19.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 312/9


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 29. Oktober 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien

(Rechtssache C-474/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Unterbleiben des Erlasses aller Vorschriften, die erforderlich sind, um Art. 23 Abs. 2 und 5 der Richtlinie 2003/54/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt nachzukommen - Zuständigkeiten der Regulierungsbehörde für den Elektrizitätssektor)

2009/C 312/13

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Patakia und B.Schima)

Beklagter: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: C. Pochet sowie J. Scalais und O. Vanhulst, avocats)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Unterbleiben des Erlasses aller Vorschriften, die erforderlich sind, um Art. 23 Abs. 2 und 5 der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (ABl. L 176, S. 37) nachzukommen — Zuständigkeiten der Regulierungsbehörde für den Elektrizitätssektor

Tenor

1.

Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG verstoßen,

dass es nicht vorgesehen hat, dass Fälle, in denen der Zugang zu den Verteiler- oder Übertragungsnetzen verweigert wird, der Regulierungsbehörde vorgelegt werden können, damit diese nach Art. 23 Abs. 5 der Richtlinie 2003/54 innerhalb von zwei Monaten eine verbindliche Entscheidung trifft, und

dass es entgegen Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2003/54/EG einer anderen Behörde als der Regulierungsbehörde die Zuständigkeit für die Bestimmung der ausschlaggebenden Bestandteile zur Berechnung der Tarife in Bezug auf gewisse Stromleitungsanlagen übertragen hat.

2.

Das Königreich Belgien trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 32 vom 7.2.2009.