Schlüsselwörter
Verfahrensgegenstand
Tenor
Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Finanzieller Schaden – Situation, die die Existenz der antragstellenden Gesellschaft gefährden könnte – Beurteilung in Bezug auf die Lage des Konzerns, zu dem das Unternehmen gehört – Ausübung der Kontrolle durch eine natürliche Person statt durch eine juristische Person – Unerheblichkeit (Art. 242 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 33-38)
2. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Entscheidung der Kommission, mit der die Rückforderung einer staatlichen Beihilfe angeordnet wird (Art. 242 EG; Verfahrensordnung des Gericht, Art. 104, § 2) (vgl. Randnrn. 45-46)
Gegenstand
Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung 2007/492/EG der Kommission vom 24. Januar 2007 über die staatliche Beihilfe C 38/2005 (ex NN 52/2004) Deutschlands an die Biria-Gruppe (ABl. L 183, S. 27).
Tenor
1. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.