21.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 282/9


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 1. Oktober 2009 — Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware Co. Ltd/Rat der Europäischen Union, Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Vale Mill (Rochdale) Ltd, Pirola SpA, Colombo New Scal SpA, Italienische Republik

(Rechtssache C-141/08 P) (1)

(Rechtsmittel - Handelspolitik - Dumping - Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in China - Verordnung [EG] Nr. 384/96 - Art. 2 Abs. 7 Buchst. c und 20 Abs. 4 und 5 - Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens - Verteidigungsrechte - Antidumpinguntersuchung - Äußerungsfristen der Unternehmen)

2009/C 282/16

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware Co. Ltd (Prozessbevollmächtigte: J.-F. Bellis, avocat, und G. Vallera, Barrister)

Andere Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Hix im Beistand von E. McGovern, Barrister, beauftragt durch B. O’Connor, Solicitor), Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: H. van Vliet, T. Scharf und K. Talabér-Ritz), Vale Mill (Rochdale) Ltd, Pirola SpA, Colombo New Scal SpA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Berrisch und G. Wolf), Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: R. Adam im Beistand von W. Ferrante, avvocato dello Stato)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Sechste Kammer) vom 29. Januar 2008, Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware/Rat (T-206/07), mit dem das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerin auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 des Rates vom 23. April 2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Ukraine (ABl. L 109, S. 12), soweit sie auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen, die die Rechtsmittelführerin hergestellt hat, einen Antidumpingzoll einführt, abgewiesen hat — Rechtsfehler, der sich daraus ergebe, dass die Feststellungen des Gerichts sachlich unrichtig seien und dass die vom Gericht festgestellte Verletzung der Verteidigungsrechte nicht geahndet worden sei — Auslegung der Art. 2 Abs. 7 Buchst. c und 20 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1) — Begriff des Unternehmens, das „in einer Marktwirtschaft tätig ist“, und Geltung der Mindestfrist von zehn Tagen für die Vorlage einer etwaigen Stellungnahme eines Unternehmens, das Gegenstand einer Antidumpinguntersuchung ist

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 29. Januar 2008, Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware/Rat (T-206/07), wird aufgehoben, soweit das Gericht entschieden hat, dass die Verteidigungsrechte der Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware Co. Ltd durch den Verstoß gegen Art. 20 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern nicht beeinträchtigt worden seien.

2.

Die Verordnung (EG) Nr. 452/2007 des Rates vom 23. April 2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Ukraine wird für nichtig erklärt, soweit mit ihr für Einfuhren von von der Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware Co. Ltd produzierten Bügelbrettern und tischen ein Antidumpingzoll eingeführt wird.

3.

Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten beider Rechtszüge.

4.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Vale Mill (Rochdale) Ltd, die Pirola SpA, die Colombo New Scal SpA und die Italienische Republik tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 158 vom 21.6.2008.