1.5.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 113/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 2. März 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts — Deutschland) — Aydin Salahadin Abdulla (C-175/08), Kamil Hasan (C-176/08), Ahmed Adem, Hamrin Mosa Rashi (C-178/08), Dler Jamal (C-179/08)/Bundesrepublik Deutschland
(Verbundene Rechtssachen C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08) (1)
(Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen für die Anerkennung als Flüchtling oder als Person mit subsidiärem Schutzstatus - Flüchtlingseigenschaft - Art. 2 Buchst. c - Erlöschen des Flüchtlingsstatus - Art. 11 - Änderung der Umstände - Art. 11 Abs. 1 Buchst. e - Flüchtling - Unbegründete Furcht vor Verfolgung - Beurteilung - Art. 11 Abs. 2 - Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft - Nachweis - Art. 14 Abs. 2)
2010/C 113/06
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Aydin Salahadin Abdulla (C-175/08), Kamil Hasan (C-176/08), Ahmed Adem, Hamrin Mosa Rashi (C-178/08), Dler Jamal (C-179/08)
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) — Auslegung von Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304, S. 12) — Entscheidungen der nationalen Behörde, mit denen die Flüchtlingseigenschaft der Betroffenen allein aufgrund der Feststellung, dass ihre Furcht vor Verfolgung nicht mehr begründet sei, ohne Prüfung zusätzlicher Voraussetzungen in Bezug auf die politische Lage in ihren Herkunftsländern beendet wird — Irakische Staatsangehörige, deren Flüchtlingsanerkennung nach dem Sturz des Regimes Saddam Husseins widerrufen wurde
Tenor
1. |
Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist wie folgt auszulegen:
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2. |
Wenn die Umstände, aufgrund deren die Anerkennung als Flüchtling erfolgt ist, weggefallen sind und die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats nachprüfen, ob nicht andere Umstände vorliegen, aufgrund deren die betreffende Person die begründete Furcht haben muss, entweder aus dem gleichen Grund wie dem ursprünglichen oder aus einem anderen der in Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83 genannten Gründe verfolgt zu werden, ist der Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der der Beurteilung der aus diesen anderen Umständen resultierenden Gefahr zugrunde zu legen ist, der gleiche wie der bei der Anerkennung als Flüchtling angewandte. |
3. |
Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83 kann, soweit ihm Anhaltspunkte hinsichtlich der Beweiskraft früherer Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung zu entnehmen sind, anwendbar sein, wenn die zuständigen Behörden die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83 in Betracht ziehen und der Betreffende, um das Fortbestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung darzutun, andere Umstände als die geltend macht, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt wurde. Dies wird jedoch normalerweise nur der Fall sein können, wenn der Verfolgungsgrund ein anderer ist als der zum Zeitpunkt der Anerkennung als Flüchtling festgestellte und wenn frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung vorliegen, die eine Verknüpfung mit dem in diesem Stadium geprüften Verfolgungsgrund aufweisen. |