Parteien
Entscheidungsgründe
Tenor

Parteien

In der Rechtssache T-278/07 P-DEP

Luigi Marcuccio, wohnhaft in Tricase (Italien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa,

Antragsteller,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch J. Currall, C. Berardis-Kayser und G. Gattinara als Bevollmächtigte,

Antragsgegnerin,

wegen Festsetzung der Kosten im Anschluss an das Urteil des Gerichts vom 20. Oktober 2008, Marcuccio/Kommission (T-278/07 P, Slg. ÖD 2008, I-B-1-59 und II-B-1-407),

erlässt

DAS GERICHT (Rechtsmittelkammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger, des Richters N. J. Forwood (Berichterstatter), der Richterin I. Pelikánová sowie der Richter A. Dittrich und L. Truchot,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe

Sachverhalt, Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten

1. Mit am 18. Juli 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Rechtsmittelschrift legte Herr Luigi Marcuccio gemäß Art. 9 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ein Rechtsmittel ein, mit dem er die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 11. Mai 2007, Marcuccio/Kommission (F-2/06, Slg. ÖD 2007, I-A-1-137 und II-A-1-749), begehrte. Mit diesem Beschluss hatte das Gericht für den öffentlichen Dienst die Klage von Herrn Marcuccio auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, das Verfahren zur Zuerkennung von Leistungen nach Art. 73 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften im Zusammenhang mit einem Unfall des Antragstellers einzustellen, als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2. Mit Urteil vom 20. Oktober 2008, Marcuccio/Kommission (T-278/07 P, Slg. ÖD 2008, I-B-1-59 und II-B-1-407), wies das Gericht das Rechtsmittel zurück und verurteilte Herrn Marcuccio zur Tragung seiner eigenen Kosten sowie der Kosten, die der Kommission im Rahmen dieses Verfahrens entstanden waren.

3. Mit Schreiben vom 3. Mai 2011, das an Herrn Marcuccio adressiert war und in Kopie an seinen Anwalt ging, teilte die Kommission ihm u. a. mit, dass sie seinem Anwalt bereits mit Schreiben vom 8. Juli 2010 eine Liste mit neun Urteilen und Beschlüssen einschließlich des Urteils vom 20. Oktober 2008, Marcuccio/Kommission, in denen er zur Tragung der Kosten verurteilt worden sei, sowie eine Aufstellung der Kosten, die der Kommission in den einzelnen Rechtssachen entstanden seien, übermittelt habe. Für die vorliegende Rechtssache wurde ein Betrag von 4 500 Euro geltend gemacht, der Herrn A. Dal Ferro auf der Grundlage eines Vertrags über juristischen Beistand vom 25. September 2007 gezahlt worden war. Mit Schreiben vom 5. Mai 2011, das an den Antragsteller adressiert war und in Kopie an seinen Anwalt ging, verbesserte die Kommission einen Schreibfehler, der nur die Angabe des vom Antragsteller insgesamt verlangten Kostenerstattungsbetrags für die 24 Rechtssachen einschließlich der vorliegenden betraf.

4. Da sich die Verfahrensbeteiligten hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten nicht einigten, hat die Kommission mit am 20. Juli 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz nach Art. 92 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts den vorliegenden Antrag auf Kostenfestsetzung gestellt. Sie beantragt, die Kosten, die ihr in der Rechtssache, in der das Urteil vom 20. Oktober 2008, Marcuccio/Kommission, ergangen sei, zu erstatten seien, auf 4 500 Euro festzusetzen und Herrn Marcuccio die Kosten des vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahrens aufzuerlegen.

5. Herr Marcuccio beantragt in seiner Stellungnahme, die am 21. August 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, ihm den Antrag der Kommission zuzustellen und die Anlagen 7, 9 und 10 aus den Akten zu entfernen, den Antrag auf Kostenfestsetzung als unzulässig zurückzuweisen oder, hilfsweise, die erstattungsfähigen Kosten auf 1 400 Euro festzusetzen und der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens sowie die Kosten aufzuerlegen, die dem Gericht deshalb unnötigerweise entstanden sind.

6. Das Gericht hat gemäß Art. 14 der Verfahrensordnung die vorliegende Rechtssache auf Vorschlag der Rechtsmittelkammer an den erweiterten Spruchkörper verwiesen.

Rechtliche Würdigung

Zum Antrag auf Zustellung des Kostenfestsetzungsantrags

7. Zunächst ist das Vorbringen von Herrn Marcuccio zurückzuweisen, mit dem er eine Verletzung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens geltend macht und dies damit begründet, dass der vorliegende Kostenfestsetzungsantrag seinem Anwalt, Herrn G. Cipressa, und nicht ihm zugestellt worden sei. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Herr Marcuccio mit seinem Rechtsmittel in der Rechtssache, in der das Urteil vom 20. Oktober 2008, Marcuccio/Kommission, ergangen ist, Herrn G. Cipressa gemäß Art. 44 § 2 und Art. 138 § 1 der Verfahrensordnung als Zustellungsbevollmächtigten benannt hat, so dass die Zustellung des Kostenfestsetzungsantrags in derselben Rechtssache nach Art. 100 der Verfahrensordnung an den Anwalt bewirkt wurde. Da Herr Marcuccio somit in die Lage versetzt worden ist, seine Erklärungen nach Art. 92 § 1 der Verfahrensordnung einzureichen – ein Recht, von dem er im Übrigen Gebrauch gemacht hat – ist der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens in vollem Umfang gewahrt worden. Folglich ist sein Antrag auf Zustellung des Antrags der Kommission an ihn zurückzuweisen.

