eine bestimmte Reise zum Gegenstand hat.

3. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 des Übereinkommens von Rom enthält nämlich eine allgemeine Regelung zur Bestimmung des Rechts, das mangels Rechtswahl der Parteien auf einen Vertrag anzuwenden ist, und Abs. 2 des genannten Artikels stellt eine allgemeine Vermutung sowie in Abs. 4 eine besondere, für Güterbeförderungsverträge geltende Vermutung auf.

4. Außerdem ist der Gerichtshof mit der Frage befasst, ob auf einen Vertrag wie denjenigen des Ausgangsverfahrens gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 2 des Übereinkommens von Rom teilweise das Recht eines anderen als desjenigen Staates, mit dem die Gesamtheit des Vertrags die engsten Verbindungen aufweist, angewandt werden darf.

5. In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich darlegen, warum ich der Ansicht bin, dass ein Vertrag, der die Bereitstellung eines Transportmittels zur Güterbeförderung für eine bestimmte Reise zum Gegenstand hat, nicht Art. 4 Abs. 4 des Übereinkommens von Rom unterliegt, wenn der Sitz des Unternehmens, das mit der Bereitstellung dieses Transportmittels betraut ist, nicht in dem Staat liegt, in dem sich der Verlade- oder Entladeort oder die Hauptniederlassung des Vertragspartners befindet.

6. Anschließend werde ich erläutern, warum der nationale Richter meiner Ansicht nach gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 des Übereinkommens von Rom bei der Bestimmung des Rechts, das auf einen solchen Vertrag anzuwenden ist, das Recht des Staates ermitteln muss, mit dem der Vertrag die engsten Verbindungen aufweist.

7. Schließlich werde ich darlegen, warum ich der Ansicht bin, dass auf den fraglichen Vertrag des Ausgangsverfahrens nicht teilweise das Recht eines anderen als desjenigen Staates, mit dem die Gesamtheit des Vertrags die engsten Verbindungen aufweist, angewandt werden darf.

I – Rechtlicher Rahmen

8. Das Übereinkommen von Rom ist am 1. April 1991 in Kraft getreten. Ziel der Unterzeichnerstaaten war es, sich der zahlreichen vorhandenen Kollisionsnormen anzunehmen und die Normen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht zu vereinheitlichen.

9. Gemäß Art. 1 des Übereinkommens sind dessen Vorschriften bei Sachverhalten, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen, auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwenden; hiervon ausgenommen sind bestimmte Bereiche, die in Art. 1 Abs. 2 aufgeführt werden(3) .

10. Art. 3 des Übereinkommens von Rom bestätigt den Grundsatz der Willensfreiheit der Parteien. Diese Vorschrift bestimmt: „Der Vertrag unterliegt dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muss ausdrücklich sein oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrages oder aus den Umständen des Falles ergeben. Die Parteien können die Rechtswahl für ihren ganzen Vertrag oder nur für einen Teil desselben treffen.“

11. Für den Fall, dass keine Rechtswahl getroffen wird, enthält das Übereinkommen von Rom einen allgemeinen Grundsatz, der bei der Bestimmung des anzuwendenden Rechts für alle Verträge gilt, sowie einige Vermutungen.

12. Art. 4 Abs. 1 des Übereinkommens bestimmt: „Soweit das auf den Vertrag anzuwendende Recht nicht nach Artikel 3 vereinbart worden ist, unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist. Lässt sich jedoch ein Teil des Vertrages von dem Rest des Vertrages trennen und weist dieser Teil eine engere Verbindung mit einem anderen Staat auf, so kann auf ihn ausnahmsweise das Recht dieses anderen Staates angewendet werden.“

13. Art. 4 Abs. 2 des Übereinkommens von Rom bestimmt:

„Vorbehaltlich des Absatzes 5 wird vermutet, dass der Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder, wenn es sich um eine Gesellschaft, einen Verein oder eine juristische Person handelt, ihre Hauptverwaltung hat. Ist der Vertrag jedoch in Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Partei geschlossen worden, so wird vermutet, dass er die engsten Verbindungen zu dem Staat aufweist, in dem sich deren Hauptniederlassung befindet oder in dem, wenn die Leistung nach dem Vertrag von einer anderen als der Hauptniederlassung zu erbringen ist, sich die andere Niederlassung befindet.“

14. Für Güterbeförderungsverträge gilt eine besondere Vermutung. Art. 4 Abs. 4 des Übereinkommens von Rom bestimmt: „Die Vermutung nach Absatz 2 gilt nicht für Güterbeförderungsverträge. Bei diesen Verträgen wird vermutet, dass sie mit dem Staat die engsten Verbindungen aufweisen, in dem der Beförderer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seine Hauptniederlassung hat, sofern sich in diesem Staat auch der Verladeort oder der Entladeort oder die Hauptniederlassung des Absenders befindet.“

15. Weiter heißt es dort: „Als Güterbeförderungsverträge gelten für die Anwendung dieses Absatzes auch Charterverträge für eine einzige Reise und andere Verträge, die in der Hauptsache der Güterbeförderung dienen.“

16. Schließlich räumt das Übereinkommen von Rom dem nationalen Richter die Möglichkeit ein, die Vermutung nach Art. 4 Abs. 2 außer Acht zu lassen, wenn sich die charakteristische Leistung nicht bestimmen lässt, und die Vermutungen nach Art. 4 Abs. 2 bis 4 außer Acht zu lassen, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist.

II – Der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens

17. Die Intercontainer Interfrigo SC (im Folgenden: ICF) ist ein Unternehmen mit Sitz in Belgien. Die Balkenende Oosthuizen BV (im Folgenden: Balkenende) und die MIC Operations BV (im Folgenden: MIC) sind Unternehmen mit Sitz in den Niederlanden.

18. Im Rahmen eines Eisenbahnprojekts zur Güterbeförderung zwischen Amsterdam (Niederlande) und Frankfurt (Deutschland) wurden Balkenende ? für Rechnung von MIC ? von ICF Waggons zur Verfügung gestellt. ICF hatte den Eisenbahntransport sicherzustellen und kaufte zu diesem Zweck die erforderlichen Lokomotiven und Dienstleistungen ein. MIC vermietete seine Ladekapazitäten an Dritte und hatte den operativen Teil des Transports zu überwachen.

19. Die Parteien schlossen keinen schriftlichen Vertrag. Es wurde nur ein Vertragsentwurf von ICF verschickt, in dem festgestellt wurde, dass auf den Vertrag belgisches Recht anwendbar sei. Dieser Vertragsentwurf wurde von den Parteien nicht unterzeichnet. Ungeachtet dessen wurden die Vereinbarungen zwischen dem 20. Oktober 1998 und 13. November 1998 sowie zwischen dem 16. November 1998 und 21. Dezember 1998 durchgeführt.

