Schlußanträge des Generalanwalts

Schlußanträge des Generalanwalts

I – Einleitung

1. Mit diesem Vorlagebeschluss ersucht der Hoge Raad der Nederlanden um die Auslegung von Art. 27 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen(2), der eine Zollbefreiung für die Versendung von Waren mit geringem Wert aus einem Drittland in die Gemeinschaft vorsieht. Im Kern geht es um die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen unter diesen Befreiungstatbestand auch die gemeinsame Versendung und Zollanmeldung einer Vielzahl von Einzelpäckchen fällt, die nur jeweils für sich betrachtet unter der in der Bestimmung vorgesehenen Wertgrenze liegen.

II – Rechtlicher Rahmen

2. Art. 27 der Verordnung Nr. 918/83(3) bestimmte in seiner ursprünglichen Fassung:

„Von den Eingangsabgaben befreit sind vorbehaltlich des Artikels 28 Sendungen, die von der Post in Paketen, Päckchen oder Briefen zum Empfänger befördert werden und deren Gesamtwert 10 ECU[(4) ] nicht übersteigt.“

3. Die Verordnung (EWG) Nr. 2287/83(5) stellte für die Gewährung der Zollbefreiung nach Art. 27 der Verordnung Nr. 918/83 eine weitere Bedingung auf. Sie bestimmte:

„Die Zollbefreiung im Sinne von Artikel 27 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 gilt nur für Sendungen, die von der Post in Paketen, Päckchen oder Briefen befördert werden und die von einem Drittland aus direkt an eine natürliche oder juristische Person in der Gemeinschaft befördert werden.“

4. Als Grund für diese Änderung führen der dritte und vierte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2287/83 Folgendes an:

„Es sollte vermieden werden, daß Wirtschaftsunternehmen durch Schaffung von speziell hierfür vorgesehenen Tätigkeiten oder künstlicher Verlagerung bestehender Tätigkeiten diese Verfügung nützen und somit Wettbewerbsverzerrungen im Gemeinsamen Markt verursachen würden. Um diese Verzerrungen zu vermeiden, erscheint es zweckmäßig, vorstehend erwähnte Sendungen, die vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr einem anderen Zollverfahren unterworfen wurden, von der Befreiung von den Eingangsabgaben auszuschließen.

Daher können nur Sendungen der vorstehend erwähnten Kategorie, die von einem Drittland aus direkt an eine natürliche oder juristische Person in der Gemeinschaft befördert werden, zur Zollbefreiung zugelassen werden.“

5. Mit der Verordnung Nr. 3357/91(6) wurde die Beschränkung des Art. 27 der Verordnung Nr. 918/83 auf Beförderungen durch die Post aufgehoben.

6. Der erste Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 3357/91 erklärte zu dieser Änderung:

„Die Vereinfachung der Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 27 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 4235/88 (2), sollte im Interesse einer wirksamen Anwendung für alle Einfuhren von Sendungen gelten, die sich aus Waren mit geringem Wert zusammensetzen.“

7. Art. 27 der Verordnung Nr. 918/83 bestimmt somit nunmehr in seiner durch die Verordnung Nr. 3357/91 geänderten Fassung:

„Von den Eingangsabgaben befreit sind vorbehaltlich des Artikels 28 Sendungen von Waren mit geringem Wert, die unmittelbar aus einem Drittland an einen Empfänger in der Gemeinschaft versandt werden.

Als Waren mit geringem Wert gelten Waren, deren Gesamtwert je Sendung 22 ECU nicht übersteigt.“

8. Art. 28 der Verordnung Nr. 918/83 nimmt bestimmte Arten von Waren von der Zollbefreiung aus.

III – Sachverhalt, Vorabentscheidungsersuchen und Verfahren vor dem Gerichtshof

9. Im Ausgangsverfahren geht es um die Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheids gegen die Zollspediteurin Har Vaessen Douane Service B.V. (im Folgenden: Har Vaessen).

10. Auf der Grundlage der Angaben im Vorabentscheidungsersuchen und des Vorbringens der Parteien stellt sich der Ablauf des niederländischen Verfahrens in seinen Grundzügen wie folgt dar.