Zur Zulässigkeit des Kostenfestsetzungsantrags

8. Auch das Vorbringen von Herrn Marcuccio, der vorliegende Antrag sei unzulässig, weil ihm die Schreiben vom 3. und 5. Mai 2011 (siehe oben, Randnr. 3) nicht zugegangen seien, so dass zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags keine Streitigkeit über die erstattungsfähigen Kosten im Sinne von Art. 92 § 1 der Verfahrensordnung festzustellen gewesen sei, ist zurückzuweisen. Zwar hat die Kommission nur für die Versendung des Schreibens vom 5. Mai 2011 Beweis erbracht, doch bestreitet Herr Marcuccio weder, dass Herr Cipressa das Schreiben vom 8. Juli 2010 erhalten hat, noch, dass sich dieses Schreiben auf die Rechtssache bezog, für die der vorliegende Antrag gestellt wurde, und darin der Betrag von 4 500 Euro als zu erstattende Kosten ausgewiesen war, und er bestreitet auch nicht, dass er mit der Kommission kein Einvernehmen über die Höhe der erstattungsfähigen Kosten erzielt hat. Herr Marcuccio macht außerdem weder geltend, dass er die Kommission davon in Kenntnis gesetzt hätte, dass das Mandat von Herrn Cipressa, der ihn auch jetzt in der vorliegenden Rechtssache vertritt, die Folgen der Durchführung des Urteils, mit dem er zur Kostentragung verurteilt wurde, oder ein etwaiges Kostenfestsetzungsverfahren nicht oder nicht mehr umfasse, noch, dass Herr Cipressa die Kommission über solche Umstände informiert hätte. Zu dem Vorbringen, die Schreiben vom 3. und 5. Mai 2011 enthielten keine Belege, anhand deren die Berechtigung der Forderungen der Kommission beurteilt werden könne, genügt der Hinweis, dass keine Bestimmung der Verfahrensordnung eine Partei dazu verpflichtet, ihre Forderungen im Stadium der Kontaktaufnahme vor Einreichung eines Kostenfestsetzungsantrags zu belegen. In dieser Hinsicht ist der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens vor dem Gericht im Rahmen des in Art. 92 § 1 der Verfahrensordnung vorgesehenen Verfahrens in vollem Umfang gewahrt. Folglich ist in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles zum einen festzustellen, dass Herr Marcuccio in die Lage versetzt worden ist, dem von der Kommission in Durchführung des Urteils vom 20. Oktober 2008, Marcuccio/Kommission, geforderten Betrag zu widersprechen, und zum anderen, dass das Verhalten von Herrn Marcuccio eine Streitigkeit im Sinne von Art. 92 § 1 der Verfahrensordnung begründet.

9. Der Zeitraum von weniger als zwei Jahren zwischen der Verkündung des Urteils vom 20. Oktober 2008, Marcuccio/Kommission, und dem Versand des Schreibens vom 8. Juli 2010 ist ferner nicht unangemessen, da sich die Kommission einer Serie von Rechtsstreitigkeiten mit dem Antragsgegner gegenübersieht und es ein vernünftiges Umgehen mit der Situation rechtfertigt, dass sie dem Antragsteller ihre Forderungen aus mehreren bis dahin abgeschlossenen Rechtssachen übermittelt. Wie dem Schreiben vom 3. Mai 2011, dessen inhaltliche Richtigkeit Herr Marcuccio nicht beanstandet, zu entnehmen ist, enthielt das Schreiben vom 8. Juli 2010 Zahlungsaufforderungen für die Kosten in neun Rechtssachen, von denen die letzte am 23. März 2010 abgeschlossen worden war. Unter diesen Umständen könnte Herr Marcuccio jedenfalls nicht von einem Verzicht der Kommission auf ihr Recht auf Kostenerstattung ausgehen. Daher ist das Vorbringen von Herrn Marcuccio, der Antrag der Kommission sei nicht innerhalb einer angemessenen Frist gestellt worden, zurückzuweisen. Somit ist dieser Antrag mangels Einvernehmens der Verfahrensbeteiligten über die Höhe der erstattungsfähigen Kosten für zulässig zu erklären und die Höhe der erstattungsfähigen Kosten der Kommission in der Rechtssache, in der das Urteil vom 20. Oktober 2008, Marcuccio/Kommission, ergangen ist, festzusetzen.

Zur Begründetheit des Kostenfestsetzungsantrags

Zur Erstattungsfähigkeit der der Kommission entstandenen Kosten

10. Nach Art. 91 Buchst. b der Verfahrensordnung gelten als erstattungsfähige Kosten die Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte.

11. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass nur die Kosten erstattungsfähig sind, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewendet wurden und die dafür notwendig waren (Beschluss des Gerichts vom 23. März 2012, Kerstens/Kommission, T-498/09 P-DEP, Randnr. 13).

12. Zudem hat das Gericht mangels einer Gebührenordnung im Unionsrecht die Gegebenheiten des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie seinen Schwierigkeitsgrad, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits zu berücksichtigen (Beschluss Kerstens/Kommission, Randnr. 14).

13. Bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten berücksichtigt das Gericht alle Umstände der Rechtssache bis zum Zeitpunkt der Verkündung des Kostenfestsetzungsbeschlusses einschließlich der für das Kostenfestsetzungsverfahren notwendigen Kosten (Beschluss Kerstens/Kommission, Randnr. 15).

14. Wie aus Art. 19 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs hervorgeht, der nach Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung auch für das Gericht gilt, steht es den Unionsorganen frei, sich der Hilfe eines Anwalts zu bedienen. Dessen Vergütung fällt daher unter den Begriff der für das Verfahren notwendigen Aufwendungen (Beschluss Kerstens/Kommission, Randnr. 20), ohne dass das Organ nachweisen müsste, dass eine solche Hilfe objektiv gerechtfertigt war (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofs vom 31. Januar 2012, Kommission/Kallianos, C-323/06 P-DEP, Randnrn. 10 und 11). Daher hat es zwar keinen Einfluss auf die eventuelle Erstattungsfähigkeit dieser Kosten, dass die Kommission zwei Bevollmächtigte und einen Anwalt eingeschaltet hat, weil solche Kosten nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden können, doch kann es Bedeutung für die Festsetzung der Höhe der für das Verfahren aufgewendeten Kosten, die letztlich zu erstatten sind, haben (Beschluss Kerstens/Kommission, Randnr. 21). Damit kann nicht von einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Klägern gesprochen werden, wenn sich das beklagte Organ in bestimmten Rechtssachen dazu entschließt, sich der Hilfe eines Anwalts zu bedienen, während es in anderen Rechtssachen von seinen Bediensteten vertreten wird.

15. Jede andere Beurteilung, die das Recht eines Organs, das gesamte oder einen Teil des an einen Anwalt gezahlten Honorars zurückzuverlangen, vom Nachweis einer „objektiven“ Notwendigkeit des Rückgriffs auf seine Dienste abhängig machte, würde in Wirklichkeit die durch Art. 19 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs gewährleistete Freiheit mittelbar beschränken und den Unionsrichter dazu verpflichten, seine Beurteilung an die Stelle der Beurteilung der Organe und Einrichtungen zu setzen, die für die Organisation ihrer Dienststellen zuständig sind. Eine solche Pflicht ist aber weder mit Art. 19 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs noch mit der den Organen und Einrichtungen der Union bei der Führung ihrer Rechtsstreitigkeiten vor den Unionsgerichten eingeräumten internen Organisationgewalt vereinbar. Hingegen ist die Berücksichtigung der Einschaltung eines oder mehrerer Bediensteter an der Seite des fraglichen Anwalts mit der dem Unionsrichter im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens nach Art. 91 Buchst. b der Verfahrensordnung eingeräumten Beurteilungsbefugnis vereinbar (vgl. oben, Randnrn. 10 bis 12).

Zur Höhe der erstattungsfähigen Kosten

16. Für die Beurteilung der Notwendigkeit der tatsächlich für das Verfahren getätigten Aufwendungen auf der Grundlage der oben in Randnr. 12 angeführten Kriterien sind vom Antragsteller genaue Angaben zu liefern (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Gerichtshofs vom 17. Februar 2004, DAI/ARAP u. a., C-321/99 P-DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 23, und vom 20. Mai 2010, Tetra Laval/Kommission, C-12/03 P-DEP und C-13/03 P-DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 65). Zwar ist das Gericht bei Fehlen solcher Informationen nicht daran gehindert, die Höhe der erstattungsfähigen Kosten nach billigem Ermessen festzusetzen, doch muss es in einem solchen Fall die Forderungen des Antragstellers zwangsläufig streng beurteilen (vgl. Beschluss des Gerichts vom 24. Oktober 2011, Marcuccio/Kommission, T-176/04 DEP II, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17. Im vorliegenden Fall ist als Erstes in Bezug auf den Arbeitsaufwand der Kommission im Zusammenhang mit dem Verfahren zu berücksichtigen, dass das Rechtsmittel von Herrn Marcuccio sechs Rechtsmittelgründe umfasste, mit denen er erstens eine Verfälschung und Entstellung der Tatsachen, zweitens das völlige Fehlen einer Begründung, drittens eine fehlerhafte Anwendung des Begriffs „beschwerende Maßnahme“, viertens das Fehlen einer Stellungnahme zu einem wesentlichen Gesichtspunkt des Rechtsstreits und eine Verletzung der Pflicht, sich klar auszudrücken, fünftens eine Verletzung des Rechtssprichworts ei incumbit probatio qui dicit et non qui negat und sechstens Verfahrensfehler im Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst geltend machte. Daraus folgt, dass ein höherer Arbeitsaufwand entstehen konnte als aufgrund der Merkmale der Rechtssache zu erwarten war.