20. Am 27. November 1998 schickte ICF für die Dienstleistungen, die zwischen dem 20. Oktober 1998 und 13. November 1998 erbracht worden waren, eine erste Rechnung in Höhe von 107 512,50 Euro an MIC. Am 22. Dezember 1998 erhielt MIC eine zweite Rechnung in Höhe von 67 100 Euro, die die Durchführung der Vereinbarungen zwischen dem 16. November 1998 und 21. Dezember 1998 betraf.

21. Da MIC die Rechnung vom 27. November 1998 nicht beglich, schickte ICF am 7. September 2001 eine Mahnung, die jedoch ohne Wirkung blieb.

22. ICF erhob bei der Rechtbank te Haarlem (Niederlande) Klage und beantragte, Balkenende und MIC zur Zahlung der Rechnung vom 27. November 1998 zuzüglich Mehrwertsteuer und Zinsen zu verurteilen und ihnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Nach Ansicht von ICF unterlag der Vertrag belgischem Recht.

23. Mit Urteil vom 28. Januar 2004 entschied die Rechtbank te Haarlem, dass die Vereinbarung niederländischem Recht unterliege. Da die Forderungen von ICF nach niederländischem Recht verjährt waren, wurde die Klage für unzulässig erklärt.

24. ICF legte beim Gerechtshof te Amsterdam Berufung ein. Dieser bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Das Vorbringen von ICF, die Parteien hätten vereinbart, dass der Vertrag belgischem Recht unterliege, wies der Gerechtshof zurück, da der Vertrag Balkenende und MIC zugestellt, von diesen jedoch nicht unterzeichnet worden sei.

25. Vor dem Gerechtshof machte ICF geltend, dass das belgische Recht gemäß Art. 4 Abs. 2 des Übereinkommens von Rom anzuwenden sei. Der Gerechtshof war der Auffassung, dass der fragliche Vertrag hauptsächlich der Güterbeförderung im Sinne von Art. 4 Abs. 4 Satz 3 des Übereinkommens diene. Außerdem weise der Vertrag eine engere Verbindung zu den Niederlanden als zu Belgien auf, so dass die Vermutung des Art. 4 Abs. 2 des Übereinkommens nicht gelte.

26. ICF legte beim Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) Rechtsmittel ein.

27. Da das oberste niederländische Gericht Zweifel hinsichtlich der Auslegung von Art. 4 des Übereinkommens von Rom hat, legt es dem Gerichtshof eine Reihe von Vorlagefragen vor.

III – Die Vorlagefragen

28. Der Hoge Raad der Nederlanden hat beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Ist Art. 4 Abs. 4 des Übereinkommens von Rom dahin auszulegen, dass sich diese Bestimmung nur auf Charterverträge für eine einzige Reise bezieht und alle anderen Arten von Charterverträgen nicht von dieser Bestimmung erfasst werden?

2. Wenn die erste Frage zu bejahen ist: Ist Art. 4 Abs. 4 des Übereinkommens von Rom dahin auszulegen, dass dann, wenn andere Arten von Charterverträgen auch die Güterbeförderung zum Gegenstand haben, der betreffende Vertrag, was diese Beförderung angeht, in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt und sich das anwendbare Recht im Übrigen nach Art. 4 Abs. 2 des Übereinkommens von Rom bestimmt?

3. Wenn die zweite Frage zu bejahen ist: Anhand welcher der beiden angegebenen Rechtsordnungen ist dann eine Berufung auf die Verjährung der auf den Vertrag gestützten Ansprüche zu beurteilen?

4. Wenn der Schwerpunkt des Vertrags bei der Güterbeförderung liegt, ist dann die in der zweiten Frage beschriebene Aufteilung außer Acht zu lassen und bestimmt sich dann das auf alle Teile des Vertrags anwendbare Recht nach Art. 4 Abs. 4 des Übereinkommens von Rom?

5. Ist die Sonderregelung in Art. 4 Abs. 5 Satz 2 des Übereinkommens von Rom dahin auszulegen, dass die Vermutungen von Art. 4 Abs. 2, 3 und 4 erst dann nicht gelten, wenn sich aus den gesamten Umständen ergibt, dass die in diesen Bestimmungen aufgeführten Anknüpfungskriterien keinen wirklichen Anknüpfungswert haben, oder auch bereits dann, wenn sich daraus ergibt, dass ein Übergewicht bei der Anknüpfung an ein anderes Land besteht?

IV – Prüfung

A – Vorbemerkungen

29. Zunächst ist festzustellen, dass der Gerichtshof gemäß den am 1. August 2004 in Kraft getretenen Protokollen vom 19. Dezember 1988(4) für die Auslegung der Bestimmungen des Übereinkommens von Rom zuständig ist.

30. Im Übrigen kann der Hoge Raad der Nederlanden gemäß Art. 2 Buchst. a des ersten Protokolls eine Frage, die in einem bei ihm anhängigen Verfahren aufgeworfen wird und sich auf die Auslegung von Bestimmungen des Übereinkommens von Rom bezieht, dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorlegen.

B – Zu den Vorlagefragen

31. Der Gerichtshof wird erstmals ersucht, das Übereinkommen von Rom auszulegen, insbesondere die Bestimmung des Übereinkommens, die die Frage betrifft, welches Recht mangels Rechtswahl der Parteien auf einen Vertrag anzuwenden ist.

32. Für die Prüfung der vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen ist vorab der Inhalt der Regelung darzulegen, die durch das Übereinkommen von Rom eingeführt wurde.

1. Die Regelung des Übereinkommens von Rom

33. Um die Rechtsvereinheitlichung auf dem Gebiet des internationalen Privatrechts fortzusetzen, die durch die Annahme des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen(5) ausgelöst wurde, schlossen die Mitgliedstaaten das Übereinkommen von Rom.

34. Seiner Präambel zufolge besteht das Ziel des Übereinkommens darin, einheitliche Normen für die Bestimmung des auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendenden Rechts zu schaffen. In dem Bericht über das Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht(6) wird festgestellt, dass das Übereinkommen auf den Wunsch zurückgeht, die Nachteile zu beseitigen, die sich aus der Verschiedenheit der Kollisionsnormen ergeben, insbesondere im Bereich des Vertragsrechts. Nach Ansicht von Herrn Vogelaar, dem damaligen für Binnenmarkt und Rechtsangleichung zuständigen Generaldirektor bei der Kommission, bestand der große Vorteil des Übereinkommens von Rom darin, dass der Grad der Rechtssicherheit erhöht, das Vertrauen in die Stabilität der Rechtsbeziehungen verstärkt, Gerichtsstandsvereinbarungen nach Maßgabe des anwendbaren Rechts erleichtert und der Schutz erworbener Rechte im Bereich des gesamten Privatrechts vergrößert würden.