11. Har Vaessen meldete im Auftrag der niederländischen ECS Media B.V. mit Sitz in den Niederlanden (im Folgenden: ECS) im Zeitraum vom 12. November 1998 bis 28. Oktober 1999 Compact Discs, Kassetten und Videobändern für den freien Verkehr an. Diese Waren wurden von individuellen Kunden bei der niederländischen Muttergesellschaft der ECS – der ECI voor Boeken en Platen B.V. (im Folgenden: ECI) – bestellt. Zwischen der ECI und ihrem Tochterunternehmen ECS bestand die Vereinbarung, dass ECI diese Bestellungen ECS überträgt, die dann wiederum die bestellten Waren aus einem in der Schweiz gelegenen zentralen Vertriebssystem an die Kunden ausliefert.

12. Die Waren wurden von ECS in der Schweiz versandfertig gemacht. Dabei wurde die bestellte Ware eines jeden Kunden in ein Päckchen gepackt, das an den jeweiligen Kunden adressiert ist. Dem Päckchen war ein Zahlungsformular auf den Namen von ECI beigefügt, mit dem der Kunde nach Empfang der Ware bezahlen kann. Auf dem Zahlungsformular stand neben dem Preis für die Ware separat ein Betrag für die Versandkosten.

13. Die einzelnen Päckchen wurden dann von Har Vaessen gemeinsam in ein Vertriebszentrum der PTT Post B.V. (im Folgenden: PTT) in den Niederlanden befördert. Von diesem Vertriebszentrum aus lieferte die PTT die einzelnen Päckchen an die individuellen Kunden von ECI.

14. Im Rahmen der Anmeldung beanspruchte Har Vaessen die Anwendung der Zollbefreiung nach Art. 27 der Verordnung Nr. 918/83, wonach Sendungen von Waren, deren Wert 22 Euro nicht übersteigt, von Zollabgaben befreit sind. Im Feld 8 des Anmeldeformulars(7) wurde als Empfänger die PTT genannt, im Feld 9 als finanziell Verantwortliche ECS und im Feld 15 als Land der Versendung/der Ausfuhr die Schweiz. Dem Anmeldeformular waren Verzeichnisse der individuellen Personen, die die Empfänger der einzelnen Päckchen sind, sowie der ihnen in Rechnung gestellte Betrag beigefügt. Es ist unbestritten, dass der Wert der Waren in den einzelnen Päckchen 22 Euro nicht überschritt.

15. Die beantragte Zollbefreiung wurde Har Vaessen von den niederländischen Behörden versagt. Mit Bescheid vom 29. Dezember 1999 wurde Har Vaessen aufgefordert, für die transportierten Waren Zölle in Höhe von insgesamt 436 907,60 NLG zu zahlen. Zudem forderte der Bescheid Har Vaessen zur Zahlung von Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 4 468 110, 70 NLG auf.

16. Nach erfolglosem Einspruch erhob Har Vaessen Klage gegen diese Entscheidung. Der Gerechtshof Amsterdam hob die Aufforderungen zur Zahlung der Mehrwertsteuer auf, wies aber die Klage, die die Zölle betraf, als unbegründet ab.

17. Gegen dieses Urteil legte Har Vaessen ein Rechtsmittel beim Hoge Raad ein. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2007 hat der Hoge Raad sein Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Art. 27 der Verordnung Nr. 918/83 in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3357/91 geänderten Fassung so auszulegen, dass man sich auf die in diesem Artikel genannte Befreiung bei Sendungen von Waren berufen kann, die zwar einzeln betrachtet einen geringen Wert haben, jedoch als Sammelsendung mit einem dieser zukommenden Gesamtwert der so versandten Waren gestellt werden, der die Wertgrenze des Art. 27 überschreitet?

2. Ist bei der Anwendung des Art. 27 der genannten Verordnung davon auszugehen, dass der Begriff „Versendung aus einem Drittland an einen Empfänger in der Gemeinschaft“ auch den Fall erfasst, dass sich die Ware vor der Versendung an den Empfänger zwar in einem Drittland befindet, die Vertragspartei des Empfängers jedoch in der Gemeinschaft niedergelassen ist?

18. Im Verfahren vor dem Gerichtshof haben Har Vaessen, die niederländische Regierung sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften schriftlich und mündlich Stellung genommen.

