4.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 328/4


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 7. Oktober 2010 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen — Belgien) — Strafverfahren gegen Vítor Manuel dos Santos Palhota, Mário de Moura Gonçalves, Fernando Luis das Neves Palhota, Termiso Limitada

(Rechtssache C-515/08) (1)

(Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 56 AEUV und 57 AEUV - Entsendung von Arbeitnehmern - Beschränkungen - In einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Arbeitgeber - Registrierung der vorherigen Entsendungsanmeldung - Personal oder Arbeitsdokumente - Dokumente, die mit den im Recht des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehenen vergleichbar sind - Kopie - Zurverfügunghaltung für die nationalen Behörden)

2010/C 328/05

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen

Beteiligte des Ausgangsverfahrens

Vítor Manuel dos Santos Palhota, Mário de Moura Gonçalves, Fernando Luis das Neves Palhota, Termiso Limitada

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen — Auslegung der Art. 49 EG und 50 EG — Nationale Regelung, die die Unternehmen des Bausektors, die zeitweise Arbeiten in einem Mitgliedstaat verrichten, verpflichtet, bei den Behörden des Aufnahmestaats eine Entsendungsanmeldung abzugeben.

Tenor

Die Art. 56 AEUV und 57 AEUV stehen einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die vorsieht, dass ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassener Arbeitgeber, der Arbeitnehmer in das Hoheitsgebiet des ersten Staates entsendet, eine vorherige Entsendungsanmeldung übermittelt, sofern der Beginn der beabsichtigten Entsendung davon abhängig gemacht wird, dass diesem Arbeitgeber eine Registrierungsnummer dieser Anmeldung bekannt gegeben wird, und diese Behörden über eine Frist von fünf Werktagen ab Eingang dieser Anmeldung verfügen, um diese Bekanntgabe vorzunehmen.

Die Art. 56 AEUV und 57 AEUV stehen einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegen, die vorsieht, dass ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassener Arbeitgeber, der Arbeitnehmer in das Hoheitsgebiet des ersten Staates entsendet, für dessen nationale Behörden während des Entsendungszeitraums eine Kopie der Dokumente, die mit den nach dem Recht des erstgenannten Staates erforderlichen Personal oder Arbeitsdokumenten vergleichbar sind, zur Verfügung hält und diese Dokumente nach Ablauf dieser Frist diesen Behörden übersendet.


(1)  ABl. C 44 vom 21.2.2009.