35. Ziel des Übereinkommens von Rom ist es daher, die Kollisionsnormen zu vereinheitlichen, damit unabhängig vom Ort der Entscheidung dasselbe Recht angewandt wird.

36. Im Hinblick auf die Verwirklichung dieses Ziels bekräftigt Art. 3 des Übereinkommens von Rom den Grundsatz der Willensfreiheit der Parteien bei der Wahl des auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendenden Rechts. Gemäß diesem Grundsatz, der für alle Mitgliedstaaten gilt, unterliegt der Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht.

37. Wie bereits dargelegt, enthält Art. 4 des Übereinkommens von Rom für den Fall, dass keine Rechtswahl getroffen wurde, die Kriterien, anhand deren der Richter das anzuwendende Recht ermittelt. Meiner Ansicht nach lässt sich die Regelung dieses Artikels folgendermaßen beschreiben.

38. Gemäß Art. 4 Abs. 1 des Übereinkommens von Rom unterliegt der Vertrag mangels Rechtswahl der Parteien „dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist. Lässt sich jedoch ein Teil des Vertrages von dem Rest des Vertrages trennen und weist dieser Teil eine engere Verbindung mit einem anderen Staat auf, so kann auf ihn ausnahmsweise das Recht dieses anderen Staates angewendet werden.“

39. Der erste Satz dieser Bestimmung, der ein wenig ungenau erscheinen mag, gibt in Wirklichkeit die Auffassungen, die von den Gerichten der Mitgliedstaaten vertreten werden, recht gut wieder.

40. Aus dem Giuliano/Lagarde-Bericht geht nämlich hervor, dass in den meisten Mitgliedstaaten bei der Frage nach dem Recht, das auf einen Vertrag anzuwenden ist, die objektive Lösung gegenüber feststehenden, starren Anknüpfungsmerkmalen bevorzugt wird(7) . Haben die Parteien nicht vereinbart, welches Recht auf den Vertrag anzuwenden ist, müssen die Gerichte die Merkmale ermitteln, die eine Zuordnung des Vertrags zu einem bestimmten Staat ermöglichen.

41. Art. 4 Abs. 1 Satz 2 des Übereinkommens von Rom bezieht sich auf die sogenannte „dépeçage“, die Aufspaltung eines Vertrags. Am Ende dieser Erwägungen werde ich ausführlicher auf die Möglichkeit der Vertragsspaltung zurückkommen.

42. Die augenscheinliche Flexibilität von Art. 4 Abs. 1 des Übereinkommens von Rom wird durch eine Reihe von Vermutungen, die in den darauf folgenden Absätzen aufgeführt sind, eingegrenzt.

43. Gemäß Art. 4 Abs. 2 des Übereinkommens von Rom „wird vermutet, dass der Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder, wenn es sich um eine Gesellschaft, einen Verein oder eine juristische Person handelt, ihre Hauptverwaltung hat. Ist der Vertrag jedoch in Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Partei geschlossen worden, so wird vermutet, dass er die engsten Verbindungen zu dem Staat aufweist, in dem sich deren Hauptniederlassung befindet oder in dem, wenn die Leistung nach dem Vertrag von einer anderen als der Hauptniederlassung zu erbringen ist, sich die andere Niederlassung befindet.“

44. Im Giuliano/Lagarde-Bericht wird festgestellt, dass diese Regelung den Begriff der „engsten Verbindungen“ konkretisiere und objektiviere und bei Fehlen einer Rechtswahl durch die Parteien die Bestimmung des auf den Vertrag anzuwendenden Rechts in beträchtlichem Maße erleichtere(8) . Weiter wird dargelegt, dass durch Anknüpfungsmerkmale, die dem Vertrag selbst entstammten, die Anwendung äußerer Anknüpfungsmerkmale, die keine echte Verbindung zum Vertrag aufwiesen, wie dies z. B. für die Staatsangehörigkeit der Parteien oder den Ort des Vertragsabschlusses gelte, vermieden werden könne(9) .

45. Meiner Ansicht bestimmt sich das auf den Vertrag anzuwendende Recht auch deshalb nach dem Aufenthaltsort, dem Ort der Hauptverwaltung oder der Niederlassung des Lieferanten der charakteristischen Leistung, weil dies den Vorteil bietet, dass der Lieferant der Leistung sich problemlos und insbesondere ohne sprachliche Hürden über dieses Recht informieren und berechtigterweise von dessen Anwendung ausgehen kann.

46. Außerdem muss der Lieferant der charakteristischen Leistung aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit eine Vielzahl von Verträgen abschließen. Aus praktischen Gründen ist es daher wünschenswert, dass alle von ihm geschlossenen Verträge demselben Recht unterliegen. Zwar kann eingewandt werden, dass dies in einem synallagmatischen Vertrag auch für den Vertragspartner gilt. Ganz überwiegend besteht die Gegenleistung jedoch lediglich aus der Zahlung eines Geldbetrags.

47. Daher scheint der Ort des Aufenthalts, der Hauptverwaltung oder der Niederlassung des Lieferanten der charakteristischen Leistung für die Bestimmung des auf den Vertrag anzuwendenden Rechts am besten geeignet zu sein.

48. Von dieser allgemeinen Vermutung gibt es zwei Ausnahmen, die in Art. 4 Abs. 3 und 4 des Übereinkommens von Rom aufgeführt sind.

49. Erstens wird nämlich, „soweit der Vertrag ein dingliches Recht an einem Grundstück oder ein Recht zur Nutzung eines Grundstücks zum Gegenstand hat, vermutet, dass der Vertrag die engsten Verbindungen zu dem Staat aufweist, in dem das Grundstück belegen ist“.

50. Dass für diesen Vertragstyp eine besondere Vermutung gilt, die auf der lex rei sitae beruht, lässt sich dadurch erklären, dass in einem solchen Fall das Grundstück selbst den Schwerpunkt bildet.

51. Im Übrigen scheint dies der Grund dafür zu sein, dass dem Giuliano/Lagarde-Bericht zufolge Art. 4 Abs. 3 des Übereinkommens von Rom keine Geltung für Verträge hat, die die Errichtung oder Instandsetzung von Gebäuden zum Gegenstand haben(10) . Gegenstand solcher Verträge ist nicht das Recht am Grundstück, sondern eine Dienstleistung, z. B. Arbeiten, die auf dem Grundstück zu verrichten sind. In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass das Recht, das mangels Rechtswahl der Parteien anzuwenden ist, durch die allgemeine Vermutung bestimmt wird und das Recht des Aufenthaltsorts des Lieferanten der charakteristischen Leistung gilt.