IV – Würdigung

A. Zur ersten Vorlagefrage

19. Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Kern wissen, ob die Zollbefreiung gemäß Art. 27 der Verordnung Nr. 918/83 auch Anwendung finden kann auf die gemeinsame Versendung und Zollanmeldung von Einzelsendungen, die jeweils einen Wert von 22 Euro nicht übersteigen, in ihrer Gesamtheit aber über dieser Wertgrenze liegen.

20. Art. 27 der Verordnung Nr. 918/83 sieht vor, dass „Sendungen von Waren mit geringem Wert, die unmittelbar aus einem Drittland an einen Empfänger in der Gemeinschaft versandt werden“ von Eingangsabgaben befreit sind.

21. Seinem Wortlaut nach ist der Befreiungstatbestand des Art. 27 weit formuliert. Er grenzt weder den Kreis der Versender, noch der Empfänger über das örtliche Kriterium hinaus ein. Der Wortlaut von Art. 27 erfasst somit auch Einzelsendungen, die gemeinsam mit anderen Einzelsendungen transportiert und angemeldet werden.

22. Gleichwohl hat das vorlegende Gericht Zweifel, ob ein Versendungsvorgang wie der des Ausgangsverfahrens unter den Befreiungstatbestand fällt. Im Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof werden von den Verfahrensbeteiligten insofern zwei Gesichtspunkte diskutiert.

23. Zum einen stellt sich die Frage, wer der „Empfänger“ einer solchen gemeinsamen Versendung ist, ob dies die auf den Päckchen angegebenen Endadressaten sind, oder aber, wie es die niederländische Regierung vorträgt, die PTT, welche die Gesamtsendung zur Lieferung an die individuellen Adressaten erhalten hat.

24. Zum anderen ist auf den Einwand des vorlegenden Gerichts einzugehen, ob sich aus Sinn und Zweck des Befreiungstatbestandes eine teleologische Reduktion seines Anwendungsbereichs ergeben muss.

1. Empfänger

25. Die niederländische Regierung ist der Ansicht, dass Empfänger der Sendungen die PTT ist. Die Spedition habe nämlich die für die Versendung zusammengefassten Einzelsendungen nach dem Grenzübertritt an die PTT geliefert, die damit beauftragt war, diese an die individuellen Adressaten auszuliefern. Damit sei die PTT die Empfängerin in der Gemeinschaft im Sinne des Art. 27. Da die PTT eine Sendung erhalten habe, deren Gesamtwert als Summe der Werte der Einzelsendungen weit über der Wertgrenze des Art. 27 liege, greife dieser Befreiungstatbestand vorliegend nicht.

26. Im Gegensatz hierzu ist die Kommission der Ansicht, dass Empfänger im Sinne des Art. 27 vorliegend die individuellen Adressaten der einzelnen Päckchen sind. Die Kommission sieht die in Frage stehende Lieferung somit als gemeinsamen Transport verschiedener Einzelsendungen an die einzelnen Kunden und nicht als eine Sendung an die PTT an, welche die Wertgrenze des Art. 27 überschreiten würde. Ihrer Ansicht nach fällt eine Konstellation wie die vorliegende in den Anwendungsbereich des Befreiungstatbestandes.

27. Der Kommission ist darin zuzustimmen, dass die Endadressaten der Päckchen als deren Empfänger anzusehen sind. Die PTT ist lediglich Zwischenstation in der Logistikkette, die in der Schweiz mit Übergabe an die Spedition ihren Anfang nimmt und bei den Adressaten der einzelnen Päckchen in den Niederlanden als Empfängern im Sinne des Art. 27 endet.

28. Die Päckchen werden in der Schweiz von ECS postversandfertig verpackt und mit den Kundenadressen in den Niederlanden versehen. Die Päckchen könnten damit ohne Weiteres bereits bei der Schweizer Post aufgegeben werden und in einem nach außen einheitlichen Versandvorgang an die Adressaten in den Niederlanden verschickt werden. Dabei würde die endgültige Auslieferung an die Empfänger in den Niederlanden aber wahrscheinlich ebenfalls durch die niederländische Post und damit durch ein weiteres Glied in der Transportkette erfolgen. In diesem Fall würde man es wohl als gänzlich fern liegend ansehen, von der niederländischen Post als Empfängerin der Päckchen zu sprechen, weil diese für die Schweizer Post die Auslieferung in den Niederlanden durchführt.