18. Als Zweites ist zum Gegenstand und zur Art des Rechtsstreits sowie zum wirtschaftlichen Interesse an dessen Ausgang festzustellen, dass sich die Rechtsmittelgründe gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst richteten, mit dem ein Antrag auf Aufhebung einer angeblichen Entscheidung der Kommission, ein Verfahren zur Zuerkennung von Leistungen nach Art. 73 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften einzustellen, als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen wurde. Mit diesen Rechtsmittelgründen wurde die Würdigung des Gerichts für den öffentlichen Dienst unter mehreren Aspekten in Frage gestellt, zu denen die Kommission Stellung nehmen musste, was sie in ihrer Rechtsmittelbeantwortung getan hat.

19. Als Drittes ist den vorstehenden Kriterien zu entnehmen, dass die Bedeutung des Rechtsstreits aus unionsrechtlicher Sicht nicht besonders groß und sein Schwierigkeitsgrad nicht besonders hoch war.

20. Im vorliegenden Fall verlangt die Kommission einen Betrag von 4 500 Euro, der dem Pauschalbetrag entspricht, der mit ihrem externen Anwalt vereinbart war. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter nicht befugt ist, die Honorare festzulegen, die die Parteien ihren eigenen Anwälten schulden, sondern nur zu bestimmen, bis zu welcher Höhe sie die Erstattung dieses Honorars von der zur Kostentragung verurteilten Partei verlangen können (vgl. Beschluss des Gerichtshofs vom 10. September 2009, C.A.S./Kommission, C-204/07 P-DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. Beschlüsse des Gerichts vom 13. Februar 2008, Verizon Business Global/Kommission, T-310/00 DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 29, und vom 31. März 2011, Tetra Laval/Kommission, T-5/02 DEP und T-80/02 DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung). Ebenso wenig wirkt sich der Umstand, dass es sich um eine pauschale Vergütung handelt, auf die Beurteilung der Höhe der erstattungsfähigen Kosten durch das Gericht aus, da sich der Richter auf gefestigte richterrechtliche Kriterien und die genauen Angaben stützt, die ihm von den Verfahrensbeteiligten zu liefern sind. Wie in Randnr. 16 des vorliegenden Beschlusses ausgeführt, ist das Gericht bei Fehlen solcher Informationen zwar nicht daran gehindert, die Höhe der erstattungsfähigen Kosten nach billigem Ermessen festzusetzen, doch muss es in einem solchen Fall die Forderungen des Antragstellers zwangsläufig streng beurteilen.

21. Hierzu trägt die Kommission vor, dass ihr externer Anwalt seine Arbeitsstunden ex post auf insgesamt 17 beziffere, die mit 250 Euro pro Stunde in Rechnung gestellt würden; sie hätten u. a. in der Analyse des angefochtenen Beschlusses und des Rechtsmittels, in der Rechtsprechungssuche, der Abfassung der Rechtsmittelbeantwortung und der Absprache mit den Bediensteten der Kommission zum Abschluss der Sache bestanden. Die mit der fraglichen Rechtssache im Zusammenhang stehenden Büroaufwendungen beziffere ihr externer Anwalt auf 250 Euro.

22. Bei einer Analyse der für die Festsetzung der Höhe der erstattungsfähigen Kosten relevanten Kriterien zeigt sich, dass sowohl die vom externen Anwalt der Kommission angesetzten Stunden als auch sein Stundensatz angemessen sind. Zu den anwaltlichen Auslagen ist festzustellen, dass die angegebenen Verwaltungsaufwendungen des Anwalts nicht belegt wurden. Die Diskrepanz zwischen den Angaben zu den Auslagen und den insoweit angesetzten Kosten hätte aber die Vorlage eines solchen Belegs in besonderem Maß erfordert. Daher erscheint es nach der in Randnr. 20 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung angemessen, die erstattungsfähigen Kosten auf insgesamt 4 300 Euro festzusetzen, wodurch alle Umstände der Rechtssache bis zum Zeitpunkt des Erlasses des vorliegenden Beschlusses Berücksichtigung finden.

23. Da sich dieses Ergebnis nicht auf die Anlagen 7, 9 und 10 des Kostenfestsetzungsantrags stützt, ist dem Antrag von Herrn Marcuccio auf ihre Entfernung aus der Akte nicht stattzugeben. Da ferner das Verhalten der Kommission im vorliegenden Verfahren dem Gericht keine vermeidbaren Kosten verursacht hat, ist dem Antrag von Herrn Marcuccio auf Verurteilung der Kommission zur Erstattung eines Betrags an das Gericht nicht stattzugeben.

Tenor

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Rechtsmittelkammer)

beschlossen:

Der Gesamtbetrag der Kosten, die Herr Marcuccio der Europäischen Kommission zu erstatten hat, wird auf 4 300 Euro festgesetzt.