52. Zweitens bestimmt Art. 4 Abs. 4 des Übereinkommens von Rom: „Die Vermutung nach Absatz 2 gilt nicht für Güterbeförderungsverträge. Bei diesen Verträgen wird vermutet, dass sie mit dem Staat die engsten Verbindungen aufweisen, in dem der Beförderer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seine Hauptniederlassung hat, sofern sich in diesem Staat auch der Verladeort oder der Entladeort oder die Hauptniederlassung des Absenders befindet. Als Güterbeförderungsverträge gelten für die Anwendung dieses Absatzes auch Charterverträge für eine einzige Reise und andere Verträge, die in der Hauptsache der Güterbeförderung dienen.“

53. Die Aufstellung einer besonderen Vermutung für Güterbeförderungsverträge lässt sich durch den Umstand erklären, dass der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Lieferanten der charakteristischen Leistung ? d. h. des Beförderers, da der Hauptgegenstand eines solchen Vertrags die Güterbeförderung ist ? bei internationalen Geschäften sehr häufig keine objektive Verbindung zum Vertrag aufweist. Dies gilt z. B. für einen in Deutschland niedergelassenen Beförderer, der mit der Beförderung der Ware eines französischen Absenders von Frankreich nach Italien beauftragt ist.

54. Folglich unterliegt der Vertrag nur dann dem Recht des Staates, in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn dieser Staat derjenige ist, in dem der Verladeort oder der Entladeort oder die Hauptniederlassung des Absenders liegt. In diesem Fall laufen mehrere Lokalisierungsfaktoren am selben Ort zusammen.

55. Sind diese beiden Voraussetzungen nicht erfüllt, ist Art. 4 Abs. 4 des Übereinkommens von Rom nicht anwendbar.

56. In der Bestimmung ist nicht geregelt, wie in einem solchen Fall zu verfahren ist.

57. Meiner Ansicht nach ist vernünftigerweise davon auszugehen, dass der Richter, der in einem solchen Fall das auf den Vertrag anzuwendende Recht zu bestimmen hat, die allgemeine Regelung des Art. 4 Abs. 1 des Übereinkommens anwenden muss. Er könnte daher die Vertragsbestandteile beurteilen, die ihm die räumliche Zuordnung des Vertragsschwerpunkts ermöglichen.

58. Daher ist zu prüfen, ob in einem solchen Fall die allgemeine Vermutung des Art. 4 Abs. 2 des Übereinkommens wieder auflebt. Meiner Ansicht nach ist dies aus den folgenden Gründen nicht der Fall.

59. Ich erinnere daran, dass nach Art. 4 Abs. 4 des Übereinkommens von Rom „[d]ie Vermutung nach Absatz 2 … nicht für Güterbeförderungsverträge [gilt]“.

60. Bei diesen Verträgen wird vermutet, dass sie mit dem Staat die engsten Verbindungen aufweisen, in dem der Beförderer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seine Hauptniederlassung hat, sofern sich in diesem Staat auch der Verladeort oder der Entladeort oder die Hauptniederlassung des Absenders befindet.

61. Die besondere Vermutung des Art. 4 Abs. 4 des Übereinkommens von Rom läuft nämlich in Wirklichkeit darauf hinaus, dass das Recht des Aufenthaltsorts des Lieferanten der charakteristischen Leistung, d. h. des Beförderers, angewandt wird.

62. Wie bereits dargelegt wurde, hielten die Verfasser des Übereinkommens von Rom den Aufenthaltsort des Beförderers nicht für ein hinreichendes Anknüpfungskriterium, um das Recht dieses Aufenthaltsorts auf den Vertrag anzuwenden. Daher muss ein weiteres Merkmal, nämlich der Verladeort, der Entladeort oder die Hauptniederlassung des Absenders, die enge Anbindung des Vertrags an den Staat, in dem sich der Beförderer aufhält, bestätigen.

63. Da die Verfasser darauf Wert legten, die Verknüpfung eines Güterbeförderungsvertrags mit dem Recht des Aufenthaltsorts des Beförderers diesen Voraussetzungen zu unterwerfen, bin ich der Ansicht, dass eine Anwendung der allgemeinen Vermutung nach Art. 4 Abs. 2 des Übereinkommens von Rom in Fällen, in denen die Voraussetzungen nicht vorliegen, dem Sinn und Zweck von Art. 4 Abs. 4 des Übereinkommens zuwiderliefe.

64. Wie bereits dargelegt, handelt es sich bei Güterbeförderungsverträgen um komplexe vertragliche Gebilde, die zahlreiche und vielfältige Anknüpfungskriterien aufweisen. Der Beförderer kann in Frankreich und der Absender in Italien niedergelassen sein, und der Transport kann zwischen den Niederlanden und Belgien stattfinden. Keiner dieser Orte erscheint als den anderen vorrangig. Meiner Ansicht nach ist dies einer der Gründe dafür, dass das Übereinkommen von Rom für Güterbeförderungsverträge eine besondere Vermutung aufstellt.

65. Daher bin ich der Auffassung, dass der Richter, wenn die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 4 des Übereinkommens nicht vorliegen, in Übereinstimmung mit der allgemeinen Regelung des Art. 4 Abs. 1 des Übereinkommens im Einzelfall prüfen muss, welcher Staat die engsten Verbindungen zum Vertrag aufweist(11) .

66. Zwar wird die Anwendung der Kollisionsnorm durch die im Übereinkommen von Rom aufgestellten Vermutungen tendenziell berechenbarer, doch es gibt ein Merkmal, das in der Verordnung Rom I aufgegriffen wird und beweist, dass bei der Regelung des Übereinkommens eine gewisse Flexibilität beibehalten wurde.

67. Art. 4 Abs. 5 des Übereinkommens von Rom bestimmt nämlich: „Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn sich die charakteristische Leistung nicht bestimmen lässt. Die Vermutungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 gelten nicht, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist.“

68. Meiner Ansicht nach ist diese Bestimmung folgendermaßen zu verstehen. Kann die charakteristische Leistung nicht bestimmt werden, ist gemäß Art. 4 Abs. 5 des Übereinkommens von Rom die allgemeine Regelung des Art. 4 Abs. 1 des Übereinkommens anzuwenden, der zufolge der Vertrag dem Recht des Staates unterliegt, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist.

