16.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 11/11


Beschluss des Gerichtshofs vom 1. Oktober 2009 — Agrar-Invest-Tatschl GmbH/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-552/08) (1)

(Rechtsmittel - Zollkodex - Art. 220 Abs. 2 Buchst. b - Nachträgliche Erhebung von Einfuhrabgaben - Absehen von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung von Einfuhrabgaben - Hinweis für Einführer - Gutgläubigkeit)

2010/C 11/19

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Agrar-Invest-Tatschl GmbH (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Wenzlaff)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: S. Schønberg als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Achte Kammer) vom 8. Oktober 2008, Agrar-Invest-Tatschl/Kommission (T-51/07), mit dem das Gericht die Klage auf Teilnichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 5789 endgültig der Kommission vom 4. Dezember 2006, mit der festgestellt wird, dass ein Teil der von der Rechtsmittelführerin nicht erhobenen Einfuhrangaben für die Einfuhr von Zucker aus Kroatien nachträglich zu erheben ist, abgewiesen hat — Keine Gutgläubigkeit des Abgabenschuldners im Fall eines von der Kommission veröffentlichten Hinweises für Einführer — Fehlerhafte Würdigung der Auswirkungen der nachträglichen Bestätigung der Echtheit und Richtigkeit der Ursprungsnachweise durch die Zollverwaltung des Ausfuhrstaats auf das Kriterium der Gutgläubigkeit

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Agrar-Invest-Tatschl GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 55 vom 7.3.2009.