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1.8.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 180/21 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 11. Juni 2009 — Transports Schiocchet — Excursions SARL/Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(Rechtssache C-335/08 P) (1)
(Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Verordnungen [EWG] Nrn. 517/72 und 684/92 - Grenzüberschreitender Personenverkehr mit Kraftomnibussen - Voraussetzungen für die Auslösung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft - Verjährungsfrist)
2009/C 180/35
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Transports Schiocchet — Excursions SARL (Prozessbevollmächtigter: D. Schönberger, avocat)
Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J.-F. Pasquier und N. Yerrell)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 19. Mai 2008, Transports Schiocchet — Excursions/Kommission (T-220/07), mit dem das Gericht die von der Rechtsmittelführerin erhobene Klage aus außervertraglicher Haftung auf Ersatz eines aufgrund verschiedener ihrer Ansicht nach rechtswidriger Verhaltensweisen der Gemeinschaftsorgane erlittenen Schadens, wegen Verjährung als unzulässig abgewiesen hat — Voraussetzungen für eine Schadensersatzklage — Begriffe des Linienverkehrs und der Sonderformen des Linienverkehrs im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 517/72 des Rates vom 28. Februar 1972 über die Einführung gemeinsamer Regeln für den Linienverkehr und die Sonderformen des Linienverkehrs mit Kraftomnibussen zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 67, S. 19), die durch die Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen (ABl. L 74, S. 1) aufgehoben und ersetzt wurde
Tenor
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1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
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2. |
Die Transports Schiocchet — Excursions SARL trägt die Kosten. |