13.3.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 63/12 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 28. Januar 2010 — Europäische Kommission/Irland
(Rechtssache C-456/08) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 93/37/EWG - Öffentliche Bauaufträge - Bekanntgabe von Entscheidungen bezüglich der Auftragsvergabe an die Bewerber und Bieter - Richtlinie 89/665/EWG - Nachprüfungsverfahren im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge - Frist für den Nachprüfungsantrag - Fristbeginn)
2010/C 63/18
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Zavvos, M. Konstantinidis und E. White)
Beklagter: Irland (Prozessbevollmächtigte: D. O’Hagan im Beistand von A. Collins, SC)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395, S. 33) — Verstoß gegen Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (ABl. L 199, S. 54) — Mitteilung der Entscheidung über die Vergabe des Auftrags — Verpflichtung, die Rechtsmittelfrist gegen eine Entscheidung über die Vergabe eines öffentlichen Auftrags eindeutig festzulegen
Tenor
1. |
Irland hat dadurch, dass
gegen seine Verpflichtungen — hinsichtlich der ersten Rüge — aus Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 geänderten Fassung sowie Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge in der durch die Richtlinie 97/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1997 geänderten Fassung und — hinsichtlich der zweiten Rüge — aus Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 89/665 in der durch die Richtlinie 92/50 geänderten Fassung verstoßen. |
2. |
Irland trägt die Kosten. |