14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/7


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 17. Juni 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts München — Deutschland) — British American Tobacco (Germany) GmbH/Hauptzollamt Schweinfurt

(Rechtssache C-550/08) (1)

(Richtlinie 92/12/EWG - Verbrauchsteuerpflichtige Waren - Einfuhr von nicht verbrauchsteuerpflichtigem Rohtabak im Verfahren der aktiven Veredelung - Verarbeitung zu Schnitttabak - Beförderung zwischen Mitgliedstaaten - Begleitdokument)

2010/C 221/10

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht München

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: British American Tobacco (Germany) GmbH

Beklagter: Hauptzollamt Schweinfurt

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts München — Auslegung der Art. 5 Abs. 2 und 15 Abs. 4 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 76, S. 1) — Verbrauchsteuerpflichtiger Schnitttabak, der in einem Mitgliedstaat im aktiven Veredelungsverkehr unter Steueraussetzung aus Rohtabak hergestellt wird, der bei seiner Einführung in das Gemeinschaftsgebiet nicht verbrauchsteuerpflichtig ist — Erforderlichkeit eines vom Versender ausgestellten Begleitdokuments gemäß Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 92/12/EWG für die Anwendung des Steueraussetzungsverfahrens auf die Beförderung dieses Tabakerzeugnisses zwischen Mitgliedstaaten?

Tenor

Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren ist dahin auszulegen, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren (wie Tabakwaren), die aus nicht verbrauchsteuerpflichtigen Waren (wie Rohtabak) hergestellt worden sind, die im Verfahren der aktiven Veredelung in die Gemeinschaft eingeführt wurden, auch dann im Sinne dieser Bestimmung als unter Verbrauchsteueraussetzung stehend gelten, wenn sie erst durch ihre Verarbeitung im Gebiet der Gemeinschaft verbrauchsteuerpflichtige Waren geworden sind, so dass sie zwischen Mitgliedstaaten befördert werden können, ohne dass die Verwaltung das in Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie vorgesehene Verwaltungs- oder Handelsdokument verlangen darf.


(1)  ABl. C 69 vom 21.3.2009.