1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/7


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 4. März 2010 — Europäische Kommission/Französische Republik

(Rechtssache C-241/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/43/EWG - Art. 6 Abs. 2 und 3 - Fehlerhafte Umsetzung - Besondere Schutzgebiete - Erhebliche Auswirkungen eines Projekts auf die Umwelt - „Nicht störender“ Charakter bestimmter Tätigkeiten - Umweltverträglichkeitsprüfung)

2010/C 113/10

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Recchia und J.-B. Laignelot)

Beklagte: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues und A.-L. During)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nichtkorrekte Umsetzung der Bestimmungen von Art. 6 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7)

Tenor

1.

Die Französische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen verstoßen, indem sie

zum einen allgemein vorgesehen hat, dass Fischerei, Aquakultur, Jagd und andere waidmännische Tätigkeiten, die unter den nach den geltenden Gesetzen und Verordnungen zulässigen Bedingungen und in den dort festgelegten Gebieten ausgeübt werden, keine Tätigkeiten darstellen, die störend sind oder derartige Auswirkungen haben, und

zum anderen die in den Natura-2000-Verträgen vorgesehenen Arbeiten, Gewerke oder Erschließungen grundsätzlich vom Verfahren der Verträglichkeitsprüfung befreit und

die anzeigepflichtigen Programme und Projekte für Arbeiten, Gewerke oder Erschließungen grundsätzlich von diesem Verfahren befreit.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Französische Republik trägt zwei Drittel und die Europäische Kommission ein Drittel der Kosten.


(1)  ABl. C 197 vom 2.8.2008.