Luxemburg, den 28. Mai 2013


BESCHLUSS DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

28. Mai 2013 ( *1 )

„Verfahren — Kostenfestsetzung — Anwaltshonorar — Vertretung eines Organs durch einen Anwalt — Erstattungsfähige Kosten“

In der Rechtssache T-278/07 P-DEP

Luigi Marcuccio, wohnhaft in Tricase (Italien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa,

Antragsteller,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch J. Currall, C. Berardis-Kayser und G. Gattinara als Bevollmächtigte,

Antragsgegnerin,

wegen Festsetzung der Kosten im Anschluss an das Urteil des Gerichts vom 20. Oktober 2008, Marcuccio/Kommission (T-278/07 P, Slg. ÖD 2008, I-B-1-59 und II-B-1-407),

erlässt

DAS GERICHT (Rechtsmittelkammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger, des Richters N. J. Forwood (Berichterstatter), der Richterin I. Pelikánová sowie der Richter A. Dittrich und L. Truchot,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

Sachverhalt, Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten

1

Mit am 18. Juli 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Rechtsmittelschrift legte Herr Luigi Marcuccio gemäß Art. 9 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ein Rechtsmittel ein, mit dem er die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 11. Mai 2007, Marcuccio/Kommission (F-2/06, Slg. ÖD 2007, I-A-1-137 und II-A-1-749), begehrte. Mit diesem Beschluss hatte das Gericht für den öffentlichen Dienst die Klage von Herrn Marcuccio auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, das Verfahren zur Zuerkennung von Leistungen nach Art. 73 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften im Zusammenhang mit einem Unfall des Antragstellers einzustellen, als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2

Mit Urteil vom 20. Oktober 2008, Marcuccio/Kommission (T-278/07 P, Slg. ÖD 2008, I-B-1-59 und II-B-1-407), wies das Gericht das Rechtsmittel zurück und verurteilte Herrn Marcuccio zur Tragung seiner eigenen Kosten sowie der Kosten, die der Kommission im Rahmen dieses Verfahrens entstanden waren.

3

Mit Schreiben vom 3. Mai 2011, das an Herrn Marcuccio adressiert war und in Kopie an seinen Anwalt ging, teilte die Kommission ihm u. a. mit, dass sie seinem Anwalt bereits mit Schreiben vom 8. Juli 2010 eine Liste mit neun Urteilen und Beschlüssen einschließlich des Urteils vom 20. Oktober 2008, Marcuccio/Kommission, in denen er zur Tragung der Kosten verurteilt worden sei, sowie eine Aufstellung der Kosten, die der Kommission in den einzelnen Rechtssachen entstanden seien, übermittelt habe. Für die vorliegende Rechtssache wurde ein Betrag von 4500 Euro geltend gemacht, der Herrn A. Dal Ferro auf der Grundlage eines Vertrags über juristischen Beistand vom 25. September 2007 gezahlt worden war. Mit Schreiben vom 5. Mai 2011, das an den Antragsteller adressiert war und in Kopie an seinen Anwalt ging, verbesserte die Kommission einen Schreibfehler, der nur die Angabe des vom Antragsteller insgesamt verlangten Kostenerstattungsbetrags für die 24 Rechtssachen einschließlich der vorliegenden betraf.

4

Da sich die Verfahrensbeteiligten hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten nicht einigten, hat die Kommission mit am 20. Juli 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz nach Art. 92 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts den vorliegenden Antrag auf Kostenfestsetzung gestellt. Sie beantragt, die Kosten, die ihr in der Rechtssache, in der das Urteil vom 20. Oktober 2008, Marcuccio/Kommission, ergangen sei, zu erstatten seien, auf 4500 Euro festzusetzen und Herrn Marcuccio die Kosten des vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahrens aufzuerlegen.

5

Herr Marcuccio beantragt in seiner Stellungnahme, die am 21. August 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, ihm den Antrag der Kommission zuzustellen und die Anlagen 7, 9 und 10 aus den Akten zu entfernen, den Antrag auf Kostenfestsetzung als unzulässig zurückzuweisen oder, hilfsweise, die erstattungsfähigen Kosten auf 1400 Euro festzusetzen und der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens sowie die Kosten aufzuerlegen, die dem Gericht deshalb unnötigerweise entstanden sind.

6

Das Gericht hat gemäß Art. 14 der Verfahrensordnung die vorliegende Rechtssache auf Vorschlag der Rechtsmittelkammer an den erweiterten Spruchkörper verwiesen.

Rechtliche Würdigung

Zum Antrag auf Zustellung des Kostenfestsetzungsantrags

7

Zunächst ist das Vorbringen von Herrn Marcuccio zurückzuweisen, mit dem er eine Verletzung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens geltend macht und dies damit begründet, dass der vorliegende Kostenfestsetzungsantrag seinem Anwalt, Herrn G. Cipressa, und nicht ihm zugestellt worden sei. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Herr Marcuccio mit seinem Rechtsmittel in der Rechtssache, in der das Urteil vom 20. Oktober 2008, Marcuccio/Kommission, ergangen ist, Herrn G. Cipressa gemäß Art. 44 § 2 und Art. 138 § 1 der Verfahrensordnung als Zustellungsbevollmächtigten benannt hat, so dass die Zustellung des Kostenfestsetzungsantrags in derselben Rechtssache nach Art. 100 der Verfahrensordnung an den Anwalt bewirkt wurde. Da Herr Marcuccio somit in die Lage versetzt worden ist, seine Erklärungen nach Art. 92 § 1 der Verfahrensordnung einzureichen – ein Recht, von dem er im Übrigen Gebrauch gemacht hat – ist der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens in vollem Umfang gewahrt worden. Folglich ist sein Antrag auf Zustellung des Antrags der Kommission an ihn zurückzuweisen.

