1.5.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 113/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 4. März 2010 — Europäische Kommission/Französische Republik
(Rechtssache C-241/08) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/43/EWG - Art. 6 Abs. 2 und 3 - Fehlerhafte Umsetzung - Besondere Schutzgebiete - Erhebliche Auswirkungen eines Projekts auf die Umwelt - „Nicht störender“ Charakter bestimmter Tätigkeiten - Umweltverträglichkeitsprüfung)
2010/C 113/10
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Recchia und J.-B. Laignelot)
Beklagte: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues und A.-L. During)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nichtkorrekte Umsetzung der Bestimmungen von Art. 6 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7)
Tenor
1. |
Die Französische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen verstoßen, indem sie
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2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Die Französische Republik trägt zwei Drittel und die Europäische Kommission ein Drittel der Kosten. |