Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 27. Oktober 2008 – Buzzi Unicem/Kommission

(Rechtssache T-241/07)

„Nichtigkeitsklage − Richtlinie 2003/87/EG − System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten − Nationaler Plan Italiens für die Zuteilung von Emissionszertifikaten für den Zeitraum 2008–2012 − Entscheidung der Kommission, unter bestimmten Bedingungen keine Einwände zu erheben − Kein individuelles Betroffensein − Unzulässigkeit“

Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen (Art. 230 Abs. 4 EG und Art. 241 EG; Richtlinie 2003/87 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 9 und 11) (vgl. Randnrn. 17-23, 26-27)

Gegenstand

Klage auf Teilnichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 15. Mai 2007 über den von der Italienischen Republik gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32) übermittelten nationalen Plan für die Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten für den Zeitraum 2008–2012, soweit die Kommission darin ihre Entscheidung, keine Einwände gegen den nationalen Zuteilungsplan zu erheben, vom Wegfall der Möglichkeit für Anlagenbetreiber abhängig macht, bei „Schließungen aufgrund von Rationalisierungsprozessen der Produktion” einen Teil der zugeteilten Zertifikate zu behalten

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Buzzi Unicem SpA trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.