29.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 205/6


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 2. Juli 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Har Vaessen Douane Service BV/Staatssecretaris van Financiën

(Rechtssache C-7/08) (1)

(Befreiung von den Eingangsabgaben - Verordnung [EWG] Nr. 918/83 - Art. 27 - Als Sammelsendung versandte Waren, die einzeln von geringem Wert sind - Versand der Sendungen unmittelbar von einem Drittstaat aus an einen Empfänger in der Gemeinschaft)

2009/C 205/09

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Har Vaessen Douane Service BV

Beklagter: Staatssecretaris van Financiën

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) — Auslegung des Art. 27 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3357/91 geänderten Fassung (ABl. L 105, S. 1) — Direkt aus einem Drittland an einen Empfänger in der Gemeinschaft versandte Sendungen, die einzeln einen geringen Wert haben, jedoch als Sammelsendung mit einem dieser zukommenden Gesamtwert angeboten werden, der die Wertgrenze der Verordnung überschreitet

Tenor

Art. 27 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen in durch die Verordnung (EWG) Nr. 3357/91 vom 7. November 1991 geänderter Fassung ist dahin auszulegen, dass er der Befreiung von Sammelsendungen von Waren, deren Gesamtwert die in Art. 27 vorgesehene Grenze übersteigt, die jedoch einzeln betrachtet von geringem Wert sind, von Eingangsabgaben nicht entgegensteht, vorausgesetzt, dass jedes Päckchen der Sammelsendung einzeln an einen Empfänger in der Europäischen Gemeinschaft adressiert ist. In diesem Zusammenhang ist der Umstand, dass der Vertragspartner dieser Empfänger selbst in der Europäischen Gemeinschaft niedergelassen ist, unerheblich, wenn die Waren unmittelbar von einem Drittstaat an diese Empfänger versandt werden.


(1)  ABl. C 92 vom 12.4.2008.