29. Ob nun aber die Schweizer Post die Päckchen in die Niederlande transportiert, wo diese dann von der dortigen PTT an die Adressaten ausgeliefert werden, oder aber die erste Etappe des Versandweges von einer Spedition übernommen wird, darf im Ergebnis keinen Einfluss auf die Beantwortung der Frage haben, wer als Empfänger der Päckchen im Sinne des Art. 27 anzusehen ist. Empfänger ist allein der von Beginn der Versandkette an bereits bezeichnete Adressat eines jeden Päckchens und nicht die niederländische PTT als bloße Zwischenstation einer mehrgliedrigen Versandkette.

30. Es kann aber nicht dem Sinn und Zweck der Verordnung entsprechen, bestimmte Transportmethoden gegenüber anderen zu begünstigen, indem nur eine eingliedrige Beförderungsmethode unter den Befreiungstatbestand fällt, nicht aber eine mehrgliedrige Transportkette.

31. Keines der beteiligten Transportunternehmen als Glieder einer Transportkette „empfängt“ die Ware für eigene Zwecke, sondern allein zum Zwecke des (Weiter-)Transports.

32. Auch die Entstehungsgeschichte des Befreiungstatbestandes bestätigt dieses Verständnis der Norm. Bis zum Inkrafttreten der Änderungsverordnung Nr. 3357/91 wurden von Art. 27 nur solche Sendungen erfasst, die „von der Post“ befördert wurden. In dem Bestreben, die mit dem Befreiungstatbestand verbundene Verwaltungsvereinfachung auszuweiten, wurde diese Anwendungsbeschränkung durch die Verordnung Nr. 3357/91 aufgehoben. Greift der Befreiungstatbestand somit unabhängig von der Beförderungsmethode, verbieten sich Unterscheidungen danach, ob die Beförderung ausschließlich durch ein privates Unternehmen erfolgt oder durch eine Kombination von privater Beförderung und Beförderung durch die Post. Bei einer mehrgliedrigen Transportkette ist nicht einer der Transporteure als Empfänger im Sinne des Art. 27 anzusehen.

33. Schließlich geht auch aus der Art und Weise der Anmeldung im zugrunde liegenden Sachverhalt hervor, dass die einzelnen Kunden – und nicht die PTT – als Empfänger der Einzelsendungen anzusehen sind.

34. Zwar wurde die PTT – u nd nicht etwa „Verschiedene“ – in Feld 8 des Anmeldeformulars als Empfänger eingetragen. Dies ist jedoch – wie auch die Kommission vorträgt – unerheblich.(8) Denn eine Gesamtbetrachtung der Umstände der Anmeldung lässt nur den Schluss zu, dass die betreffende Lieferung dennoch als gemeinsamer Transport verschiedener Einzelsendungen an die jeweiligen Kunden angemeldet wurde. So war dem Anmeldeformular ein Verzeichnis der individuellen Personen, die die Empfänger der einzelnen Päckchen sind, beigefügt.

35. Des Weiteren ging aus dem beigefügten Verzeichnis der Warenwert jedes einzelnen Päckchens hervor. Die Angabe dieser Informationen ergibt aber nur im Zusammenhang mit der Anmeldung einer Vielzahl von an individuelle Adressaten gerichteten Einzelsendungen Sinn.

36. Abschließend ist noch auf einen möglichen Einwand einzugehen, der von den Parteien des vorliegenden Verfahrens zwar nicht vorgebracht wurde, auf den allerdings dennoch kurz einzugehen ist. Er betrifft das Erfordernis, dass die Waren gemäß Art. 27 unmittelbar aus einem Drittland an einen Empfänger in der Gemeinschaft versandt werden müssen. Man könnte einwenden, im vorliegenden Fall sei die Ware nicht unmittelbar an den Empfänger versandt worden, da sie zunächst an die PTT geliefert wurde. Mit dem Kriterium der „Unmittelbarkeit“ meint die Verordnung jedoch, wie im Folgenden ausgeführt wird, etwas anders.

