2.7.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 194/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 10. Mai 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgerichts Hamburg — Deutschland) — Jürgen Römer/Freie und Hansestadt Hamburg
(Rechtssache C-147/08) (1)
(Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Allgemeine Grundsätze des Unionsrechts - Art. 157 AEUV - Richtlinie 2000/78/EG - Geltungsbereich - Begriff „Entgelt“ - Ausschlusstatbestände - Betriebliches Versorgungssystem in Form von Zusatzversorgungsbezügen für ehemalige Angestellte und Arbeiter einer kommunalen Körperschaft und deren Hinterbliebene - Berechnungsmethode für diese Bezüge, die verheiratete Versorgungsempfänger gegenüber Versorgungsempfängern begünstigt, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben - Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung)
2011/C 194/02
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Arbeitsgericht Hamburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Jürgen Römer
Beklagte: Freie und Hansestadt Hamburg
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Arbeitsgericht Hamburg — Auslegung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, des Art. 141 EG, der Art. 1, 2 und 3 Abs. 1 Buchst. c und 3 sowie des 22. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) — Geltungsbereich der Richtlinie — Ausschluss von Leistungen jeder Art seitens der staatlichen Systeme oder der damit gleichgestellten Systeme einschließlich der staatlichen Systeme der sozialen Sicherheit oder des sozialen Schutzes — Ausschluss der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über den Familienstand und davon abhängige Leistungen — Betriebliches Versorgungssystem in Form von Zusatzversorgungsbezügen für ehemalige Angestellte und Arbeiter einer kommunalen Körperschaft und deren Hinterbliebene — Berechnungsmethode für die Bezüge, die verheiratete Versorgungsempfänger gegenüber Versorgungsempfänger, die eine eingetragene Partnerschaft eingegangen sind, begünstigt
Tenor
1. |
Die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass Zusatzversorgungsbezüge wie diejenigen, die ehemaligen Angestellten und Arbeitern der Freien und Hansestadt Hamburg sowie deren Hinterbliebenen auf der Grundlage des Hamburgischen Gesetzes über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angestellte und Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg (Erstes Ruhegeldgesetz der Freien und Hansestadt Hamburg) in der Fassung vom 30. Mai 1995 gewährt werden, weder wegen Art. 3 Abs. 3 noch wegen des 22. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2000/78 aus dem sachlichen Geltungsbereich dieser Richtlinie herausfallen, wenn sie Entgelt im Sinne des Art. 157 AEUV darstellen. |
2. |
Art. 1 in Verbindung mit den Art. 2 und 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78 steht einer nationalen Bestimmung wie § 10 Abs. 6 des genannten Hamburgischen Gesetzes, aufgrund deren ein in einer Lebenspartnerschaft lebender Versorgungsempfänger Zusatzversorgungsbezüge in geringerer Höhe erhält als ein nicht dauernd getrennt lebender verheirateter Versorgungsempfänger, entgegen, wenn
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3. |
Sollte § 10 Abs. 6 des Hamburgischen Gesetzes über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angestellte und Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg in der Fassung vom 30. Mai 1995 eine Diskriminierung im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2000/78 darstellen, kann ein Einzelner wie der Kläger des Ausgangsverfahrens das Recht auf Gleichbehandlung frühestens ab Ablauf der Umsetzungsfrist für diese Richtlinie, also ab dem 3. Dezember 2003, geltend machen, wobei er nicht abwarten muss, dass der nationale Gesetzgeber diese Bestimmung mit dem Unionsrecht in Einklang bringt. |