28.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 234/8


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 8. Juli 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Svea hovrätt — Schweden) — Strafverfahren gegen Otto Sjöberg (C-447/08), Anders Gerdin (C-448/08)

(Verbundene Rechtssachen C-447/08 und C–448/08) (1)

(Freier Dienstleistungsverkehr - Glücksspiele - Veranstaltung von Glücksspielen über Internet - Förderung von Spielen, die in anderen Mitgliedstaaten veranstaltet werden - Tätigkeiten, die öffentlichen oder nicht gewinnorientierten Einrichtungen vorbehalten sind - Strafrechtliche Sanktionen)

2010/C 234/12

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Svea hovrätt

Beteiligte des Ausgangsverfahrens

Otto Sjöberg (C-447/08), Anders Gerdin (C-448/08)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Svea hovrätt — Auslegung der Art. 12 EG, 43 EG, 49 EG und 54 EG — Nationale Rechtsvorschriften, die das strafbewehrte Verbot, die Teilnahme an einer Lotterie zu fördern, nur für den Fall vorsehen, dass die Lotterie in einem anderen Mitgliedstaat veranstaltet wird

Tenor

1.

Art. 49 EG ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, die an die Bevölkerung dieses Mitgliedstaats gerichtete Werbung für Glücksspiele verbietet, die von privaten Anbietern in anderen Mitgliedstaaten zu Erwerbszwecken veranstaltet werden.

2.

Art. 49 EG ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, mit der Glücksspiele einem System von ausschließlichen Rechten unterstellt werden und nach der die Förderung von Spielen, die in einem anderen Mitgliedstaat veranstaltet werden, strenger geahndet wird als die Förderung von Spielen, die im Inland ohne Genehmigung veranstaltet werden. Es ist Aufgabe des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies nach der nationalen Regelung, um die es in den Ausgangsverfahren geht, der Fall ist.


(1)  ABl. C 327 vom 20.12.2008.