37. Die Voraussetzung, dass die Sendung „unmittelbar aus einem Drittland“ versendet werden muss, wurde durch die Änderungsverordnung Nr. 2287/83 in Art. 27 eingefügt. Gemäß dem dritten und vierten Erwägungsgrund dieser Verordnung sollte verhindert werden, dass Wirtschaftsunternehmen durch Schaffung von speziell hierfür vorgesehenen Tätigkeiten oder künstlicher Verlagerung bestehender Tätigkeiten Wettbewerbsverzerrungen im Gemeinsamen Markt verursachen würden. Um diese Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern, sollten solche Sendungen vom Anwendungsbereich des Art. 27 der Verordnung Nr. 918/83 ausgeschlossen werden, die vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr einem anderen Zollverfahren unterworfen waren.

38. Mit dem Kriterium der Unmittelbarkeit sollte die Zollbefreiung also – wie die Kommission zu Recht vorgetragen hat – nur dann ausgeschlossen sein, wenn die Ware zuvor einem anderen Zollverfahren unterlag. Hiervon ist, wie die Kommission dargelegt hat, beispielsweise der Fall erfasst, in dem die Ware zuvor in ein Zolllager gebracht wurde. Es ist Aufgabe des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob die Ware im vorliegenden Fall zuvor einem anderen Zollverfahren unterlag. Aus den insofern im Vorabentscheidungsersuchen gemachten Angaben ist jedenfalls nicht zu schließen, dass die fraglichen Waren zuvor einem anderen Zollverfahren unterlagen.

39. Selbst wenn man das Kriterium der „Unmittelbarkeit“ doch anders verstehen wollte, würde dies in einem Fall wie dem Vorliegenden dennoch nicht zu einem abweichenden Ergebnis führen. Wenn die PTT nämlich nicht als Empfängerin angesehen werden kann, da sie nur ein neutrales Glied der Transportkette ist, kann dies auch nicht die Unmittelbarkeit der Versendung vom Versender an den Empfänger unterbrechen.

40. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es sich bei der vorliegenden Lieferung um einen gemeinsamen Transport verschiedener Einzelsendungen an die jeweiligen Kunden handelt und nicht etwa die PTT Empfängerin einer Gesamtsendung ist, die über der Wertgrenze des Art. 27 liegt.

2. Sinn und Zweck des Befreiungstatbestands

41. Unter Hinweis auf den ersten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 3357/91, der als Zweck des Befreiungstatbestandes die „Vereinfachung der Verwaltungsverfahren“ nennt, zieht das vorlegende Gericht in Betracht, dass Art. 27 der Verordnung Nr. 918/83 nur solche Sachverhalte erfassen könnte, in welchen die mit der Anmeldung verbundenen Verwaltungskosten den jeweils zu erzielenden Zollbetrag übersteigen würden. Da dieses Missverhältnis zwischen Verwaltungskosten und Zollbetrag bei einer gemeinsamen Zollanmeldung nicht notwendigerweise bestünde, sei fraglich, ob auch derartige Sendungen vom Befreiungstatbestand erfasst seien.

42. Diese Überlegung findet freilich im Wortlaut des Art. 27 keine Stütze. Ein Missverhältnis zwischen dem Verwaltungsaufwand zur Zollerhebung und dem auf die einzelne Sendung zu erhebenden Zoll fordert diese Regelung nicht. Art. 27 knüpft alleine an den Wert der einzelnen Sendung an und unterscheidet insofern auch nicht nach der Art und Weise der Zollanmeldung. Seinem Wortlaut nach ist die Zollbefreiung somit nicht allein auf geringwertige Sendungen, die einzeln angemeldet werden und damit einen verhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand erzeugen, beschränkt. Vielmehr erfasst der Wortlaut des Art. 27 ohne weiteres auch geringwertige Sendungen, die etwa von einem kommerziellen Versender gleichzeitig in großer Anzahl gemeinsam versandt werden und deshalb bei der möglichen gemeinsamen Zollanmeldung weitaus geringeren Verwaltungsaufwand erzeugen. Die Relation zwischen dem grundsätzlich zu erhebenden Zoll und den hierdurch entstehenden Verwaltungsaufwand spielt nach dem Wortlaut des Art. 27 keine Rolle.

