1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/6


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 4. März 2010 — Europäische Kommission/Republik Österreich

(Rechtssache C-198/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 95/59/EG - Andere Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer - Art. 9 Abs. 1 - Freie Bestimmung der Kleinverkaufshöchstpreise ihrer Erzeugnisse durch Hersteller und Einführer - Nationale Regelung, die einen Kleinverkaufsmindestpreis für Zigaretten und einen Kleinverkaufsmindestpreis für Feinschnitttabak vorschreibt - Rechtfertigung - Schutz der öffentlichen Gesundheit - Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakkonsums)

2010/C 113/08

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: W. Mölls und R. Lyal)

Beklagte: Republik Österreich (Prozessbevollmächtigte: E. Riedl, J. Bauer und C. Pesendorfer)

Gegenstand

Vertragsverletzungsverfahren — Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 95/59/EG des Rates vom 27. November 1995 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer (ABl. L 291, S. 40) — Staatliche Festsetzung von Mindestverkaufspreisen für Tabakwaren

Tenor

1.

Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 95/59/EG des Rates vom 27. November 1995 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer in der durch die Richtlinie 2002/10/EG des Rates vom 12. Februar 2002 geänderten Fassung verstoßen, dass sie Rechtsvorschriften erlassen und beibehalten hat, nach denen Kleinverkaufsmindestpreise für Zigaretten und für Feinschnitt für selbstgedrehte Zigaretten staatlich festgesetzt werden.

2.

Die Republik Österreich trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 197 vom 2.8.2008.