1.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 180/15


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 4. Juni 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Finanzamt Düsseldorf-Süd/SALIX Grundstücks-Vermietungsgesellschaft mbH & Co. Objekt Offenbach KG

(Rechtssache C-102/08) (1)

(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 und 4 - Befugnis der Mitgliedstaaten, die Tätigkeiten von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die nach den Art. 13 und 28 der Sechsten Richtlinie von der Steuer befreit sind, als Tätigkeiten zu behandeln, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen - Modalitäten der Ausübung - Recht auf Vorsteuerabzug - Größere Wettbewerbsverzerrungen)

2009/C 180/25

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Finanzamt Düsseldorf-Süd

Beklagte: SALIX Grundstücks-Vermietungsgesellschaft mbH & Co. Objekt Offenbach KG

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) — Auslegung von Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 und 4 sowie von Art. 13 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Einstufung der langfristigen Vermietung von Büroräumen und PKW-Stellplätzen durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts als wirtschaftliche Tätigkeit oder als Vermögensverwaltung — Einzelheiten der Ausübung des Befugnis der Mitgliedstaaten, die nach Art. 13 oder 28 der Richtlinie 77/388/EWG befreiten Tätigkeiten von Einrichtungen des öffentlichen Rechts als Tätigkeiten zu behandeln, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen

Tenor

1.

Die Mitgliedstaaten müssen eine ausdrückliche Regelung vorsehen, um sich auf die in Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 4 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage vorgesehene Befugnis berufen zu können, die Tätigkeiten der Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die nach Art. 13 oder 28 der Sechsten Richtlinie von der Steuer befreit sind, als Tätigkeiten zu behandeln, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen.

2.

Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 ist dahin auszulegen, dass die Einrichtungen des öffentlichen Rechts, soweit sie Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, nicht nur dann als Steuerpflichtige gelten, wenn ihre Behandlung als Nichtsteuerpflichtige aufgrund des Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1 oder 4 zu größeren Wettbewerbsverzerrungen zulasten ihrer privaten Wettbewerber führen würde, sondern auch dann, wenn sie derartige Verzerrungen zu ihren eigenen Lasten zur Folge hätte.


(1)  ABl. C 142 vom 7.6.2008.