29.1.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 30/10 |
Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 6. Oktober 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Contencioso-Administrativo no 2 de Granada — Spanien) — Carlos Sáez Sánchez, Patricia Rueda Vargas/Junta de Andalucía, Manuel Jalón Morente u. a.
(Rechtssache C-563/08) (1)
(Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Öffentliche Gesundheit - Apotheken - Nähe - Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln - Betriebserlaubnis - Örtliche Verteilung der Apotheken - Aufstellung von Grenzen anhand eines Kriteriums der Bevölkerungsdichte - Mindestentfernung zwischen den Apotheken)
2011/C 30/16
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado de lo Contencioso-Administrativo no 2 de Granada
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Carlos Sáez Sánchez, Patricia Rueda Vargas
Beklagte: Junta de Andalucía, Manuel Jalón Morente u. a.
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Juzgado de lo Contencioso-Administrativo no 2 de Granada — Auslegung von Art. 43 EG — Regelung, die die Voraussetzungen für die Eröffnung neuer Apotheken festlegt — Beschränkungen anhand der Einwohnerzahl und aufgrund des Erfordernisses einer Mindestentfernung zwischen Apotheken
Tenor
Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er grundsätzlich einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, die die Erteilung von Niederlassungserlaubnissen für neue Apotheken begrenzt, indem sie vorsieht, dass
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in jedem Apothekenbezirk grundsätzlich nur eine einzige Apotheke pro Einheit von 2 800 Einwohnern errichtet werden kann, |
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eine zusätzliche Apotheke nur errichtet werden kann, wenn diese Schwelle überschritten wird, wobei die Apotheke bei einer Überschreitung um mehr als 2 000 Einwohner errichtet wird, und |
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jede Apotheke eine Mindestentfernung gegenüber bereits bestehenden Apotheken zu beachten hat, die im Allgemeinen 250 Meter beträgt. |
Art. 49 AEUV steht jedoch einer solchen nationalen Regelung entgegen, sofern die Grundregeln von 2 800 Einwohnern und 250 Metern in jedem räumlichen Bezirk mit besonderen demografischen Merkmalen die Errichtung einer hinreichenden Zahl von Apotheken, die einen angemessenen pharmazeutischen Dienst gewährleisten können, verhindern, was das nationale Gericht zu prüfen hat.