69. Im Übrigen kann die Vermutung nach Art. 4 Abs. 2 des Übereinkommens auch dann, wenn sich die charakteristische Leistung bestimmen lässt, widerlegt werden, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist. Gleiches gilt für die Vermutungen nach Art. 4 Abs. 3 und 4 des Übereinkommens von Rom.

70. Dem Giuliano/Lagarde-Bericht zufolge wurde Art. 4 Abs. 5 deshalb eingeführt, weil das Übereinkommen von Rom eine Kollisionsnorm allgemeinen Charakters festlege, die für fast alle Vertragsarten gelten solle, die unerlässliche Gegenvorschrift darin bestehe, dem Gericht stets dann, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergebe, dass das zunächst vermutete engste Anknüpfungskriterium durch ein anderes verdrängt werde, ein gewisses Ermessen einzuräumen(12) .

71. Die Anwendung von Art. 4 Abs. 5 des Übereinkommens von Rom ist umstritten. Es haben sich zwei Auffassungen herausgebildet. Nach der ersten Auffassung ist diese Vorschrift gegenüber den allgemeinen und besonderen Vermutungen subsidiär. Diese Mindermeinung wird anscheinend von den schottischen und niederländischen Gerichten vertreten. Die genannte Bestimmung komme nur dann ins Spiel, wenn der Hauptniederlassung des Lieferanten der charakteristischen Vertragsleistung angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht wirklich die Bedeutung eines Anknüpfungskriteriums zukomme(13) .

72. Somit werden die Vermutungen nach Art. 4 Abs. 2 bis 4 des Übereinkommens von Rom als vorrangig angesehen.

73. Die zweite Auffassung zum Wortlaut von Art. 4 Abs. 5 des Übereinkommens ist weniger einheitlich und flexibler. Das Außerachtlassen der Vermutungen folgt anscheinend keinen strengen Regeln(14) : Einige Gerichte wenden die Bestimmung an, ohne zuvor die Vermutungen geprüft zu haben, andere wenden sie an, indem sie begründen, warum sie die Vermutungen außer Acht lassen.

74. Meiner Ansicht nach ist Art. 4 Abs. 5 des Übereinkommens von Rom aus Gründen der Rechtssicherheit und der vom Übereinkommen angestrebten Berechenbarkeit dann anzuwenden, wenn nachgewiesen wurde, dass die Vermutungen nach Art. 4 Abs. 2 bis 4 des Übereinkommens nicht die tatsächliche Anbindung des auf diese Weise örtlich verknüpften Vertrags wiedergeben(15) .

75. Wie bereits dargelegt, wurde das Übereinkommen von Rom nämlich verabschiedet, um die Nachteile zu beseitigen, die sich aus der Verschiedenheit der Kollisionsnormen ergeben, und um die Berechenbarkeit der Anwendung dieser Normen zu verbessern. Die Verordnung Rom I greift diese Ziele auf. In ihrem 16. Erwägungsgrund heißt es: „Die Kollisionsnormen sollten ein hohes Maß an Berechenbarkeit aufweisen, um zum allgemeinen Ziel dieser Verordnung, nämlich zur Rechtssicherheit im europäischen Rechtsraum, beizutragen.“

76. Folglich haben die Verfasser des Übereinkommens von Rom die Vermutungen eingeführt, um die Rechtssicherheit zu erhöhen. Die Vermutungen sollen das Recht des Staates bestimmen, der die vermutlich engste Verbindung zu dem Vertrag aufweist. Dies gilt z. B. für einen Mietvertrag, auf den gemäß Art. 4 Abs. 3 des Übereinkommens das Recht des Staates, in dem die Immobilie liegt, anzuwenden ist.

77. Wenn jedoch ? und dies ist meiner Meinung nach die Begründung für Art. 4 Abs. 5 des Übereinkommens ? der Richter der Auffassung ist, dass das Recht des auf diese Weise ermittelten Staates keine echte Verbindung zum Vertrag aufweist, können die Vermutungen, bei denen es sich um einfache Vermutungen handelt(16), außer Acht gelassen werden(17) .

78. Bei dem bereits angeführten Beispiel des Mietvertrags ist davon auszugehen, dass ein solcher Vertrag, der zwischen zwei französischen Staatsangehörigen geschlossen wird und eine saisonale Vermietung in Italien zum Gegenstand hat, eine engere Verbindung zu Frankreich aufweist. In diesem Fall verweisen mehrere Merkmale auf einen Staat, der sich von dem aufgrund der Vermutung bezeichneten Staat unterscheidet. Die Vertragspartner sind beide französische Staatsangehörige, der Vertrag wurde zweifellos in Frankreich geschlossen und es ist ganz offensichtlich in ihrem Interesse, dass der Vertrag französischem Recht unterliegt, nicht zuletzt aus sprachlichen Erwägungen und weil davon auszugehen ist, dass die Vertragspartner das französische Rechtssystem kennen.

79. Die flexible Anwendung der Kollisionsnorm lässt sich mit der Überlegung rechtfertigen, dass nicht willkürlich das Recht eines Staates festgelegt werden soll, der letztlich nur eine schwache Verbindung zu dem Vertrag aufweist.

80. Auch bei der Anwendung der Kollisionsnorm gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 2 des Übereinkommens von Rom lässt sich eine gewisse Flexibilität feststellen. Diese Bestimmung sieht nämlich vor, dass ausnahmsweise das Recht eines anderen Staates angewandt werden darf, wenn sich ein Teil des Vertrags vom übrigen Vertrag trennen lässt und dieser Teil eine engere Verbindung mit dem anderen Staat aufweist.

81. Die Arbeitsgruppe, die den Entwurf des Übereinkommens von Rom verfasst hat, scheint die Frage der Vertragsspaltung diskutiert zu haben.

82. Im Giuliano/Lagarde-Bericht wird nämlich festgestellt, dass „keine der Delegationen die Vertragsaufspaltung fördern möchte. Die Mehrheit der Sachverständigen sprach sich jedoch dafür aus, weiterhin die Möglichkeit einer Aufspaltung durch das Gericht zu erlauben, sofern es dies nur ausnahmsweise sowie bei einem Teil des Vertrages tut, der gegenüber dem Vertrag ? nicht gegenüber dem Streitgegenstand ? autonom und abtrennbar ist.“(18)

83. Nach Auffassung von P. Lagarde ist der Begriff der Abtrennbarkeit eines Vertrags eng auszulegen. Unter anderem seien zwei Verpflichtungen nicht schon deshalb trennbar, weil sie in zwei verschiedenen Staaten erfüllt würden. Damit ein Teil des Vertrags als abtrennbar angesehen werden könne, müsse er Gegenstand einer gesonderten Lösung sein können, die von der Lösung, die für die übrigen Vertragsbestandteile angewandt werde, unabhängig sei(19) .