Zur Zulässigkeit des Kostenfestsetzungsantrags

8

Auch das Vorbringen von Herrn Marcuccio, der vorliegende Antrag sei unzulässig, weil ihm die Schreiben vom 3. und 5. Mai 2011 (siehe oben, Randnr. 3) nicht zugegangen seien, so dass zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags keine Streitigkeit über die erstattungsfähigen Kosten im Sinne von Art. 92 § 1 der Verfahrensordnung festzustellen gewesen sei, ist zurückzuweisen. Zwar hat die Kommission nur für die Versendung des Schreibens vom 5. Mai 2011 Beweis erbracht, doch bestreitet Herr Marcuccio weder, dass Herr Cipressa das Schreiben vom 8. Juli 2010 erhalten hat, noch, dass sich dieses Schreiben auf die Rechtssache bezog, für die der vorliegende Antrag gestellt wurde, und darin der Betrag von 4500 Euro als zu erstattende Kosten ausgewiesen war, und er bestreitet auch nicht, dass er mit der Kommission kein Einvernehmen über die Höhe der erstattungsfähigen Kosten erzielt hat. Herr Marcuccio macht außerdem weder geltend, dass er die Kommission davon in Kenntnis gesetzt hätte, dass das Mandat von Herrn Cipressa, der ihn auch jetzt in der vorliegenden Rechtssache vertritt, die Folgen der Durchführung des Urteils, mit dem er zur Kostentragung verurteilt wurde, oder ein etwaiges Kostenfestsetzungsverfahren nicht oder nicht mehr umfasse, noch, dass Herr Cipressa die Kommission über solche Umstände informiert hätte. Zu dem Vorbringen, die Schreiben vom 3. und 5. Mai 2011 enthielten keine Belege, anhand deren die Berechtigung der Forderungen der Kommission beurteilt werden könne, genügt der Hinweis, dass keine Bestimmung der Verfahrensordnung eine Partei dazu verpflichtet, ihre Forderungen im Stadium der Kontaktaufnahme vor Einreichung eines Kostenfestsetzungsantrags zu belegen. In dieser Hinsicht ist der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens vor dem Gericht im Rahmen des in Art. 92 § 1 der Verfahrensordnung vorgesehenen Verfahrens in vollem Umfang gewahrt. Folglich ist in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles zum einen festzustellen, dass Herr Marcuccio in die Lage versetzt worden ist, dem von der Kommission in Durchführung des Urteils vom 20. Oktober 2008, Marcuccio/Kommission, geforderten Betrag zu widersprechen, und zum anderen, dass das Verhalten von Herrn Marcuccio eine Streitigkeit im Sinne von Art. 92 § 1 der Verfahrensordnung begründet.

9

Der Zeitraum von weniger als zwei Jahren zwischen der Verkündung des Urteils vom 20. Oktober 2008, Marcuccio/Kommission, und dem Versand des Schreibens vom 8. Juli 2010 ist ferner nicht unangemessen, da sich die Kommission einer Serie von Rechtsstreitigkeiten mit dem Antragsgegner gegenübersieht und es ein vernünftiges Umgehen mit der Situation rechtfertigt, dass sie dem Antragsteller ihre Forderungen aus mehreren bis dahin abgeschlossenen Rechtssachen übermittelt. Wie dem Schreiben vom 3. Mai 2011, dessen inhaltliche Richtigkeit Herr Marcuccio nicht beanstandet, zu entnehmen ist, enthielt das Schreiben vom 8. Juli 2010 Zahlungsaufforderungen für die Kosten in neun Rechtssachen, von denen die letzte am 23. März 2010 abgeschlossen worden war. Unter diesen Umständen könnte Herr Marcuccio jedenfalls nicht von einem Verzicht der Kommission auf ihr Recht auf Kostenerstattung ausgehen. Daher ist das Vorbringen von Herrn Marcuccio, der Antrag der Kommission sei nicht innerhalb einer angemessenen Frist gestellt worden, zurückzuweisen. Somit ist dieser Antrag mangels Einvernehmens der Verfahrensbeteiligten über die Höhe der erstattungsfähigen Kosten für zulässig zu erklären und die Höhe der erstattungsfähigen Kosten der Kommission in der Rechtssache, in der das Urteil vom 20. Oktober 2008, Marcuccio/Kommission, ergangen ist, festzusetzen.

Zur Begründetheit des Kostenfestsetzungsantrags

Zur Erstattungsfähigkeit der der Kommission entstandenen Kosten

10

Nach Art. 91 Buchst. b der Verfahrensordnung gelten als erstattungsfähige Kosten die Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte.

