16.1.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 11/9 |
Beschluss des Gerichtshofs vom 23. September 2009 — Calebus, SA/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Königreich Spanien
(Rechtssache C-421/08 P) (1)
(Rechtsmittel - Schutz natürlicher Lebensräume - Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region - Entscheidung der Kommission - Von natürlichen oder juristischen Personen erhobene Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)
2010/C 11/15
Verfahrenssprache: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Calebus, SA (Prozessbevollmächtigter: R. Bocanegra Sierra, abogado)
Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: D. Recchia und A. Alcover San Pedro), Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: F. Díez Moreno)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 14. Juli 2008, Calebus/Kommission (T-366/06), mit dem das Gericht eine Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/613/EG der Kommission vom 19. Juli 2006 zur Festlegung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (ABl. L 259, S. 1), soweit darin das Gebiet namens „Ramblas de Gergal, Tabernas y Sur de Sierra Alhamilla“, in dem sich ein Grundstück der Rechtsmittelführerin befindet, als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region ausgewiesen wird, als unzulässig abgewiesen hat
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Calebus SA trägt die Kosten. |
3. |
Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten. |