16.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/13


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 24. März 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

(Rechtssache C-331/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelthaftung - Richtlinie 2004/35/EG - Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden)

2009/C 113/25

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Rozet und U. Wölker)

Beklagter: Großherzogtum Luxemburg (Prozessbevollmächtigter: C. Schiltz)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Versäumnis, die Bestimmungen zu erlassen, die zur Umsetzung der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143, S. 56) erforderlich sind

Tenor

1.

Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 19 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden verstoßen, dass es innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2.

Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 272 vom 25.10.2008.