7.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 267/21 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 10. September 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik
(Rechtssache C-286/08) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinien 2006/12/EG und 91/689/EWG - Gefährliche Abfälle - Verpflichtung zur Erstellung und zum Erlass eines Plans für die Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle - Verpflichtung zur Errichtung eines integrierten und angemessenen Netzes von Anlagen zur Beseitigung gefährlicher Abfälle - Richtlinie 1999/31/EG - Abfalldeponien - Beseitigung gefährlicher Abfälle)
2009/C 267/36
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Patakia und J.-B. Laignelot)
Beklagte: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. Skandalou)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verletzung von Art. 1 Abs. 2 und Art. 6 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (ABl. L 377, S. 20) und von Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 7 Abs. 1 sowie Art. 4 und 8 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle (ABl. L 114, S. 9) [früher Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 in der durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 geänderten Fassung] — Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 6 bis 9, Art. 13 und Art. 14 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182, S. 1) — Keine Erstellung eines den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts entsprechenden Plans für die Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle und keine Errichtung eines integrierten und angemessenen Netzes von Anlagen zur Beseitigung gefährlicher Abfälle — Verstoß gegen die Verpflichtungen betreffend die Abfallbewirtschaftung und die Abfalldeponien
Tenor
1. |
Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 1 Abs. 2 und Art. 6 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 und 2 sowie Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle, aus Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/689 in Verbindung mit den Art. 4 und 8 der Richtlinie 2006/12 und aus Art. 3 Abs. 1, Art. 6 bis 9, Art. 13 und Art. 14 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien verstoßen,
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2. |
Die Hellenische Republik trägt die Kosten. |