11

Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass nur die Kosten erstattungsfähig sind, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewendet wurden und die dafür notwendig waren (Beschluss des Gerichts vom 23. März 2012, Kerstens/Kommission, T-498/09 P-DEP, Randnr. 13).

12

Zudem hat das Gericht mangels einer Gebührenordnung im Unionsrecht die Gegebenheiten des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie seinen Schwierigkeitsgrad, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits zu berücksichtigen (Beschluss Kerstens/Kommission, Randnr. 14).

13

Bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten berücksichtigt das Gericht alle Umstände der Rechtssache bis zum Zeitpunkt der Verkündung des Kostenfestsetzungsbeschlusses einschließlich der für das Kostenfestsetzungsverfahren notwendigen Kosten (Beschluss Kerstens/Kommission, Randnr. 15).

14

Wie aus Art. 19 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs hervorgeht, der nach Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung auch für das Gericht gilt, steht es den Unionsorganen frei, sich der Hilfe eines Anwalts zu bedienen. Dessen Vergütung fällt daher unter den Begriff der für das Verfahren notwendigen Aufwendungen (Beschluss Kerstens/Kommission, Randnr. 20), ohne dass das Organ nachweisen müsste, dass eine solche Hilfe objektiv gerechtfertigt war (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofs vom 31. Januar 2012, Kommission/Kallianos, C-323/06 P-DEP, Randnrn. 10 und 11). Daher hat es zwar keinen Einfluss auf die eventuelle Erstattungsfähigkeit dieser Kosten, dass die Kommission zwei Bevollmächtigte und einen Anwalt eingeschaltet hat, weil solche Kosten nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden können, doch kann es Bedeutung für die Festsetzung der Höhe der für das Verfahren aufgewendeten Kosten, die letztlich zu erstatten sind, haben (Beschluss Kerstens/Kommission, Randnr. 21). Damit kann nicht von einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Klägern gesprochen werden, wenn sich das beklagte Organ in bestimmten Rechtssachen dazu entschließt, sich der Hilfe eines Anwalts zu bedienen, während es in anderen Rechtssachen von seinen Bediensteten vertreten wird.

15

Jede andere Beurteilung, die das Recht eines Organs, das gesamte oder einen Teil des an einen Anwalt gezahlten Honorars zurückzuverlangen, vom Nachweis einer „objektiven“ Notwendigkeit des Rückgriffs auf seine Dienste abhängig machte, würde in Wirklichkeit die durch Art. 19 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs gewährleistete Freiheit mittelbar beschränken und den Unionsrichter dazu verpflichten, seine Beurteilung an die Stelle der Beurteilung der Organe und Einrichtungen zu setzen, die für die Organisation ihrer Dienststellen zuständig sind. Eine solche Pflicht ist aber weder mit Art. 19 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs noch mit der den Organen und Einrichtungen der Union bei der Führung ihrer Rechtsstreitigkeiten vor den Unionsgerichten eingeräumten internen Organisationgewalt vereinbar. Hingegen ist die Berücksichtigung der Einschaltung eines oder mehrerer Bediensteter an der Seite des fraglichen Anwalts mit der dem Unionsrichter im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens nach Art. 91 Buchst. b der Verfahrensordnung eingeräumten Beurteilungsbefugnis vereinbar (vgl. oben, Randnrn. 10 bis 12).

Zur Höhe der erstattungsfähigen Kosten

16

Für die Beurteilung der Notwendigkeit der tatsächlich für das Verfahren getätigten Aufwendungen auf der Grundlage der oben in Randnr. 12 angeführten Kriterien sind vom Antragsteller genaue Angaben zu liefern (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Gerichtshofs vom 17. Februar 2004, DAI/ARAP u. a., C-321/99 P-DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 23, und vom 20. Mai 2010, Tetra Laval/Kommission, C-12/03 P-DEP und C-13/03 P-DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 65). Zwar ist das Gericht bei Fehlen solcher Informationen nicht daran gehindert, die Höhe der erstattungsfähigen Kosten nach billigem Ermessen festzusetzen, doch muss es in einem solchen Fall die Forderungen des Antragstellers zwangsläufig streng beurteilen (vgl. Beschluss des Gerichts vom 24. Oktober 2011, Marcuccio/Kommission, T-176/04 DEP II, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17

Im vorliegenden Fall ist als Erstes in Bezug auf den Arbeitsaufwand der Kommission im Zusammenhang mit dem Verfahren zu berücksichtigen, dass das Rechtsmittel von Herrn Marcuccio sechs Rechtsmittelgründe umfasste, mit denen er erstens eine Verfälschung und Entstellung der Tatsachen, zweitens das völlige Fehlen einer Begründung, drittens eine fehlerhafte Anwendung des Begriffs „beschwerende Maßnahme“, viertens das Fehlen einer Stellungnahme zu einem wesentlichen Gesichtspunkt des Rechtsstreits und eine Verletzung der Pflicht, sich klar auszudrücken, fünftens eine Verletzung des Rechtssprichworts ei incumbit probatio qui dicit et non qui negat und sechstens Verfahrensfehler im Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst geltend machte. Daraus folgt, dass ein höherer Arbeitsaufwand entstehen konnte als aufgrund der Merkmale der Rechtssache zu erwarten war.