84. Daher könnte ein Vertrag, der sowohl den Materialverkauf als auch das Versprechen technischer Unterstützung betrifft, unterschiedlichem Recht unterliegen, da die beiden Gesichtspunkte objektiv voneinander getrennt werden können(20) .

85. Ferner heißt es im Giuliano/Lagarde-Bericht, dass „[d]as Wort ‚ausnahmsweise‘ … daher in dem Sinne auszulegen [ist], dass der Richter so selten wie möglich eine Aufspaltung des Vertrages vornehmen soll“.(21)

86. Die Entscheidung, eine Vertragsspaltung nur ausnahmsweise zuzulassen, ist ganz offensichtlich auf den Wunsch zurückzuführen, die Kohärenz des Vertrags zu wahren und nicht zuzulassen, dass die Festlegung des Rechts zu widersprüchlichen Ergebnissen führt(22) .

87. Im Übrigen wird die Vertragsspaltung auch von den nationalen Gerichten nur zögerlich angewandt. Der Court of Appeal (England & Wales) hat z. B. entschieden, dass die Aufspaltung innerhalb ein und desselben Vertrags nur für individuelle und eigenständige Klauseln, die gesondert vom übrigen Vertrag behandelt werden könnten, in Betracht komme(23) .

88. Ebenso hat der Bundesgerichtshof (Deutschland) bereits vor der Ausarbeitung des Übereinkommens von Rom die Auffassung vertreten, dass grundsätzlich ein Vertragsschwerpunkt zu bestimmen sei und ein Rechtsverhältnis nur einem einzigen Recht unterliege(24) .

89. Die Vertragsspaltung unterliegt somit Grenzen und ist nur ausnahmsweise anzuwenden. Sie darf das Hauptziel des Übereinkommens von Rom nicht unterlaufen, das darin besteht, eine gewisse Berechenbarkeit bei der Anwendung der Kollisionsnormen zu garantieren.

90. Ich werde nun die Vorlagefragen im Licht dieser Erwägungen prüfen.

2. Die Vorlagefragen

91. Meiner Ansicht nach sind die Vorlagefragen folgendermaßen zu verstehen.

92. Zunächst möchte das vorlegende Gericht mit seiner ersten Frage im Wesentlichen wissen, ob ein Vertrag wie der in Frage stehende dem Anwendungsbereich von Art. 4 Abs. 4 des Übereinkommens von Rom unterliegt.

93. Sodann wird der Gerichtshof mit der fünften Frage ersucht, den Geltungsbereich von Art. 4 Abs. 5 des Übereinkommens festzulegen, wonach die Vermutungen nach Art. 4 Abs. 2 bis 4 des Übereinkommens widerlegt werden können, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist.

94. Schließlich möchte das vorlegende Gericht mit der zweiten, der dritten und der vierten Frage wissen, ob ein Vertrag wie der in Frage stehende aufgespalten werden kann. Es stellt diese Frage u. a. angesichts des Umstands, dass die Verjährungsfristen für die Rechte, die sich aus dem Vertrag ergeben, je nach geltendem Recht unterschiedlich ausfallen.

95. Meiner Ansicht nach sind die erste und die fünfte Vorlagefrage zusammen zu prüfen. Ich verstehe diese Fragen nämlich so, dass das vorlegende Gericht den Gerichtshof ersucht, im Hinblick auf die Regelung, die durch Art. 4 des Übereinkommens von Rom eingeführt wird, das Recht zu bestimmen, das auf einen Vertrag wie den im Ausgangsverfahren fraglichen anzuwenden ist.

96. Im Folgenden erläutere ich daher zum einen, warum ich der Ansicht bin, dass Art. 4 Abs. 4 des Übereinkommens nicht auf den Vertrag angewandt werden kann, und zum anderen, warum das vorlegende Gericht zur Festlegung des Rechts, das auf den Vertrag anzuwenden ist, meiner Meinung nach gemäß Art. 4 Abs. 1 des Übereinkommens prüfen muss, welcher Staat die engsten Verbindungen zum fraglichen Vertrag aufweist.

97. Schließlich werde ich darlegen, warum der Vertrag meiner Ansicht nach nicht aufgespalten werden darf.

a) Zur Anwendung der Regelung von Art. 4 des Übereinkommens von Rom auf den fraglichen Vertrag

98. Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob der Vertrag, der von ICF und MIC ausgeführt wurde, als Güterbeförderungsvertrag gelten und somit Art. 4 Abs. 4 des Übereinkommens von Rom unterliegen kann.

99. ICF hat Balkenende, die für Rechnung von MIC handelte, aufgrund des Vertrags Waggons zur Verfügung gestellt und die Eisenbahnbeförderung von Waren zwischen Amsterdam und Frankfurt gewährleistet. Mit dem operativen Teil des Transports war ausschließlich MIC befasst, die ihre Ladekapazitäten an Dritte vermietet hatte.

100. Das vorlegende Gericht hat ferner darauf hingewiesen, dass ICF ein in Belgien ansässiges Unternehmen sei, während Balkenende und MIC im Hoheitsgebiet der Niederlande niedergelassen seien.

101. Wie in Nr. 54 der vorliegenden Schlussanträge dargelegt, gilt Art. 4 Abs. 4 des Übereinkommens von Rom nur, wenn der Staat, in dem der Beförderer seinen Aufenthalt hat, auch derjenige ist, in dem sich der Verladeort oder der Entladeort oder die Hauptniederlassung des Absenders befindet. In diesem Prüfungsstadium ist es unerheblich, ob der zwischen ICF einerseits und Balkenende und MIC andererseits geschlossene Vertrag als Güterbeförderungsvertrag im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden kann.

102. Somit ist festzustellen, dass sich die beiden Orte in der vorliegenden Rechtssache nicht decken. Denn ICF ist in Belgien ansässig, während ihre Vertragspartner Balkenende und MIC in den Niederlanden niedergelassen sind. Außerdem findet der Transport zwischen Amsterdam und Frankfurt statt, was bedeutet, dass die Verladung in den Niederlanden und die Entladung in Deutschland erfolgt.

103. Daher bin ich der Auffassung, dass der fragliche Vertrag, selbst wenn er als Güterbeförderungsvertrag im Sinne von Art. 4 Abs. 4 des Übereinkommens von Rom angesehen würde, nicht in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fallen kann, da deren Voraussetzungen nicht vorliegen.

