21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/18 |
Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 9. Juli 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance de Mons –Belgien) — Régie communale autonome du stade Luc Varenne/État belge — SPF Finances
(Rechtssache C-483/08) (1)
(Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 10 Abs. 1 und 2 - Beitreibung der zu Unrecht abgezogenen Steuer - Beginn der Verjährungsfrist)
2009/C 282/34
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal de première instance de Mons
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Régie communale autonome du stade Luc Varenne
Beklagter: État belge — SPF Finances
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal de première instance de Mons — Auslegung von Art. 10 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Begriffe „Steuertatbestand“ und „Steueranspruch“ — Beginn der Verjährungsfrist für die Beitreibung der Steuer — Tag der Ausstellung der Rechnung oder Tag der Einreichung der Erklärung, mit der der Steuerpflichtige sein Recht auf Vorsteuerabzug geltend macht?
Tenor
Art. 10 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 2002/38/EG des Rates vom 7. Mai 2002 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften und einer nationalen Verwaltungspraxis nicht entgegensteht, wonach die Verjährungsfrist für die Beitreibung der zu Unrecht abgezogenen Mehrwertsteuer an dem Tag beginnt, an dem die Erklärung abgegeben worden ist, mit der der Steuerpflichtige sein Recht auf Vorsteuerabzug erstmals geltend gemacht hat.