14.8.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 221/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 24. Juni 2010 — Europäische Kommission/Italienische Republik
(Rechtssache C-571/08) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 95/59/EG - Andere Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer - Art. 9 Abs. 1 - Freie Bestimmung der Kleinverkaufshöchstpreise ihrer Erzeugnisse durch die Hersteller und Einführer - Nationale Regelung, die einen Kleinverkaufshöchstpreis für Zigaretten vorschreibt - Rechtfertigung - Gesundheitsschutz)
2010/C 221/11
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: W. Mölls und L. Pignataro)
Beklagte: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: I. Bruni, sodann G. Palmieri, und F. Arena, avvocato dello Stato)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 9 der Richtlinie 95/59/EG des Rates vom 27. November 1995 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer (ABl. L 291, S. 40) — Festsetzung von Mindestpreisen — Genehmigung der Preise
Tenor
1. |
Die Italienische Republik hat durch die Festsetzung eines Mindestverkaufspreises für Zigaretten gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 95/59/EG des Rates vom 27. November 1995 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer in der durch die Richtlinie 2002/10/EG des Rates vom 12. Februar 2002 geänderten Fassung verstoßen. |
2. |
Die Italienische Republik trägt die Kosten. |