27.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 51/9


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 23. Dezember 2009 (Vorabentscheidungsersuchen der Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia — Italien) — Serrantoni Srl, Consorzio stabile edili Scrl/Comune di Milano

(Rechtssache C-376/08) (1)

(Öffentliche Bauaufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Art. 43 EG und 49 EG - Grundsatz der Gleichbehandlung - Unternehmenskonsortien - Verbot an ein „Consorzio stabile“ („Festes Konsortium“)und eine ihm angehörende Gesellschaft, sich als Konkurrenten an derselben Ausschreibung zu beteiligen)

2010/C 51/13

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Serrantoni Srl, Consorzio stabile edili Scrl

Beklagte: Comune di Milano

Beteiligte: Bora Srl Construzioni edili, Unione consorzi stabili Italia (UCSI), Associazione nazionale imprese edili (ANIEM)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia — Auslegung von Art. 39 EG, 43 EG, 49 EG und 81 EG und von Art. 4 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114) — Nationale Regelung, wonach Unternehmen, die einem Konsortium von Wirtschaftsteilnehmern angehören, automatisch ausgeschlossen werden, wenn das Konsortium an der Ausschreibung teilnimmt

Tenor

Das Gemeinschaftsrecht ist dahin auszulegen ist, dass es einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegensteht, die in einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags, dessen Wert den in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge vorgesehenen Schwellenwert nicht erreicht, der aber ein grenzüberschreitendes Interesse aufweist, den automatischen Ausschluss sowohl eines festen Konsortiums als auch seiner Mitgliedsunternehmen von der Teilnahme an diesem Verfahren und die Verhängung strafrechtlicher Sanktionen gegen sie vorsieht, wenn diese Unternehmen im Rahmen derselben Ausschreibung konkurrierende Angebote zu dem des Konsortiums eingereicht haben, auch wenn das Angebot des Konsortiums nicht für Rechnung und im Interesse dieser Unternehmen abgegeben worden sein soll.


(1)  ABl. C 327 vom 20.12.2008.