43. Auch dem ersten Erwägungsgrund ist nicht zu entnehmen, dass die Zollbefreiung nur dann zu gewähren ist, wenn im konkreten Fall ein Missverhältnis zwischen den Verwaltungskosten einer Zollerhebung und dem jeweiligen Zollbetrag besteht. Der erste Erwägungsgrund bringt alleine das mit Art. 27 verfolgte Ziel zum Ausdruck, das Verwaltungsverfahren zur Zollerhebung zu vereinfachen.

44. Schließlich geht mit der gemeinsamen Anmeldung für die Zollbehörden aber ebenfalls eine Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens einher. Die Angaben, die ansonsten mit jeder Einzelsendung separat eingereicht würden, finden sich zusammengefasst in einem Antrag. Würde man eine gemeinsame Anmeldung grundsätzlich aus dem Anwendungsbereich des Befreiungstatbestandes ausschließen, würde man also geringwertige Sendungen allein deshalb verzollen, weil sie gemeinsam in einem Antrag zum Zoll angemeldet werden, wäre dem Ziel einer Verwaltungsvereinfachung keineswegs gedient. Dies hätte nämlich zur Folge, dass der Anmeldende stattdessen eine Vielzahl von Einzelsendungen anmelden würde, um in den Genuss der Zollbefreiung zu kommen. Dies würde einen erheblichen Mehraufwand für die Zollbehörden ohne jeden Ertrag bedeuten. Für den gewerblichen Versender hingegen dürfte diese Einzelanmeldung automatisiert leicht zu bewerkstelligen sein.

45. Für die vorgeschlagene teleologische Reduktion des seinem Wortlaut nach weit gefassten Art. 27 bleibt somit kein Raum.

3. Zwischenergebnis:

46. Als Antwort auf die erste Vorlagefrage ergibt sich folglich, dass Art. 27 der Verordnung Nr. 918/83 dahingehend auszulegen ist, dass man sich auf die in diesem Artikel genannte Befreiung bei der gemeinsamen Versendung von Einzelsendungen, die einen Wert von 22 Euro nicht übersteigen, berufen kann, wenn die Einzelsendungen an individuelle Empfänger in der Gemeinschaft versandt werden und die Waren zuvor nicht einem anderen Zollverfahren unterworfen waren.

B. Zur zweiten Vorlagefrage

47. Mit der zweiten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Befreiungstatbestand des Art. 27 der Verordnung Nr. 918/83 auch Anwendung findet, wenn die Vertragspartei des Empfängers der jeweiligen Sendung in der Gemeinschaft niedergelassen ist oder ob dieser nur dann einschlägig sei, wenn die Vertragspartei des Empfängers in dem Drittland niedergelassen ist, aus dem die betreffende Ware versendet wird. Im Ausgangsfall besteht nämlich der Kaufvertrag, der der Versendung zu Grunde liegt nicht zwischen dem Empfänger und dem Versender in der Schweiz, sondern zwischen dem Empfänger und einem Unternehmen in den Niederlanden. Dieses lässt die Waren dann aus seinem Lager in der Schweiz an den Empfänger in den Niederlanden versenden.

48. Aus dem Wortlaut des Art. 27 der Verordnung Nr. 918/83 ergibt sich nicht, dass die Zollbefreiung nur zur Anwendung kommt, wenn vertragliche Beziehungen zwischen dem Versender und dem Empfänger der Ware bestehen. Art. 27 der Verordnung stellt auf den rein faktischen Tatbestand der Versendung ab und spricht lediglich davon, dass die Waren aus einem Drittland unmittelbar an einen Empfänger in der Gemeinschaft versandt werden. Es wird nicht darauf abgestellt, an welchem Ort der Vertragspartner des Empfängers der Waren niedergelassen ist oder dass zwischen dem Versender und dem Empfänger rechtliche Beziehungen bestehen. Es werden gerade nicht die Begriffe Verkäufer und Käufer gewählt, sondern die Begriffe Versender und Empfänger.

49. Mit dem Kriterium der „Unmittelbarkeit“ sollen, wie oben bereits dargelegt wurde(9), allein diejenigen Sendungen von der Zollbefreiung ausgeschlossen werden, die zuvor einem anderen Zollverfahren unterlagen. Aus diesem Kriterium kann somit kein Hinweis darauf abgeleitet werden, dass zwischen dem Versender und dem Empfänger Vertragsbeziehungen bestehen müssen.

50. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass Art. 27 der Verordnung Nr. 918/83 die Zollbefreiung nicht davon abhängig macht, dass der Versender der Vertragspartner des Empfängers ist.

51. Abschließend bleibt zu prüfen, ob Gründe der Missbrauchsverhinderung für ein anderes Verständnis der Verordnung sprechen.

52. Die niederländische Regierung ist der Ansicht, dass das Verhalten von ECI insofern missbräuchlich sei, als es von Anfang an darauf abgezielt habe hinsichtlich der betreffenden Waren keine Mehrwertsteuer zu zahlen. Nach Art. 101 der niederländischen Zollordnung (Douaneregeling) fällt auf Waren, die unter den zollrechtlichen Befreiungstatbestand des Art. 27 der Verordnung Nr. 918/83 fallen, auch keine Mehrwertsteuer an.

53. Die niederländische Regierung verweist darauf, dass ECI, um in den Genuss einer Mehrwertsteuerbefreiung zu kommen, die Waren zunächst aus den Niederlanden in die Schweiz transportiere, um sie von dort aus an seine Kunden in den Niederlanden liefern zu lassen. Dieses Verhalten führe zu Wettbewerbsverzerrungen, da Versender, die ihre Waren direkt aus den Niederlanden an ihre niederländischen Kunden versenden, Mehrwertsteuer entrichten müssen. Um einen derartigen Missbrauch zu verhindern, müsse Art. 27 der Verordnung Nr. 918/83 so eng ausgelegt werden, dass für Konstellationen wie die vorliegende keine Zollbefreiung gewährt wird.

54. Die niederländische Regierung trägt also nicht vor, dass das betreffende Unternehmen missbräuchlich in den Genuss der Zollbefreiung kommt. Nach der Sachverhaltsschilderung der niederländischen Regierung ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, dass das Unternehmen sein Versandmodell wählt, um missbräuchlich in den Genuss einer Zollbefreiung zu kommen. Auch bei einer direkten Versendung aus den Niederlanden würde von vornherein kein Zoll anfallen, eine Versendung aus der Schweiz verschafft dem Versandunternehmen somit keinerlei Zollvorteil.

55. Die niederländische Regierung beruft sich jedoch darauf, dass das Unternehmen in missbräuchlicher Weise eine Befreiung von der Mehrwertsteuer erlange.

56. Art. 22 der Richtlinie (EWG) 83/181 des Rates vom 28. März 1983 zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Art. 14 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen(10) sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Einfuhren von Gegenständen, deren Gesamtwert mehr als 10 Euro beträgt, jedoch 22 Euro nicht übersteigt, von der Steuer befreien können.(11) Die Niederlande haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und befreien die Einfuhr von geringwertigen Waren von der Mehrwertsteuer. Dabei koppelt das niederländische Recht die Mehrwertsteuerbefreiung an die gemäß Art. 27 der Verordnung Nr. 918/83 zu gewährende Zollbefreiung.

57. Es kann nicht überzeugen, den Tatbestand der Zollbefreiung restriktiv auszulegen, um einen Missbrauch im Hinblick auf die Mehrwertsteuer zu verhindern. Denn der Zusammenhang zwischen der Zollbefreiung und einer potenziell missbräuchlichen Mehrwertsteuerbefreiung ergibt sich nur aus der diesbezüglichen Verknüpfung, die das niederländische Recht vorsieht.

58. Sofern die Richtlinie 83/181 in Art. 22 Abs. 1 Satz 1 für Waren, deren Wert unter 10 Euro liegt, eine obligatorische Steuerbefreiung vorsieht, eröffnet Art. 22 Abs. 2 sogar, worauf auch die Kommission verweist, den Mitgliedstaaten die Möglichkeiten, von dieser Steuerbefreiung Gegenstände auszunehmen, die im Rahmen des Versandhandels eingeführt werden.

59. Einem potenziellen Missbrauch im Hinblick auf die Mehrwertsteuerbefreiung kann daher effektiv im Rahmen des Mehrwertsteuerrechts begegnet werden. Dieser zwingt nicht im Rahmen der Zollbefreiung zu einer restriktiven Auslegung von Art. 27 der Verordnung Nr. 918/83.

