28.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 234/8


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 1. Juli 2010 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-442/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Assoziierungsabkommen EWG-Ungarn - Nachträgliche Prüfung - Nichterfüllung der Ursprungsregeln - Entscheidung der Behörden des Ausfuhrstaats - Gerichtlicher Rechtsbehelf - Kontrollmission der Kommission - Zölle - Nacherhebung - Eigenmittel - Zurverfügungstellung - Säumniszinsen)

2010/C 234/11

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Caeiros und B. Conte)

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: M. Lumma und B. Klein)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 2, 6, 9, 10 und 11 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 155, S. 1) bzw. der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130, S. 1) — Verspätete Abführung der Eigenmittel der Gemeinschaften im Zusammenhang mit der Nacherhebung von Einfuhrabgaben und Weigerung, Verzugszinsen zu entrichten — Verpflichtung des Einfuhrmitgliedstaats, die Einfuhrabgaben auf Waren, deren Ursprungserklärungen von den Behörden des Ausfuhrstaats für ungültig erklärt wurden, unverzüglich nachzuerheben — Verpflichtung des Einfuhrmitgliedstaats zur Zahlung der Verzugszinsen, die bei verspäteter Gutschrift der Eigenmittel für Zollschulden anfallen, die wegen der Untätigkeit dieser Behörden während der im Ausfuhrstaat zur Anfechtung der Entscheidungen über die Ungültigerklärung der Ursprungserklärungen angestrengten Gerichtsverfahren erloschen sind

Tenor

1.

Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2, 6 und 9 bis 11 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften bzw. aus denselben Artikeln der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften verstoßen, dass sie Zollforderungen trotz Erhalt einer Amtshilfemitteilung hat verjähren lassen, die hierfür geschuldeten Eigenmittel zu spät abgeführt hat und sich geweigert hat, die angefallenen Verzugszinsen zu entrichten.

2.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 6 vom 10.1.2009.