7.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 267/18 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 16. Juli 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance de Liège — Belgien) — Jacques Damseaux/État belge
(Rechtssache C-128/08) (1)
(Freier Kapitalverkehr - Besteuerung von Kapitalerträgen - Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung - Pflicht der Mitgliedstaaten aus Art. 293 EG)
2009/C 267/30
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal de première instance de Liège
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Jacques Damseaux
Beklagte: État belge
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal de première instance Lüttich (Belgien) — Auslegung der Art. 56, 58 und 293 EG — Höhere Besteuerung von Kapitalerträgen aus dem Ausland als von Kapitalerträgen, die von einer in einem Mitgliedstaat, der zugleich Wohnsitzstaat ist, niedergelassenen Gesellschaft gezahlt werden — Behinderung des freien Kapitalverkehrs — Reichweite der Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung — Pflicht der Mitgliedstaaten aus Art. 293 EG
Tenor
Da das Gemeinschaftsrecht bei seinem gegenwärtigen Stand und in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden in Bezug auf die Beseitigung der Doppelbesteuerung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft keine allgemeinen Kriterien für die Verteilung der Befugnisse der Mitgliedstaaten untereinander vorschreibt, steht Art. 56 EG einem bilateralen Steuerabkommen wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegen, nach dem die Dividenden, die von einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft an einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Anteilseigner gezahlt werden, in beiden Mitgliedstaaten besteuert werden können und das für den Wohnsitzmitgliedstaat des Anteilseigners keine unbedingte Verpflichtung zur Verhinderung der sich daraus ergebenden juristischen Doppelbesteuerung vorsieht.