3.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 179/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 20. Mai 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Modehuis A. Zwijnenburg BV/Staatssecretaris van Financiën
(Rechtssache C-352/08) (1)
(Rechtsangleichung - Richtlinie 90/434/EWG - Gemeinsames Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen - Art. 11 Abs. 1 Buchst. a - Anwendbarkeit auf Verkehrsteuern)
(2010/C 179/06)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Modehuis A. Zwijnenburg BV
Beklagter: Staatssecretaris van Financiën
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Hoge Raad der Nederlanden Den Haag — Auslegung von Art. 11 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen (ABl. L 225, S. 1) — Begriff der Steuerhinterziehung oder -umgehung — Handlung, mit der eine nationale Steuer umgangen werden soll, auf die sich das von der Richtlinie vorgesehene Besteuerungsverbot nicht bezieht
Tenor
Art. 11 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, ist dahin auszulegen, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen Vergünstigungen einem Steuerpflichtigen, der geplant hat, mittels einer eine Betriebsfusion umfassenden rechtlichen Konstruktion die Erhebung einer Steuer wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, nämlich der Verkehrsteuer, zu vermeiden, nicht versagt werden kann, da diese Steuer nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie fällt.