17.4.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 100/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 25. Februar 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — X Holding BV/Staatssecretaris van Financiën
(Rechtssache C-337/08) (1)
(Art. 43 EG und 48 EG - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Aus einer gebietsansässigen Muttergesellschaft und einer oder mehreren gebietsansässigen Tochtergesellschaften gebildete steuerliche Einheit - Besteuerung der Gewinne bei der Muttergesellschaft - Ausschluss gebietsfremder Tochtergesellschaften)
2010/C 100/04
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: X Holding BV
Beklagter: Staatssecretaris van Financiën
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Hoge Raad der Nederlanden — Auslegung der Art. 43 EG und 48 EG — Regelung, die es gebietsansässigen Muttergesellschaften erlaubt, mit einer oder mehreren ihrer Tochtergesellschaften eine steuerliche Einheit zu bilden, wobei die Gewinne dieser Einheit bei der Muttergesellschaft besteuert werden — Ausschluss gebietsfremder Tochtergesellschaften von diesem Verfahren
Tenor
Die Art. 43 EG und 48 EG stehen nicht der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die es einer Muttergesellschaft ermöglicht, mit ihrer gebietsansässigen Tochtergesellschaft eine steuerliche Einheit zu bilden, die Bildung einer solchen steuerlichen Einheit mit einer gebietsfremden Tochtergesellschaft aber nicht zulässt, weil deren Gewinne nicht den Steuervorschriften dieses Mitgliedstaats unterliegen.
(1) ABl. C 272 vom 25.10.2008.