17.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 100/4


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 25. Februar 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Car Trim GmbH/KeySafety Systems Srl

(Rechtssache C-381/08) (1)

(Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 5 Nr. 1 Buchst. b - Zuständigkeit, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden - Bestimmung des Erfüllungsorts der Verpflichtung - Kriterien zur Abgrenzung zwischen „Verkauf beweglicher Sachen“ und „Erbringung von Dienstleistungen“)

2010/C 100/05

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Car Trim GmbH

Beklagte: KeySafety Systems Srl

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Bundesgerichtshof — Auslegung von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12, S. 1) — Vertrag über die Lieferung herzustellender Waren, der auch Vorgaben des Auftraggebers zur Beschaffung, Verarbeitung und Lieferung der herzustellenden Gegenstände, einschließlich einer Sicherung der Herstellungsqualität, der Lieferzuverlässigkeit und der administrativen Auftragsabwicklung, enthält — Kriterien zur Abgrenzung zwischen dem Verkauf von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen — Bestimmung des Erfüllungsortes bei einem Versendungskauf

Tenor

1.

Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Ware auch bei bestimmten Vorgaben des Auftraggebers zu Beschaffung, Verarbeitung und Lieferung der Ware, ohne dass die Stoffe von diesem zur Verfügung gestellt wurden, und auch wenn der Lieferant für die Qualität und die Vertragsgemäßheit der Ware haftet, als „Verkauf beweglicher Sachen“ im Sinne von Art 5 Nr. 1 Buchst. b erster Gedankenstrich dieser Verordnung einzustufen sind.

2.

Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass bei Versendungskäufen der Ort, an dem die beweglichen Sachen nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen, auf der Grundlage der Bestimmungen dieses Vertrags zu bestimmen ist. Lässt sich der Lieferort auf dieser Grundlage ohne Bezugnahme auf das auf den Vertrag anwendbare materielle Recht nicht bestimmen, ist dieser Ort derjenige der körperlichen Übergabe der Waren, durch die der Käufer am endgültigen Bestimmungsort des Verkaufsvorgangs die tatsächliche Verfügungsgewalt über diese Waren erlangt hat oder hätte erlangen müssen.


(1)  ABl. C 301 vom 22.11.2008.