1.8.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 180/23 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 4. Juni 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik
(Rechtssache C-427/08) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2006/100/EG - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)
2009/C 180/38
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: H. Støvlbæk und I. Chatzigiannis)
Beklagte: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Michelogiannaki)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. L 363, S. 141) nachzukommen
Tenor
1. |
Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 2 der Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens verstoßen, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat. |
2. |
Die Hellenische Republik trägt die Kosten. |