22.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 134/3


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 25. März 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — Die BergSpechte Outdoor Reisen und Alpinschule Edi Koblmüller GmbH/Günter Guni, trekking.at Reisen GmbH

(Rechtssache C-278/08) (1)

(Marken - Internet - Werbung anhand von Schlüsselwörtern („keyword advertising“) - Anhand von Schlüsselwörtern, die mit Marken identisch oder ihnen ähnlich sind, erfolgende Anzeige von Links zu Internetseiten von Mitbewerbern der Inhaber der betreffenden Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 5 Abs. 1)

2010/C 134/03

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Die BergSpechte Outdoor Reisen und Alpinschule Edi Koblmüller GmbH

Beklagte: Günter Guni, trekking.at Reisen GmbH

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Oberster Gerichtshof — Auslegung von Art. 5 Abs. 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1) — Buchung eines einer Marke ähnlichen oder identischen Zeichens beim Betreiber einer Internet-Suchmaschine, um bei Eingabe dieses Zeichens als Suchwort eine automatische Angabe von Werbung für Waren oder Dienstleistungen abzurufen, die denen, für die die fragliche Marke eingetragen ist, ähnlich oder mit ihnen identisch sind („keyword advertising“) — Qualifizierung dieser Verwendung der Marke als Benutzung, die der Markeninhaber untersagen kann

Tenor

Art. 5 Abs. 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass der Inhaber einer Marke einem Werbenden verbieten darf, anhand eines mit dieser Marke identischen oder ihr ähnlichen Schlüsselworts, das dieser Werbende ohne Zustimmung des Markeninhabers im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes ausgewählt hat, für Waren oder Dienstleistungen, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist, zu werben, wenn aus dieser Werbung für einen Durchschnittsinternetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen.


(1)  ABl. C 223 vom 30.08.2008.