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22.5.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 134/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 25. März 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Helmut Müller GmbH/Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
(Rechtssache C-451/08) (1)
(Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge - Öffentliche Bauaufträge - Begriff - Verkauf eines Grundstücks, auf dem der Erwerber später Bauleistungen durchzuführen beabsichtigt, durch eine öffentliche Einrichtung - Bauleistungen, die städtebaulichen Zielen einer Gebietskörperschaft entsprechen)
2010/C 134/10
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberlandesgericht Düsseldorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Helmut Müller GmbH
Beklagte: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Beteiligte: Gut Spascher Sand Immobilien GmbH, Stadt Wildeshausen
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Oberlandesgericht Düsseldorf (Deutschland) — Auslegung von Art. 1 Abs. 2 Buchst. b und Abs. 3 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114) — Begriffe „öffentlicher Bauauftrag“ und „öffentliche Baukonzession“ — Pflicht zur Durchführung eines Vergabeverfahrens, wenn ein Dritter ein Grundstück verkauft, dessen Erwerber dort später Bauleistungen erbringen soll, die städtebaulichen Zielen einer Gebietskörperschaft dienen, und wenn das Vorhaben von dieser Körperschaft schon vor Abschluss des Kaufvertrags gebilligt worden war
Tenor
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1. |
Der Begriff „öffentliche Bauaufträge“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge setzt nicht voraus, dass die Bauleistung, die Gegenstand des Auftrags ist, in einem gegenständlichen oder körperlich zu verstehenden Sinn für den öffentlichen Auftraggeber beschafft wird, wenn sie diesem unmittelbar wirtschaftlich zugutekommt. Die Ausübung von städtebaulichen Regelungszuständigkeiten durch den öffentlichen Auftraggeber genügt nicht, um diese letztgenannte Voraussetzung zu erfüllen. |
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2. |
Der Begriff „öffentliche Bauaufträge“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2004/18 erfordert, dass der Auftragnehmer direkt oder indirekt die Verpflichtung zur Erbringung der Bauleistungen, die Gegenstand des Auftrags sind, übernimmt und dass es sich um eine nach den im nationalen Recht geregelten Modalitäten einklagbare Verpflichtung handelt. |
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3. |
Die „vom öffentlichen Auftraggeber genannten Erfordernisse“ im Sinne der dritten in Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2004/18 genannten Fallgestaltung können nicht in dem bloßen Umstand bestehen, dass eine Behörde bestimmte, ihr vorgelegte Baupläne prüft oder in Ausübung ihrer städtebaulichen Regelungszuständigkeiten eine Entscheidung trifft. |
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4. |
Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ist eine öffentliche Baukonzession im Sinne von Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2004/18 abzulehnen. |
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5. |
Die Bestimmungen der Richtlinie 2004/18 finden unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens keine Anwendung auf eine Situation, in der eine öffentliche Stelle ein Grundstück an ein Unternehmen veräußert, während eine andere öffentliche Stelle beabsichtigt, einen öffentlichen Bauauftrag in Bezug auf dieses Grundstück zu vergeben, auch wenn sie noch nicht formell beschlossen hat, den entsprechenden Auftrag zu erteilen. |