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7.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 267/22 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 10. September 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — German Graphics Graphische Maschinen GmbH/Alice van der Schee als Konkursverwalterin der Holland Binding BV
(Rechtssache C-292/08) (1)
(Insolvenz - Anwendung des Rechts des Staates der Verfahrenseröffnung - Eigentumsvorbehalt - Belegenheit der Sache)
2009/C 267/37
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: German Graphics Graphische Maschinen GmbH
Beklagte: Alice van der Schee als Konkursverwalterin der Holland Binding BV
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Hoge Raad der Nederlanden — Auslegung der Art. 4 Abs. 2 Buchst. b, 7 Abs. 1 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. L 160, S. 1) und des Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001 L 12, S. 1) — Sachlicher Anwendungsbereich der Verordnungen — Recht des Staates, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist — Eigentumsvorbehalt — Belegener Ort der Sache — Ausschluss vom Anwendungsbereich der Verordnung Brüssel I
Tenor
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1. |
Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass die dort verwendete Formulierung „soweit jenes Übereinkommen anwendbar ist“ bedeutet, dass die Anerkennungs- und Vollstreckungsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen erst dann in Bezug auf andere als die in Art. 25 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 genannten Entscheidungen für anwendbar erklärt werden können, wenn zuvor geprüft wurde, ob diese Entscheidungen nicht vom sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 ausgeschlossen sind. |
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2. |
Die in Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehene Ausnahme in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 ist unter Berücksichtigung des Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der letztgenannten Verordnung dahin auszulegen, dass sie nicht auf eine auf einen Eigentumsvorbehalt gestützte Klage eines Verkäufers gegen einen in Konkurs geratenen Käufer anwendbar ist, wenn sich die vom Eigentumsvorbehalt erfasste Sache zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers im Mitgliedstaat der Verfahrenseröffnung befindet. |
(1) ABl. C 272 vom 25.10.2008.