20.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 141/20


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 23. April 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

(Rechtssache C-493/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2005/56/EG - Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

2009/C 141/33

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: I. Dimitriou und P. Dejmek)

Beklagte: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: N. Dafniou)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten (ABl. L 310, S. 1) nachzukommen

Tenor

1.

Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten verstoßen, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

2.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 6 vom 10.1.2009.