60. Schließlich hat der Gerichtshof für den Bereich der Mehrwertsteuer die Verweigerung eines Steuervorteils für zulässig erachtet, wenn die fraglichen Umsätze einen Steuervorteil zum Ergebnis haben, dessen Gewährung dem mit diesen Bestimmungen verfolgten Ziel zuwiderliefe und aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ersichtlich ist, dass mit den fraglichen Umsätzen im Wesentlichen ein Steuervorteil bezweckt wird.(12) Damit hat der Gerichtshof festgestellt, dass einer rechtsmissbräuchlichen Erlangung von Steuervorteilen entgegengetreten werden darf.

61. Der Einwand eines potenziellen Missbrauchs bei der Befreiung von der Mehrwertsteuer, die im nationalen Recht an die Zollbefreiung geknüpft wird, ist daher im Rahmen der Mehrwertsteuerbefreiung zu berücksichtigen und kann nicht zu einer restriktiven Auslegung von Art. 27 der Verordnung Nr. 918/83 entgegen dessen weiten Wortlaut führen.

V – Ergebnis

62. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt auf die Fragen des niederländischen Hoge Raad zu antworten:

1. Art. 27 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 in der durch die Verordnung Nr. 3357/91 geänderten Fassung ist so auszulegen, dass man sich auf die in diesem Artikel genannte Befreiung bei der gemeinsamen Versendung von Einzelsendungen, die einen Wert von 22 Euro nicht übersteigen, berufen kann, wenn die Einzelsendungen an individuelle Empfänger in der Gemeinschaft versandt werden und die Waren zuvor nicht einem anderen Zollverfahren unterworfen waren.

2. Bei der Auslegung von Art. 27 der genannten Verordnung ist davon auszugehen, dass der Begriff „Versendung aus einem Drittland an einen Empfänger in der Gemeinschaft“ auch den Fall erfasst, dass sich die Ware vor der Versendung an den Empfänger zwar in einem Drittland befindet, die Vertragspartei des Empfängers jedoch in der Gemeinschaft niedergelassen ist.

(1) .

(2)  – ABl. L 105, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3357/91 des Rates vom 7. November 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl. L 318, S. 3 (im Folgenden: Verordnung Nr. 918/83 oder Verordnung).

(3)  – Verordnung Nr. 918/83 (zitiert in Fn. 2).

(4)  – Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17 Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro (ABl. L 162, S. 1 ff.) bestimmt, dass jede Bezugnahme auf ECU durch eine Bezugnahme auf den Euro zum Kurs von 1 Euro für 1 ECU ersetzt wurde. Im Folgenden wird daher – außer in wörtlichen Zitaten – „ECU“ durch „Euro“ ersetzt. Vgl. auch das Urteil vom 17. März 2005, Kommission/AMI Semiconductor Belgium u. a. (C‑294/02, Slg. 2005, I‑2175, Randnr. 32).

(5)  – Verordnung (EWG) Nr. 2287/83 der Kommission vom 29. Juni 1983 zur Durchführung des Artikels 127 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiung, ABl. L 220, S. 12.

(6)  – Verordnung Nr. 3357/91 (zitiert in Fn. 2).

(7)  – Titel II des 37. Annexes der Verordnung Nr. 2454/93 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften.

(8)  – Siehe dazu auch die Erwägungen in Nr. 4.3.18 der Schlussanträge des Advocaat-Generaal W. de Wit vom 13. Juli 2006, die Bestandteil des Vorlage-Urteils des Hoge Raad sind.

(9)  – Siehe die Nrn. 38 ff. dieser Schlussanträge.

(10)  – Richtlinie 83/181 in ihrer durch die Richtlinie 88/331/EWG des Rates vom 13. Juni 1988, ABl. L 151, S. 79, geänderten Fassung.

(11)  – Für Waren, deren Wert unter 10 Euro liegt, sieht die Richtlinie eine obligatorische Befreiung von der Mehrwertsteuer vor.

(12)  – Urteile vom 21. Februar 2006, Halifax u. a. (C‑255/02, Slg. 2006, I‑1609, Randnrn. 74 und 75), und vom 21. Februar 2008, Part Service (C‑425/06, Slg. 2008, I‑897, Randnr. 42).