16.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 11/4


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 12. November 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny — Polen) — Elektrownia Pątnów II sp. z o. o./Dyrektor Izby Skarbowej w Poznaniu

(Rechtssache C-441/08) (1)

(Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Von einer Kapitalgesellschaft vor dem Beitritt des entsprechenden Mitgliedstaats zur Europäischen Union aufgenommene Darlehen - Besteuerung mit Gesellschaftsteuer nach nationalem Recht - Umwandlung der Darlehen in Gesellschaftsanteile nach dem Beitritt des Mitgliedstaats zur Europäischen Union - Erhebung von Gesellschaftssteuer auf diese Erhöhung des Gesellschaftskapitals - Sofortige Anwendung der neuen Rechtsvorschriften)

2010/C 11/06

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Naczelny Sąd Administracyjny

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Elektrownia Pątnów II sp. z o. o.

Beklagter: Dyrektor Izby Skarbowej w Poznaniu

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny (Polen) — Auslegung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. c, Art. 5 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich und Art. 10 der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. L 249, S. 25) — Darlehen, die von einer Kapitalgesellschaft vor dem Beitritt des betreffenden Mitgliedstaats zur Europäischen Union aufgenommen wurden und nach nationalem Recht der Gesellschaftsteuer unterlagen — Erhebung von Gesellschaftsteuer auf eine Kapitalerhöhung infolge der nach dem Beitritt des Mitgliedstaats zur Europäischen Union erfolgten Umwandlung der Darlehen in Gesellschaftsanteile

Tenor

Art. 5 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge geänderten Fassung schreibt vor, dass bei der Feststellung der Besteuerungsgrundlage für die Gesellschaftsteuer auf die Erhöhung des Kapitals einer Gesellschaft in der Form, dass nach dem Beitritt der Republik Polen zur Europäischen Union von derselben Gesellschaft vor dem Beitritt aufgenommene Darlehen in Gesellschaftsanteile umgewandelt werden, die frühere Besteuerung dieser Darlehen auf der Grundlage der seinerzeit geltenden nationalen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen ist.


(1)  ABl. C 327 vom 20.12.2008.