21.2.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 44/21 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 22. Dezember 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Verfahren Erich Stamm, Anneliese Hauser
(Rechtssache C-13/08) (1)
(Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit - Gleichbehandlung - Selbständige Grenzgänger - Landpacht - Agrarstruktur)
(2009/C 44/35)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Beteiligte des Ausgangsverfahrens
Erich Stamm, Anneliese Hauser
Weiterer Beteiligter: Regierungspräsidium Freiburg
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Bundesgerichtshof (Deutschland) — Auslegung der Art. 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Anhangs I des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, unterzeichnet in Luxemburg am 21. Juni 1999 (ABl. 2002, L 114, S. 6) — Anwendbarkeit des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf selbständige Grenzgänger — In der Schweiz ansässiger Landwirt mit Schweizer Staatsangehörigkeit, der einen Pachtvertrag über einen in Deutschland gelegenen landwirtschaftlichen Betrieb geschlossen hat
Tenor
Nach Art. 15 Abs. 1 des Anhangs I des am 21. Juni 1999 in Luxemburg unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit muss eine Vertragspartei den „selbständigen Grenzgängern“ einer anderen Vertragspartei im Sinne des Art. 13 dieses Anhangs hinsichtlich des Zugangs zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit und deren Ausübung im Aufnahmestaat eine Behandlung gewähren, die nicht weniger günstig ist als die den eigenen Staatsangehörigen gewährte Behandlung.