104. Wie bereits dargelegt, ist meiner Meinung nach die allgemeine Regelung des Art. 4 Abs. 1 des Übereinkommens von Rom anzuwenden, wenn die Voraussetzungen der genannten Vorschrift nicht vorliegen.

105. Das vorlegende Gericht muss daher prüfen, zu welchem Staat der im Ausgangsverfahren fragliche Vertrag die engste Verbindung hat. Bei dieser Prüfung können verschiedene Merkmale berücksichtigt werden. Unter anderem können der Ort des Vertragsschlusses, der Ort der Vertragsdurchführung, der Aufenthaltsort der Vertragsparteien und der Vertragsgegenstand in die Prüfung einfließen. Diese Merkmale laufen an einem bestimmten Punkt zusammen und führen das Gericht zum Schwerpunkt des Vertrags.

106. Die wenigen Merkmale, die das vorlegende Gericht dargelegt hat, scheinen die Niederlande zum Vertragsschwerpunkt zu machen. ICF ist nämlich in Belgien ansässig, während Balkenende und MIC ihren Sitz in den Niederlanden haben und der Transport zwischen Amsterdam und Frankfurt stattfand.

107. Folglich müsste der Vertrag niederländischem Recht unterliegen. Jedenfalls ist es Sache des nationalen Gerichts, den Staat zu ermitteln, zu dem der Vertrag die engste Verbindung aufweist.

108. Angesichts aller dieser Umstände bin ich der Ansicht, dass ein Vertrag, der die Bereitstellung eines Transportmittels zur Güterbeförderung für eine bestimmte Reise zum Gegenstand hat, nicht Art. 4 Abs. 4 des Übereinkommens von Rom unterliegt, wenn sich die Niederlassung des Unternehmens, das mit der Bereitstellung des Transportmittels beauftragt ist, nicht in dem Staat befindet, in dem der Verladeort oder der Entladeort oder die Hauptniederlassung des Vertragspartners liegt.

109. Um festzustellen, welches Recht auf einen solchen Vertrag anzuwenden ist, muss das nationale Gericht daher meiner Meinung nach gemäß Art. 4 Abs. 1 des Übereinkommens von Rom das Recht des Staates bestimmen, zu dem der Vertrag die engsten Verbindungen aufweist.

b) Zur Möglichkeit der Vertragsspaltung

110. Mit der zweiten, der dritten und der vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob ein Vertrag wie der im Ausgangsverfahren fragliche aufgespalten werden kann. Es stellt diese Frage u. a. angesichts des Umstands, dass die Verjährungsfristen für die Rechte, die sich aus dem Vertrag ergeben, je nach geltendem Recht unterschiedlich ausfallen.

111. Meiner Meinung nach sind diese Fragen so zu verstehen, dass das vorlegende Gericht wissen möchte, ob die von Balkenende und MIC eingegangene Verpflichtung, die Gegenleistung für die von ICF erfüllte Verpflichtung zu erbringen, vom Rest des von den Parteien geschlossenen Vertrags abgetrennt werden kann. Denn ob die Klage von ICF verjährt ist, hängt davon ob, welches Recht anzuwenden ist.

112. Wie bereits dargelegt, sieht Art. 4 Abs. 1 Satz 2 des Übereinkommens von Rom vor, dass der Vertrag in Ausnahmefällen aufgespalten werden kann.

113. Die Aufspaltung ist letztlich nur sinnvoll, wenn der Teil, auf den ein anderes Recht angewandt werden soll, als selbständiger Teil vom Gesamtvertrag abgetrennt werden kann und er eine engere Verbindung zum Recht eines anderen Staates aufweist.

114. Meiner Ansicht nach ist eine Vertragsspaltung in der vorliegenden Rechtssache problematisch. Der zwischen ICF einerseits und andererseits Balkenende und MIC geschlossene Vertrag richtet sich auf eine einmalige Leistung, nämlich die Bereitstellung eines Transportmittels zur Güterbeförderung für eine bestimmte Reise, für die als Gegenleistung ein Geldbetrag zu zahlen ist. Diese Gegenseitigkeit der vertraglichen Verpflichtungen scheint es zu gebieten, auf den Vertrag ein einheitliches Recht anzuwenden.

115. Anderes würde meiner Ansicht nach gelten, wenn der fragliche Vertrag mehrere Verpflichtungen beinhaltete, die voneinander getrennt werden könnten, z. B. die Verpflichtung, die Waren nach der Ankunft in Frankfurt in Deutschland auszuliefern. Diese beiden Verpflichtungen scheinen mir objektiv trennbar zu sein.

116. Selbst wenn man davon ausgeht, dass ein Teil des im Ausgangsverfahren fraglichen Vertrags vom restlichen Vertrag abgetrennt werden kann, muss sich das Gericht gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 2 des Übereinkommens von Rom dennoch davon überzeugen, dass dieser unabhängige Teil engere Verbindungen zum Recht eines anderen Staates aufweist. Angesichts der Erwägungen in den Nrn. 106 und 107 der vorliegenden Schlussanträge erscheint es mir problematisch, einen Teil des Vertrags mit belgischem Recht, wonach die Klage von ICF nicht verjährt ist, zu verknüpfen.

117. Folglich bin ich der Ansicht, dass Art. 4 Abs. 1 Satz 2 des Übereinkommens von Rom im Rahmen eines Vertrags, der die Bereitstellung eines Transportmittels zur Güterbeförderung für eine bestimmte Reise zum Gegenstand hat, nicht anwendbar ist.

V – Ergebnis

118. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefrage des Hoge Raad der Nederlanden wie folgt zu antworten:

Ein Vertrag, der die Bereitstellung eines Transportmittels zur Güterbeförderung für eine bestimmte Reise zum Gegenstand hat, unterliegt nicht Art. 4 Abs. 4 des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, aufgelegt zur Unterzeichnung am 19. Juni 1980 in Rom (Übereinkommen von Rom), wenn sich die Niederlassung des Unternehmens, das mit der Bereitstellung des Transportmittels beauftragt ist, nicht in dem Staat befindet, in dem der Verladeort oder der Entladeort oder die Hauptniederlassung des Vertragspartners liegt.

Das Recht, das auf einen solchen Vertrag anzuwenden ist, ist gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 des Übereinkommens von Rom das Recht des Staates, zu dem der Vertrag die engsten Verbindungen aufweist. Die Verbindungen können z. B. aus dem Umstand abgeleitet werden, dass in einem Vertrag wie dem im Ausgangsverfahren fraglichen die Vertragspartner in den Niederlanden ansässig sind und der Verladeort im selben Staat liegt.

