12.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 220/12


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 16. Juli 2009 — American Clothing Associates SA/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

(Verbundene Rechtssachen C-202/08 P und C-208/08 P) (1)

(Rechtsmittel - Geistiges Eigentum - Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Gemeinschaftsmarke - Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums - Absolute Eintragungshindernisse für Marken - Fabrik- oder Handelsmarken, die mit einem staatlichen Hoheitszeichen identisch oder ihm ähnlich sind - Darstellung eines Ahornblatts - Anwendbarkeit auf Dienstleistungsmarken)

2009/C 220/19

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: American Clothing Associates NV (Prozessbevollmächtigte: P. Maeyaert, advocaat, N. Clarembeaux und C. De Keersmaeker, avocats) (C-202/08 P), Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter. A. Folliard-Monguiral) (C-208/08)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral) (C-202/08), American Clothing Associates NV (Prozessbevollmächtigte: P. Maeyaert, advocaat, N. Clarembeaux und C. De Keersmaeker, avocats) (C-208/08 P)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 28. Februar 2008, American Clothing Associates/HABM (T-215/06), mit dem das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerin auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 4. Mai 2006 abgewiesen hat, mit der einem Bildzeichen mit der Darstellung eines Ahornblatts die Eintragung als Gemeinschaftsmarke für Waren der Klassen 18 und 25 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken versagt worden war — Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) und Art. 6ter Abs. 1 Buchst. a der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883 in der revidierten und geänderten Fassung — Absolute Eintragungshindernisse — Fabrik- oder Handelsmarken, die mit einem staatlichen Hoheitszeichen identisch oder ähnlich sind — Darstellung eines Ahornblatts

Tenor

1.

Das von der American Clothing Associates NV eingelegte Rechtsmittel in der Rechtssache C-202/08 P wird zurückgewiesen.

2.

Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 28. Februar 2008, American Clothing Associates/HABM (T-215/06), wird aufgehoben, soweit damit die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 4. Mai 2006 (Sache R 1463/2005-1) über die Zurückweisung der Anmeldung eines ein Ahornblatt darstellenden Zeichens als Gemeinschaftsmarke aufgehoben worden ist.

3.

Die von der American Clothing Associates NV in der Rechtssache T-215/06 erhobene Klage wird abgewiesen.

4.

Die American Clothing Associates NV trägt die Kosten in den Rechtssachen C-202/08 P und C-208/08 P.


(1)  ABl. C 209 vom 15.8.2008.