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1.5.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 113/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 4. März 2010 — Europäische Kommission/Republik Österreich
(Rechtssache C-198/08) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 95/59/EG - Andere Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer - Art. 9 Abs. 1 - Freie Bestimmung der Kleinverkaufshöchstpreise ihrer Erzeugnisse durch Hersteller und Einführer - Nationale Regelung, die einen Kleinverkaufsmindestpreis für Zigaretten und einen Kleinverkaufsmindestpreis für Feinschnitttabak vorschreibt - Rechtfertigung - Schutz der öffentlichen Gesundheit - Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakkonsums)
2010/C 113/08
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: W. Mölls und R. Lyal)
Beklagte: Republik Österreich (Prozessbevollmächtigte: E. Riedl, J. Bauer und C. Pesendorfer)
Gegenstand
Vertragsverletzungsverfahren — Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 95/59/EG des Rates vom 27. November 1995 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer (ABl. L 291, S. 40) — Staatliche Festsetzung von Mindestverkaufspreisen für Tabakwaren
Tenor
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1. |
Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 95/59/EG des Rates vom 27. November 1995 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer in der durch die Richtlinie 2002/10/EG des Rates vom 12. Februar 2002 geänderten Fassung verstoßen, dass sie Rechtsvorschriften erlassen und beibehalten hat, nach denen Kleinverkaufsmindestpreise für Zigaretten und für Feinschnitt für selbstgedrehte Zigaretten staatlich festgesetzt werden. |
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2. |
Die Republik Österreich trägt die Kosten. |