Art. 4 Abs. 1 Satz 2 des Übereinkommens von Rom ist so auszulegen, dass auf einen Teil eines Vertrags das Recht eines anderen Staates angewandt werden kann, wenn dieser Teil als selbständiger Teil vom Gesamtvertrag abgetrennt werden kann. Bei einem Vertrag wie dem fraglichen, dessen Gegenstand eine einmalige Leistung in Form der Bereitstellung eines Transportmittels zur Güterbeförderung für eine bestimmte Reise ist, liegt diese Voraussetzung nicht vor.

(1) .

(2)  – Übereinkommen aufgelegt zur Unterzeichnung am 19. Juni 1980 in Rom (ABl. L 266, S. 1, im Folgenden: Übereinkommen von Rom).

(3)  – Dies betrifft z. B. den Personenstand sowie die Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit von natürlichen Personen, vertragliche Schuldverhältnisse betreffend Testamente und das Gebiet des Erbrechts, die ehelichen Güterstände, die Rechte und Pflichten, die auf einem Familien-, Verwandtschafts- oder eherechtlichen Verhältnis beruhen, und Schieds- und Gerichtsstandsvereinbarungen.

(4)  – Erstes Protokoll 89/128/EWG betreffend die Auslegung des am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften sowie Beitrittsübereinkommen vom 10. April 1984, 18. Mai 1992 und 29. November 1996 (ABl. 1989, L 48, S. 1) und zweites Protokoll 89/129/EWG zur Übertragung bestimmter Zuständigkeiten für die Auslegung des am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht auf den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften sowie Beitrittsübereinkommen vom 10. April 1984, 18. Mai 1992 und 29. November 1996 (ABl. 1989, L 48, S. 17).

(5)  – ABl. 1972, L 299, S. 32. Dieses Übereinkommen wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ersetzt (ABl. 2001, L 12, S. 1).

(6)  – Bericht von Mario Giuliano, Professor an der Universität Mailand, und Paul Lagarde, Professor an der Universität Paris I (ABl. 1980, C 282, S. 1, im Folgenden: Giuliano/Lagarde-Bericht).

(7)  – Vgl. Art. 4 Abs. 1 des Giuliano/Lagarde-Berichts.

(8)  – Vgl. Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 7 des Giuliano/Lagarde-Berichts.

(9)  – Vgl. Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 des Giuliano/Lagarde-Berichts.

(10)  – Vgl. Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 4 des Giuliano/Lagarde-Berichts.

(11)  – Die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177, S. 6, im Folgenden: Verordnung Rom I) scheint die Regelungslücke in Art. 4 Abs. 4 des Übereinkommens von Rom zu schließen. Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Rom I, der für Güterbeförderungsverträge gilt, ist das Recht des Staates des von den Parteien vereinbarten Ablieferungsorts anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 4 des Übereinkommens von Rom, die von der Verordnung Rom I aufgegriffen werden, nicht erfüllt sind. Daher ist davon auszugehen, dass die Rechtssicherheit und Berechenbarkeit des anzuwendenden Rechts gegenüber einer flexiblen Anwendung der Kollisionsnorm vorrangig sind.

(12)  – Vgl. Art. 4 Abs. 7 Unterabs. 4 und 5 des Giuliano/Lagarde-Berichts.

(13)  – Vgl. u. a. Urteile des Hoge Raad der Nederlanden vom 25. September 1992, Société Nouvelle des Papeteries de l’AA SA v. BV Machinefabriek BOA (Nederlandse Jurisprudentie 1992, Nr. 750), sowie des Court of Session (Scotland), vom 12. Juli 2002, Caledonia Subsea Ltd v. Micoperi Srl (2002 SLT 1022).

(14)  – Vgl. u. a. Urteil der französischen Cour de Cassation vom 19. Dezember 2006 (cass com Nr. 05‑19.723). So hat die Cour de cassation festgestellt: „Gemäß Art. 4 Abs. 1 des Übereinkommens von Rom unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist. Aus dem Zusammenspiel der Abs. 2 und 5 ergibt sich, dass der Richter zur Bestimmung des bestgeeigneten Rechts die Verbindungen vergleichen muss, die zwischen dem Vertrag und zum einen dem Staat, in dem die die charakteristische Leistung zu erbringende Partei im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, und zum anderen dem streitigen Staat bestehen, und feststellen muss, zu welchem Staat die engere Verbindung vorliegt.“ Vgl. auch Urteil des High Court of Justice (England & Wales) vom 13. Dezember 1993, Bank of Baroda v. Vysya Bank ([1994] 2 Lloyd’s Rep. 87, 93), in dem das englische Gericht die Vermutung des Art. 4 Abs. 2 des Übereinkommens von Rom außer Acht ließ und stattdessen Art. 4 Abs. 5 des Übereinkommens anwandte, der den Vertrag dem Recht unterstellt, zu dem er nach den Umständen des Einzelfalls die engste Verbindung aufweist.

(15)  – Vgl. in diesem Sinne Grünbuch über die Umwandlung des Übereinkommens von Rom aus dem Jahr 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht in ein Gemeinschaftsinstrument sowie über seine Aktualisierung (KOM[2002] 654 endgültig, S. 27 f.).

(16)  – Vgl. Art. 4 Abs. 9 des Giuliano/Lagarde-Berichts.

(17)  – Diese Möglichkeit wird im Übrigen von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Rom I aufgegriffen.

(18)  – Vgl. Art. 4 Abs. 8 Unterabs. 2 des Giuliano/Lagarde-Berichts. Vgl. auch Art. 3 Abs. 4 des Berichts.

(19)  – Lagarde, P., „Le nouveau droit international privé des contrats après l’entrée en vigueur de la Convention de Rome du 19 juin 1980“, RC Dip, 80(2), April–Juni 1991, S. 287.

(20)  – Mayer, P., und Heuzé, V., Droit international privé, 9. Aufl., Montchrestien, Paris, 2007, Nr. 710.

(21)  – Vgl. Art. 4 Abs. 8 Unterabs. 4 des Giuliano/Lagarde-Berichts.

(22)  – Vgl. Art. 3 Abs. 4 Unterabs. 1 des Giuliano/Lagarde-Berichts.

(23)  – Urteil vom 28. Juli 1998, The Governor and Company of Bank of Scotland of the Mound v. Butcher ([1998] EWCA Civ 1306). Vgl. auch Urteile des High Court of Justice (England & Wales) vom 6. November 2001, CGU International Insurance plc v. Szabo & Ors. ([2002]) 1 All ER [Comm] 83), und vom 4. März 2003, American Motorists Insurance Co (Amico) v. Cellstar Corp & Anor ([2003] EWCA Civ 206, Randnr. 33).

(24)  – Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Mai 1969 (VIII ZR 142/68, DB 1969, 1053).