4.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 153/12


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 30. April 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Bíróság — Ungarn) — Lidl Magyarország Kereskedelmi bt/Nemzeti Hírközlési Hatóság Tanácsa

(Rechtssache C-132/08) (1)

(Freier Warenverkehr - Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen - Gegenseitige Anerkennung der Konformität - Keine Anerkennung der Konformitätserklärung eines in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Herstellers)

2009/C 153/23

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Fővárosi Bíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Lidl Magyarország Kereskedelmi bt

Beklagter: Nemzeti Hírközlési Hatóság Tanácsa

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Fővárosi Bíróság — Auslegung von Art. 30 EG, Art. 8 der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (ABl. L 91, S. 10) sowie Art. 2 Buchst. e und f, Art. 6 Abs. 1 bzw. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11, S. 4) — Nationale Vorschrift, die den Importeur einer Funkanlage, die nicht in der gesamten Gemeinschaft harmonisierte Frequenzbänder nutzt und die CE Kennzeichnung trägt, verpflichtet, eine Konformitätserklärung nach den nationalen Rechtsvorschriften nachzuweisen, obwohl die fragliche Anlage mit einer Konformitätserklärung des Herstellers mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat versehen ist

Tenor

1.

Die Mitgliedstaaten können von einer Person, die eine Funkanlage in den Verkehr bringt, nicht nach der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität verlangen, dass sie eine Konformitätserklärung abgibt, obwohl der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Hersteller der Anlage diese mit dem CE-Kennzeichen versehen und eine Konformitätserklärung für sie ausgestellt hat.

2.

Die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit ist nicht auf die Beurteilung von Fragen anwendbar, die sich auf die Verpflichtung einer Person zur Abgabe einer Konformitätserklärung für eine Funkanlage beziehen. Hinsichtlich der Befugnis der Mitgliedstaaten, auf der Grundlage der Richtlinie 2001/95 im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Funkanlagen andere Verpflichtungen als die Vorlage einer Konformitätserklärung vorzuschreiben, gilt, dass eine Person, die ein Produkt in den Verkehr bringt, nur unter den in Art. 2 Buchst. e dieser Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen als dessen Hersteller und nur unter den in Art. 2 Buchst. f der Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen als dessen Händler angesehen werden kann. Dem Hersteller und dem Händler können nur die Verpflichtungen auferlegt werden, die in der Richtlinie 2001/95 jeweils für sie vorgesehen sind.

3.

Alle nationalen Maßnahmen in einem Bereich, für den auf Gemeinschaftsebene eine harmonisierte Regelung geschaffen worden ist, sind anhand dieser Harmonisierungsmaßnahme und nicht anhand der Art. 28 EG und 30 EG zu beurteilen. In den der Richtlinie 1999/5/EG unterliegenden Bereichen müssen die Mitgliedstaaten den Bestimmungen dieser Richtlinie voll nachkommen und dürfen zuwiderlaufende nationale Bestimmungen nicht beibehalten. Gelangt ein Mitgliedstaat zu der Auffassung, dass die Übereinstimmung mit einer harmonisierten Norm die Erfüllung der in der Richtlinie 1999/5 aufgestellten grundlegenden Anforderungen, für die diese Norm gelten soll, nicht gewährleistet, muss er das Verfahren nach Art. 5 dieser Richtlinie anstrengen. Gründe, die nicht den von der Richtlinie 1999/5 harmonisierten Bereich betreffen, kann ein Mitgliedstaat hingegen für eine Beschränkung anführen. In einem solchen Fall kann er sich nur auf die in Art. 30 EG aufgezählten Gründe oder auf zwingende Erfordernisse des Allgemeininteresses berufen.


(1)  ABl. C 183 vom 19.7.2008.