18

Als Zweites ist zum Gegenstand und zur Art des Rechtsstreits sowie zum wirtschaftlichen Interesse an dessen Ausgang festzustellen, dass sich die Rechtsmittelgründe gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst richteten, mit dem ein Antrag auf Aufhebung einer angeblichen Entscheidung der Kommission, ein Verfahren zur Zuerkennung von Leistungen nach Art. 73 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften einzustellen, als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen wurde. Mit diesen Rechtsmittelgründen wurde die Würdigung des Gerichts für den öffentlichen Dienst unter mehreren Aspekten in Frage gestellt, zu denen die Kommission Stellung nehmen musste, was sie in ihrer Rechtsmittelbeantwortung getan hat.

19

Als Drittes ist den vorstehenden Kriterien zu entnehmen, dass die Bedeutung des Rechtsstreits aus unionsrechtlicher Sicht nicht besonders groß und sein Schwierigkeitsgrad nicht besonders hoch war.

20

Im vorliegenden Fall verlangt die Kommission einen Betrag von 4500 Euro, der dem Pauschalbetrag entspricht, der mit ihrem externen Anwalt vereinbart war. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter nicht befugt ist, die Honorare festzulegen, die die Parteien ihren eigenen Anwälten schulden, sondern nur zu bestimmen, bis zu welcher Höhe sie die Erstattung dieses Honorars von der zur Kostentragung verurteilten Partei verlangen können (vgl. Beschluss des Gerichtshofs vom 10. September 2009, C.A.S./Kommission, C-204/07 P-DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. Beschlüsse des Gerichts vom 13. Februar 2008, Verizon Business Global/Kommission, T-310/00 DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 29, und vom 31. März 2011, Tetra Laval/Kommission, T-5/02 DEP und T-80/02 DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung). Ebenso wenig wirkt sich der Umstand, dass es sich um eine pauschale Vergütung handelt, auf die Beurteilung der Höhe der erstattungsfähigen Kosten durch das Gericht aus, da sich der Richter auf gefestigte richterrechtliche Kriterien und die genauen Angaben stützt, die ihm von den Verfahrensbeteiligten zu liefern sind. Wie in Randnr. 16 des vorliegenden Beschlusses ausgeführt, ist das Gericht bei Fehlen solcher Informationen zwar nicht daran gehindert, die Höhe der erstattungsfähigen Kosten nach billigem Ermessen festzusetzen, doch muss es in einem solchen Fall die Forderungen des Antragstellers zwangsläufig streng beurteilen.

21

Hierzu trägt die Kommission vor, dass ihr externer Anwalt seine Arbeitsstunden ex post auf insgesamt 17 beziffere, die mit 250 Euro pro Stunde in Rechnung gestellt würden; sie hätten u. a. in der Analyse des angefochtenen Beschlusses und des Rechtsmittels, in der Rechtsprechungssuche, der Abfassung der Rechtsmittelbeantwortung und der Absprache mit den Bediensteten der Kommission zum Abschluss der Sache bestanden. Die mit der fraglichen Rechtssache im Zusammenhang stehenden Büroaufwendungen beziffere ihr externer Anwalt auf 250 Euro.

22

Bei einer Analyse der für die Festsetzung der Höhe der erstattungsfähigen Kosten relevanten Kriterien zeigt sich, dass sowohl die vom externen Anwalt der Kommission angesetzten Stunden als auch sein Stundensatz angemessen sind. Zu den anwaltlichen Auslagen ist festzustellen, dass die angegebenen Verwaltungsaufwendungen des Anwalts nicht belegt wurden. Die Diskrepanz zwischen den Angaben zu den Auslagen und den insoweit angesetzten Kosten hätte aber die Vorlage eines solchen Belegs in besonderem Maß erfordert. Daher erscheint es nach der in Randnr. 20 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung angemessen, die erstattungsfähigen Kosten auf insgesamt 4300 Euro festzusetzen, wodurch alle Umstände der Rechtssache bis zum Zeitpunkt des Erlasses des vorliegenden Beschlusses Berücksichtigung finden.

23

Da sich dieses Ergebnis nicht auf die Anlagen 7, 9 und 10 des Kostenfestsetzungsantrags stützt, ist dem Antrag von Herrn Marcuccio auf ihre Entfernung aus der Akte nicht stattzugeben. Da ferner das Verhalten der Kommission im vorliegenden Verfahren dem Gericht keine vermeidbaren Kosten verursacht hat, ist dem Antrag von Herrn Marcuccio auf Verurteilung der Kommission zur Erstattung eines Betrags an das Gericht nicht stattzugeben.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Rechtsmittelkammer)

beschlossen:

 

Der Gesamtbetrag der Kosten, die Herr Marcuccio der Europäischen Kommission zu erstatten hat, wird auf 4300 Euro festgesetzt.

 

Luxemburg, den 28. Mai 2013

 

Der Kanzler

E. Coulon

Der Präsident

M. Jaeger


( *1 ) Verfahrenssprache: Italienisch.